Finanz-Horizonte
Rechtslupe » Verwaltungsrecht » Schülerbeförderung zur Missionsschule

Schülerbeförderung zur Missionsschule

…drucken   
6. Juli 2011 | Verwaltungsrecht

Für die Übernahme von Schülerbeförderungskosten ist nicht immer die Entfernung zur nächsten Schule (etwa zum nächsten Gymnasium) entscheidend. Die Schülerbeförderungskosten müssen nach dem Niedersächsischen Landesschulgesetz vielmehr auch beim Besuch einer weiter entfernt liegenden Schule übernommen werden, wenn deren Besuch (statt dem der nächstgelegenen) auf nachvollziehbaren pädagogischen Erwägungen beruht.

So hat jetzt das Verwaltungsgericht Osnabrück den den Landkreis Grafschaft Bentheim verpflichtet, die Kosten der Beförderung einer Schülerin zum Missionsgymnasium Bardel zu übernehmen. Der Landkreis Grafschaft Bentheim hatte dies abgelehnt, weil er meinte, maßgeblich für die Übernahme der Beförderungskosten sei die Entfernung zur nächstgelegenen Schule – im konkreten Fall war dies das Burggymnasium in Bad Bentheim -, an der das Abitur abgelegt werden könne.

Das Verwaltungsgericht Osnabrück entschied dagegen, dass es nicht auf die Entfernung zur nächstgelegenen Schule ankomme, auf der die Allgemeine Hochschulreife erworben werden könne, sondern auf die Entfernung zwischen dem Wohnort der Schülerin und dem Missionsgymnasium. Denn der vom Missionsgymnasium Bardel zugleich mit dem Abitur angebotene, auf vertieftem, fächerübergreifendem bilingualen Unterricht beruhende “A-level”-Abschluss stelle einen eigenständigen Bildungsgang im Sinne der hier maßgeblichen Vorschrift des § 114 Abs. 3 S. 1 Niedersächsisches Schulgesetz dar. Der genannte Abschluss berechtigte nämlich insbesondere zur unmittelbaren Aufnahme eines Studiums in angelsächsischen Ländern.

Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom 28. Juni 2011 – 1 A 70/11

 

Ihre Frage an Ihren Anwalt!Ihre Frage an den Anwalt:

Die eMail-Beratung von AnwaltOnline: Qualifiziert • unkompliziert • schnell • günstig!

Name:
eMail:
 

Nachdem Sie Ihr Problem geschildert haben, teilt Ihnen AnwaltOnline die anfallende Gebühr mit. Wenn Sie das Angebot nicht annehmen, entstehen Ihnen keinerlei Kosten!

Ihre Frage an Ihren Anwalt! » 10 Gründe für eine eMail-Beratung über AnwaltOnline
» Nutzungsbedingungen

Weitere Informationen auf der Rechtslupe

Weitere Informationen auf der Rechtslupe:

Weitere Beiträge zum Thema: ,
Weitere Beiträge aus der Rubrik: Verwaltungsrecht

 

Vorlagen, Verträge und Musterschreiben für jeden Anlass

 

 

Vergleichsrechner zur Rechtschutzversicherung

 

 

 

Schlagworte für diesen Artikel: schülerbeförderungskosten krankenversicherung • vg osanbrück, urteil v. 28.06.2011 • schülerbeförderung privatschulen umsatzsteuer • recht auf schulbeförderung • schülerbeförderung rheinland-pfalz waldorfschule • übernahme von schülerbeförderungskosten und mindestenfernung • eigenständiger bildungsgang a-level • schülerbeförderung zur nicht nächsten schule • missionsgymnasium twitter • europarecht schülerbeförderung •

Hinterlassen Sie einen Kommentar zu diesem Artikel:

 
Zum Seitenanfang