Rückforderung von Lastenausgleich – und die Zurechnung von Kenntnissen zwischen Ausgleichsämtern

Kenntnisse, die ein Rückforderungsamt gelegentlich seiner Ermittlungen erlangt, werden anderen Ausgleichsbehörden grundsätzlich nicht fristauslösend zugerechnet. Eine Zurechnung von Wissen kann ausnahmsweise bei aktiven Ermittlungen eines unzuständigen Rückforderungsamtes in Betracht kommen, wenn der zur Rückzahlung Verpflichtete in der Annahme, das Amt sei zuständig, seinerseits alles getan hat, um seine Mitwirkungspflicht aus § 349 Abs. 5 Satz 3 LAG zu erfüllen.

Rückforderung von Lastenausgleich – und die Zurechnung von Kenntnissen zwischen Ausgleichsämtern

Nach § 349 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 342 Abs. 3 Satz 1 und 2 LAG sind die zuviel gewährten Ausgleichsleistungen zurückzufordern, wenn nach dem 31.12 1989 ein Schaden, für den Lastenausgleich gewährt worden ist, ganz oder teilweise ausgeglichen wird. Der zugunsten der Geschädigten und der weiteren Geschädigten festgestellte Wegnahmeschaden an Mietwohngrundstücken in Magdeburg war am 3.10.1990 ausgeglichen. Die Anerkennung eines Wegnahmeschadens beruhte darauf, dass die in der Bundesrepublik befindlichen Eigentümer keinen Zugriff auf ihr Grundvermögen hatten. Die tatsächliche Unmöglichkeit, über ein im Schadensgebiet befindliches Wirtschaftsgut zu verfügen, stand gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 BFG einer Wegnahme gleich. Diese Lage war infolge der Wiedervereinigung und der damit einhergehenden Wiedererlangung der vollen Verfügungsmöglichkeit über diese Vermögenswerte beseitigt, der Wegnahmeschaden galt gemäß § 349 Abs. 3 Satz 2 LAG als in voller Höhe ausgeglichen1.

Die Rückforderung ist im hier vom Bundeseverwaltungsgericht entschiedenen Fall auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Ausschlussfrist des § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Rückforderungsbescheides abgelaufen gewesen wäre:

Die Frist beginnt nach § 349 Abs. 5 Satz 4 Halbs. 1 LAG nach dem Kalenderjahr, in dem die Ausgleichsbehörde von dem Schadensausgleich und von der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt hat. Fristauslösend ist die Kenntnis der für die Rückforderung zuständigen Behörde, unerheblich, ob die Kenntnis bei einer anderen Behörde der Ausgleichsverwaltung vorhanden ist. Dass es allein auf die Kenntnis der zuständigen Rückforderungsbehörde ankommt, ergibt sich deutlich aus dem Gesetz und erklärt sich aus den Notwendigkeiten einer Massenverwaltung, die den gesamten Lastenausgleich rückabzuwickeln hat und dabei auf Informationen Dritter und die Erkenntnisse und Ergebnisse anderer Verwaltungsverfahren, die zum Schadensausgleich führen (vgl. etwa § 349 Abs. 3 Satz 4 und 5 LAG), angewiesen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat das wiederholt klargestellt2, aus den von der Geschädigten angeführten Entscheidungen ergibt sich nichts anderes. Hieran ist festzuhalten. Wenn in Satz 3 von „der zuständigen Ausgleichsbehörde“ die Rede ist, in Satz 4 aber nur von der „Ausgleichsbehörde“, bedeutet das keinen Unterschied, sondern eine bloße sprachliche Verkürzung. Satz 4 spart ein Wort ein, das sich aus dem Zusammenhang und dem Rückbezug auf Satz 3 von selbst versteht.

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Örtlich zuständig für die Rückforderung war bereits 1995 das Ausgleichsamt der Stadt Hannover, bei dem die Akten der Geschädigten geführt wurden. Das ergibt sich aus Tz. 12.1 des Rückforderungsrundschreibens, wonach die örtliche Zuständigkeit des Rückforderungsamtes aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung „eingefroren“ ist. Für die Rückforderung in abgeschlossenen Gewährungsfällen ist das Ausgleichsamt zuständig, bei dem sich am 31.07.1992 die Hauptentschädigung-Zuerkennungsakte befand. Mangels normativer Festlegung der Zuständigkeit war der Präsident des Bundesausgleichsamtes nach Art. 120a Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. § 319 Abs. 2 Satz 2 LAG zu einer Bestimmung durch allgemeine Verwaltungsvorschrift im Sinne des Art. 85 Abs. 2 GG ermächtigt.

Fristauslösend ist die positive Kenntnis von dem Schadensausgleich und von der Person des Verpflichteten, gleichgültig, worauf sie beruht3 und ob oder inwieweit sich die Ausgleichsbehörde um Kenntniserlangung bemüht hat4. Diese positive Kenntnis hat das Ausgleichsamt der Stadt Hannover nach den bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts am 21.07.2008 erlangt, sodass die Vierjahresfrist am 1.01.2009 begonnen hatte und bei Bescheiderlass im Jahre 2010 nicht abgelaufen war.

Das zuständige Ausgleichsamt hat die fristauslösenden Kenntnisse nicht schon im Jahr 2001 erlangt, als ihm die Akten des Ausgleichsamtes des Landkreises Hannover – nach dessen Auflösung – zur zuständigkeitsgemäßen Weiterbearbeitung zugeleitet wurden. In Fällen solcher Funktionsnachfolge von Ämtern verschiedener Verwaltungsträger muss das nachfolgende Amt die Kenntnis des Funktionsvorgängers von im Rechtsverkehr erheblichen Umständen nur dann gegen sich gelten lassen, wenn dieser für die Verwaltungsaufgabe vor dem Funktionswechsel zuständig war. Nur dann darf der Bürger darauf vertrauen, dass die Verwaltung das ihr zuständigkeitsgemäß vermittelte, typischerweise aktenmäßig festgehaltene Wissen so organisiert, dass es bis zum Abschluss eines Verwaltungsverfahrens verfügbar bleibt und dass ihm durch seinem Einfluss entzogene Umstrukturierungen keine Nachteile entstehen5. Diese Erwägungen gelten nicht für Kenntnisse, die der Funktionsvorgänger nicht als zuständige Behörde, sondern bei der Wahrnehmung anderer Verwaltungsaufgaben beiläufig gewonnen und in seinen Akten niedergelegt hat und die nicht für seinen Zuständigkeitsbereich rechtserheblich waren. Unter solchen Voraussetzungen fehlt es an der Kontinuität der Zuständigkeiten, die es rechtfertigt, die einmal erworbene Kenntnis ungeachtet des Funktionswechsels als fortbestehend zu betrachten. Der Bürger kann auch nicht ernstlich darauf vertrauen, dass aktenkundige Kenntnisse einer bisher unzuständigen Behörde, die infolge eines – aus seiner Sicht zufälligen – Wechsels von Zuständigkeiten und der damit verbundenen Aktenübernahme in den Bereich der zuständigen Behörde gelangen, in dem Moment der Aktenübernahme als der neuen Behörde bekannt gelten. Vielmehr bleibt es in solchen Fällen auch unter dem Gesichtspunkt des Verkehrsschutzes bei dem Grundsatz, dass positive Kenntnis im Sinne des § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG erst dann gegeben ist, wenn dem zuständigen Ausgleichsamt der rechtserhebliche Sachverhalt tatsächlich bekannt ist. Ist dieser von einem unzuständigen Ausgleichsamt ermittelt worden, erlangt das zuständige Amt bei einer durch Zuständigkeitswechsel veranlassten Aktenübernahme erst in dem Zeitpunkt Kenntnis, in dem der mit der Sachbearbeitung betraute Bedienstete die rechtserheblichen Umstände den Akten entnimmt, hier also am 21.07.2008.

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Die Kenntnisse der Ausgleichsbehörde des Landeskreises aus dem Jahre 1995 muss die zuständige Ausgleichsbehörde auch nicht aus anderen Gründen gegen sich gelten lassen. Für eine Zurechnung dieses Wissens an die zuständige Ausgleichsbehörde fehlt eine Rechtsgrundlage.

Die Rechtsgrundlage kann nicht in Tz.08.04.5 des Rückforderungsrundschreibens gesehen werden. Die Anwendung dieser Bestimmung würde zu einer materiellen Verkürzung von Rückforderungsansprüchen führen, weil die Ausgleichsverwaltung dadurch angehalten wird, von der Geltendmachung von Ansprüchen abzusehen, die objektiv noch durchsetzbar sind. Zu einer derart anspruchsverkürzenden Regelung ist der Präsident des Bundesausgleichsamtes nicht ermächtigt. Auch Art. 120a GG erlaubt ihm nicht, durch Verwaltungsvorschrift vom Gesetz abzuweichen oder ihm einen Inhalt zuzuschreiben, der sich mit der objektiven Rechtslage als unvereinbar erweist6. Daher kann Tz.08.04.5 des Rückforderungsrundschreibens nur Bedeutung haben, soweit darin im Sinne einer norminterpretierenden Verwaltungsvorschrift rechtsfehlerfrei erläutert wird, was sich für die geregelte Fallkonstellation aus Gesetz und Recht ergibt. Nichts anderes gilt für das Rundschreiben des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes von 1998, auf das die Geschädigte sich beruft.

Die Geschädigte kann ihre Auffassung auch nicht auf die Grundsätze der Wissenszurechnung entsprechend § 166 BGB stützen, die allerdings auch im öffentlichen Recht Geltung beanspruchen7. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass zwischen verschiedenen Behörden (desselben oder eines anderen Rechtsträgers) im Grundsatz keine Zurechnung von Kenntnissen stattfindet. Aus Respekt vor der behördlichen Zuständigkeitsordnung hat die Beurteilung behördlichen Handelns nur auf das bei der zuständigen Behörde vorhandene Wissen abzustellen. Für die mit einer Wissenszurechnung verbundene Durchbrechung von gesetzlichen Zuständigkeitsgrenzen bietet der Rechtsgedanke des § 166 BGB allein keine Grundlage8.

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Zwar sind Ausnahmen anerkannt, nach denen in Anwendung vorrangiger Rechtsgrundsätze eine Wissenszurechnung auch zwischen verschiedenen Behörden geboten ist. So muss etwa eine Behörde, die eine andere mit der Erledigung ihrer Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut, sich das Wissen zurechnen lassen, das die ausführende Behörde in diesem Rahmen erlangt9. Eine Zurechnung kann auch aus Gründen des Verkehrsschutzes geboten sein, wenn etwa der Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens berechtigterweise darauf vertrauen darf, dass das von einem Bediensteten erlangte Wissen in einer Verwaltungseinheit übergreifend verfügbar ist. Die Risiken einer Wissensaufteilung hat derjenige zu tragen, der sie veranlasst hat und durch zweckmäßige Organisation beherrschen kann10.

Diese Erwägungen bieten aber im Fall der Geschädigten keine taugliche Grundlage für eine Zurechnung. Als Ansatzpunkte hierfür kommen nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nur der Schutz der Geschädigten infolge der „aktiven Befragung“ durch das Rückforderungsamt des Landkreises und dessen Versäumnis in Betracht, maßgebliche Erkenntnisse weiterzuleiten. Die Geschädigte durfte jedoch nicht infolge der Ermittlungen des Landkreises annehmen, dass die Ausschlussfrist nach § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG auch ihr gegenüber schon im Jahre 1995 ausgelöst worden ist. Es mag insofern einem Rückzahlungspflichtigen in Fällen der „aktiven Befragung“ im Sinne der Tz.08.04.5 des Rückforderungsrundschreibens nicht zum Nachteil gereichen, dass das befragende Amt nicht für ihn zuständig ist. Den Befragten ist nicht abzuverlangen, die behördliche Zuständigkeitsordnung zu durchschauen, sodass es genügen kann, wenn ein ehemals für die Schadensfeststellung zuständiges einheitliches Feststellungsamt tätig wird und den objektiven Anschein einer für die Rückforderung fortbestehenden Zuständigkeit nicht ausräumt. Zur Entstehung einer Vertrauensgrundlage muss der Rückzahlungspflichtige aber seinerseits alles getan haben, um die Rückforderungsfrist, die für jeden Verpflichteten gesondert läuft, in Gang zu setzen. Dazu muss er gegenüber dem um Informationen nachsuchenden (unzuständigen) Amt, wiewohl diesem gegenüber nicht anzeigepflichtig, seine Mitwirkungspflicht gemäß den Vorgaben des § 349 Abs. 5 Satz 3 LAG einschränkungslos erfüllt und aus seiner Sicht die Voraussetzungen geschaffen haben, damit der ihm gezahlte Lastenausgleich zurückgefordert werden kann. Eine solche Erfüllung der Mitwirkungspflichten hat das Verwaltungsgericht für die Geschädigte nicht festgestellt. Es hat zwar angenommen, dass die Geschädigte – zu einem nicht bestimmbaren Zeitpunkt – beim Ausgleichsamt des Landkreises vorgesprochen hat; jedoch ist im Dunkeln geblieben, ob dies rechtzeitig geschehen ist und sie dabei die ihre Person betreffenden Angaben gemacht hat.

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Das Verwaltungsgericht ist, so das Bundesverwaltungsgericht, im Ergebnis auch zutreffend davon ausgegangen, dass der Geschädigten nicht zugutekommt, dass der Landkreis das für die Geschädigte zuständige Rückforderungsamt nicht informiert hat. Zwar verstieß dieses Unterlassen gegen die ausdrückliche und die nachgeordneten Ämter bindende Anweisung in Tz. 12.5 Satz 10 des Rückforderungsrundschreibens. Deshalb ist die Geschädigte aber nicht so zu behandeln, als sei das für sie zuständige Ausgleichsamt umgehend – nämlich noch im Jahr 1995 – in Kenntnis gesetzt worden und die mangels Mitwirkung der Geschädigten ausgelöste Zehnjahresfrist (§ 349 Abs. 5 Satz 4 Halbs. 2 LAG) am 31.12 2005, also vor Erlass des angefochtenen Bescheides abgelaufen. Veranlassung, die Geschädigte nach Treu und Glauben oder nach dem Grundgedanken des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ((dazu BVerwG, Urteil vom 30.06.2011 – 3 C 36.10, BVerwGE 140, 103 Rn. 22 f. so zu stellen, als hätte der Landkreis seine Informationspflicht erfüllt, besteht nicht. Denn die Verpflichtung zur Informationsweiterleitung entfaltet keine Schutzwirkung zugunsten von Rückzahlungspflichtigen; sie soll lediglich im Interesse der Verwaltung sicherstellen, dass begründete Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht werden können.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. März 2015 – 3 C 6.2014 –

  1. zu dieser so genannten Mietwohngrundstücksregelung vgl. auch Bundesausgleichsamt, Rückforderungsrundschreiben i.d.F. vom 29.01.2013, Tz. 5. 2. 1.1; sowie BVerwG, Beschluss vom 09.09.2004 – 3 B 42.04 6[]
  2. BVerwG, Beschlüsse vom 09.09.2004 – 3 B 42.04 7; und vom 25.07.2007 – 3 B 4.07 6[]
  3. BVerwG, Beschluss vom 04.06.2009 – 3 B 112.08 – ZOV 2009, 256 f.[]
  4. BVerwG, Beschlüsse vom 19.08.2008 – 3 B 3.08, Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 18 Rn. 5; und vom 03.11.2009 – 3 B 41.09 – ZOV 2010, 31[]
  5. vgl. BGH, Urteil vom 02.02.1996 – V ZR 239/94 – BGHZ 132, 30, 35 ff.[]
  6. vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.2012 – 5 C 14.11, BVerwGE 143, 314 Rn. 30; Beschluss vom 13.11.1987 – 3 B 14.87, Buchholz 427.6 § 30 BFG Nr. 5 S. 2[]
  7. vgl. dazu Schramm, in: MünchKommBGB, Bd. 1, 6. Aufl.2012, § 166 Rn. 24 und Schilken, in: Staudinger, BGB, § 166 Rn. 40[]
  8. stRspr; vgl. BGH, Urteile vom 04.02.1997 – VI ZR 306/95 – BGHZ 134, 343, 348; vom 15.12 2005 – IX ZR 227/04 – NJW-RR 2006, 771 Rn. 13; und vom 30.06.2011 – IX ZR 155/08 – BGHZ 190, 201 Rn. 16 ff.; Beschluss vom 29.06.2006 – IX ZR 167/04 3; ebenso BSG, Urteil vom 17.04.2008 – B 13 R 123/07 R – BSGE 100, 215 Rn.20 und BayVGH, Beschluss vom 02.05.2013 – 4 ZB 12.1393 – BayVBl.2014, 81 Rn. 10[]
  9. BGH, Beschluss vom 14.02.2013 – IX ZR 115/12 – MDR 2013, 620 Rn. 4; Urteile vom 25.06.1996 – VI ZR 117/95 – BGHZ 133, 129, 138; und vom 04.02.1997- VI ZR 306/95 – BGHZ 134, 343, 347 f..[]
  10. vgl. BGH, Urteil vom 02.02.1996 – V ZR 239/94 – BGHZ 132, 30, 35 f., 38 f.[]
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