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Samtgemeinde Oberharz gegen Stadt Oberharz

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20. Februar 2012 | Verwaltungsrecht

Die zum 1. Januar 2010 gebildete Stadt Oberharz darf den Namens „Oberharz am Brocken“ führen.

So das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt, mit dem die Klage der Samtgemeinde Oberharz in Niedersachsen abgewiesen worden ist. Die niedersächsische Gemeinde hatte auf Unterlassung der Namensführung Oberharz am Brocken geklagt. Nachdem bereits das Verwaltungsgericht Magdeburg die Klage abgewiesen hatte1, verfolgte die niedersächsische Samtgemeinde ihr Ziel weiter vor dem Oberverwaltungsgericht.

Nun hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt den Antrag der Samtgemeinde auf Zulassung der Berufung abgelehnt und seine Entscheidung – wie bereits in einem vorausgegangenen Beschwerdeverfahren2 – im Wesentlichen damit begründet, dass eine namensrechtlich beachtliche Verwechslungsgefahr schon durch die Hinzufügung „am Brocken“ in dem Namen in hinreichender Weise begegnet werde. Es handele sich dabei gerade um einen unterscheidenden Namenszusatz, der als Teil des Namens solche Verwechslungen verhindern soll. Darüber hinaus werde diese Gefahr durch das Hinzutreten weiterer Umstände zusätzlich gemindert. Abgesehen davon, dass es zahlreiche Beispiele von Namensgleichheiten unter Kommunen gebe und ein Name, der gleichzeitig eine geographische Bezeichnung sei, von vornherein keine große namensmäßige Unterscheidungskraft entfalte, folge dies daraus, dass die Beteiligten in verschiedenen Bundesländern lägen, kommunalverfassungsrechtlich eine unterschiedliche Struktur aufwiesen und im Rahmen ihrer vollständigen Bezeichnung durch die Begriffe „Stadt“ und „Samtgemeinde“ zusätzlich unterschieden würden.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Februar 2012 – 4 L 156/11

  1. VG Magdeburg, Urteil vom 28.06.2011 – 9 A 247/09 MD
  2. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.11.2009 – 4 M 217/09

 

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