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Probleme im Internat – und der normale Schulbetrieb

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8. September 2011 | Verwaltungsrecht

Das Fehlverhalten eines Schulträgers im Internatsbetrieb schlägt nicht auf Schulbetrieb durch. Mit dieser Begründung hat nun das Verwaltungsgericht des Saarlands den Weiterbetrieb der Don-Bosco-Schulen zugelassen und der Klage des der Lefebvre-Priesterbruderschaft St. Pius X. nahestehenden Don-Bosco-Schulvereins gegen den Widerruf der 1991 bzw. 1994/1997 erteilten Genehmigungen zum Betrieb der Grundschule St. Arnual und der Erweiterten Realschule Herz-Jesu in Fechingen stattgegeben.

Anlass für den Widerruf der Genehmigungen der beiden Ersatzschulen zum 24. Januar 2011, dem Beginn des zweiten Schulhalbjahres 2010/2011, war der Widerruf der Genehmigung für das Internat der Erweiterten Realschule. Diese Genehmigung war widerrufen worden, nachdem das Saarländische Ministerium für Bildung festgestellt hatte, dass dort 26 jungen Menschen bei nur 8 erlaubten Plätzen und an zum Teil nicht genehmigten Standorten untergebracht waren.

Das saarländische Bildungsministerium vertrat in der Folge die Auffassung, die Verstöße im Internatsbereich würden auf grundsätzliche Defizite im rechtstreuen Verhalten schließen lassen. Die Unzuverlässigkeit im Internatsbereich erstrecke sich daher auf Grund der Identität des Trägervereins und der einheitlichen personellen Leitung auch auf den Schulbereich.

Das Verwaltungsgericht des Saarlandes folgte dieser Auffassung jedoch nicht: Das für den Internatsbetrieb festgestellte Fehlverhalten reiche angesichts des langjährigen ordnungsgemäßen Betriebs der Schulen nicht aus, um eine Unzuverlässigkeit des Klägers als Schulträger zu begründen. Ein Widerruf der Genehmigungen sei erst zulässig, wenn der Schulträger Mängel im Schulbereich innerhalb einer ihm gesetzten Frist nicht abgestellt hätte. Hinsichtlich der beiden Schulen habe das Ministerium aber keinen erheblichen Mangel benannt, um dessen Beseitigung sich der Schulverein nicht bemüht oder den er gar vorsätzlich herbeigeführt habe.

Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 6. September 2011 – 1 K 15/11

 

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