Privatschule will im privaten Umfeld der Schüler unterrichten

Ersatzschulen dürften nach dem Privatschulgesetz nur mit Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörden errichtet und betrieben werden. Das gemeinsame Lernen ist dem Wesen der „Schule“ immanent und für die Form schulischer Bildung und Ausbildung unverzichtbar, so dass die Bildung und Ausbildung nach dem „Uracher Plan“ derart grundlegend davon abweicht, dass sie von einer erteilten Genehmigung nicht erfasst wird.

Privatschule will im privaten Umfeld der Schüler unterrichten

So hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in dem hier vorliegenden Eilantrag entschieden, mit dem sich eine Privatschule im Schwarzwald-Baar-Kreis gegen die Untersagung des Unterrichts nach dem „Uracher Plan“ durch das Regierungspräsidium Freiburg gewehrt hat. Der Antragsteller besitzt seit Juli 2006 eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer privaten Grundschule, die im Juli 2008 auf Unterricht in den Klassen 5 bis 9 in Form einer privaten Hauptschule erweitert wurde. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2012 zeigte er dem Antragsgegner, dem Regierungspräsidium Freiburg, an, er unterrichte seit dem 15. Oktober 2012 dreizehn Kinder und Jugendliche nach dem „Uracher Plan“. Dabei handelt es sich um ein reformpädagogisches Konzept, bei dem der wesentliche Teil des Unterrichts außerhalb der Schule im privaten Umfeld der Schüler stattfindet. Mit Bescheid vom 20. Dezember 2012 untersagte der Antragsgegner dem Antragsteller das Unterrichten von Schülern nach dem „Uracher Plan“ und er ordnete die sofortige Vollziehung des Verbots an. Der Antragsgegner erhob beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage und beantragte, deren aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Der Eilantrag ist im Juni 2013 abgelehnt worden. Dagegen hat der Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde eingelegt.

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In seiner Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ausgeführt, dass Ersatzschulen nach dem Privatschulgesetz nur mit Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörden errichtet und betrieben werden dürfen. Ein nicht genehmigter Betrieb könne von derselben Behörde untersagt werden. Von dieser Ermächtigung habe der Antragsgegner rechtmäßig Gebrauch gemacht. Denn der vom Antragsteller praktizierte Unterricht nach dem „Uracher Plan“ sei von seinen Genehmigungen nicht umfasst.

Die bisher genehmigten pädagogischen Konzepte des Antragstellers entsprächen dem, was der Antragsgegner als „Schule“ definiert habe, nämlich „eine organisierte, auf Dauer angelegte Einrichtung, in der eine im Laufe der Zeit wechselnde Mehrzahl von Schülern zur Erreichung allgemein festgelegter Erziehungs- und Bildungsziele planmäßig durch hierzu ausgebildete Lehrkräfte gemeinsam unterrichtet wird“. Dieses gemeinsame Lernen sei dem Wesen der „Schule“ immanent und für die Form schulischer Bildung und Ausbildung unverzichtbar. Die Form der Bildung und Ausbildung von Kindern und Jugendlichen nach dem „Uracher Plan“ weiche davon derart grundlegend ab, dass sie jedenfalls von den dem Antragsteller erteilten Genehmigungen nicht erfasst werde.

Ob der Unterricht nach dem „Uracher Plan“ genehmigt werden könnte, was zweifelhaft sei, sei im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Denn solange die Genehmigung nicht erteilt sei, müsse es der oberen Schulaufsichtsbehörde möglich sein, einen entsprechenden Betrieb der Schule zu unterbinden, um hinsichtlich der Erfüllung der Schulpflicht klare Verhältnisse zu schaffen. Das öffentliche Interesse daran, die Frage, ob die Schüler durch die Teilnahme am Unterricht nach dem „Uracher Plan“ ihrer Schulpflicht genügten, nicht in der Schwebe zu lassen, rechtfertige schließlich auch den sofortigen Vollzug des Verbots vor einer abschließenden Entscheidung über die Klage des Antragstellers. Denn auch für neu eingeführte Ausbildungsmethoden gelte, dass die Schulpflicht nur durch den Besuch tatsächlich genehmigter Privatschulen erfüllt werden könne.

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Die Beschwerde ist zurückgewiesen worden, da die Untersagung voraussichtlich rechtmäßig ist und auch ein öffentliches Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung besteht..

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. November 013 – 9 S 1489/13