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Schülerfahrtkostenerstattung für Gymnasiasten

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31. August 2011 | Verwaltungsrecht

Schüler der 10. Klasse eines G-8-Gymnasiums haben den gleichen Anspruch auf Gewährung von Fahrkosten wie Schüler der 10. Klasse anderer Schulformen.

Die nordrhein-westfälische Schülerfahrkostenverordnung sieht vor, dass Fahrkosten für den Besuch der nächstgelegenen Schule der gewählten Schulform dann zu gewähren sind, wenn der Schulweg für Schüler der Sekundarstufe I mehr als 3,5 km und für Schüler der Sekundarstufe II mehr als 5 km beträgt. Die beiden hier vor dem Verwaltungsgericht Aachen klagenden Schüler der 10. Klasse besuchen ein G-8-Gymnasium und wohnen knapp 4 km von den nächstgelegenen Schulen entfernt.

Die beklagte Stadt hatte argumentiert, dass bei G-8-Schülern nach dem Schulgesetz die Sekundarstufe II mit der Klasse 10 beginne, so dass die Entfernungsgrenze von 5 km zur Anwendung komme. Das Verwaltungsgericht Aachen sieht hierin jedch einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Für Schüler der 10. Klasse an Gesamt-, Real- und Hauptschulen gelte die Entfernungsgrenze von 3,5 km, während allein für Gymnasiasten der 10. Klasse eine andere Entfernungsgrenze gelten solle. Dies verstoße gegen das Grundgesetz. Auch die zulässigerweise generalisierende Festlegung von Entfernungsgrenzen dürfe die Frage, ob ein Schulweg besagter Länge für einen Schüler körperlich zumutbar sei, nicht außer acht lassen. Insoweit gebe es keinen Grund, Gymnasiasten die Bewältigung eines Schulwegs von 5 km ein Jahr früher zuzumuten als den Schülern anderer Schulformen.

Verwaltungsgericht Aachen, Urteile vom 17. Juni 2011 – VG 9 K 1205/10 und VG 9 K 1210/10

 

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