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Schulausschluss nach Körperverletzung

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11. August 2011 | Verwaltungsrecht

Ein nach einer Körperverletzung ausgesprochener Schulausschluss ist rechtens. Eine Berufsbildende Schule (BBS) darf einen Schüler, der eine Schlägerei anzettelt und dabei andere erheblich verletzt, auf Dauer ausschließen.

In dem vom Verwaltungsgericht Koblenz entschiedenen Fall hatte der Antragsteller, ein Schüler der BBS Boppard, im Mai 2011 zusammen mit drei Helfern dem Ex-Freund seiner Freundin wegen einer an diese gesandten SMS vor dessen Schule in Koblenz aufgelauert, ihm unter Verwendung eines Schlagwerkzeuges das Schlüsselbein gebrochen und auch noch auf sein Opfer eingetreten, nachdem es bereits am Boden lag. Die strafrechtlichen Ermittlungen laufen noch. Einem unbeteiligten Bekannten des vermeintlichen Rivalen brach der Antragsteller zudem das Nasenbein; mehrere Zeugen wurden von ihm beleidigt und bedroht.

Die BBS Boppard beschloss daraufhin den Ausschluss des Antragstellers von der Schule auf Dauer und ordnete den sofortigen Vollzug der Maßnahme an. Nur hierdurch könne der von ihm ausgehenden Gefahr für die Sicherheit und Unterrichtung der anderen Schüler wirksam begegnet werden.

Der Antragsteller legte Widerspruch ein und wandte sich mit einem Antrag auf Eilrechtsschutz an das Verwaltungsgericht Koblenz. Er hält die Maßnahme für unverhältnismäßig. Zudem sei das strafrechtliche Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen und es fehle auch an einem ausreichenden Zusammenhang zwischen dem Vorfall und seinem Schulbesuch in Boppard.

Das Verwaltungsgericht Koblenz lehnte den Antrag jedoch ab: Der Schulausschluss sei zu Recht erfolgt. Die BBS Boppard habe aus dem Verhalten des Antragstellers schließen dürfen und müssen, dass dessen Verbleib an der Schule eine Gefahr für die Sicherheit der anderen Schüler und deren Unterrichtung darstelle.

Der Schule stehe insoweit nach dem Schulgesetz ein eigener Beurteilungsspielraum zu. Sie habe von daher nicht erst das Ergebnis der strafrechtlichen Ermittlungen abwarten müssen, sondern eine Entscheidung auf der Grundlage der eigenen Sachverhaltsfeststellungen treffen können.

Aus den Zeugenaussagen zum Tatverlauf ergebe sich in Bezug auf den Antragsteller das Charakterbild eines offenbar in archaischen Wertvorstellungen verhafteten, aggressiven Schlägers, der gezeigt habe, dass er bereit sei, kleinsten Beeinträchtigungen durch körperliche Gewalt zu begegnen, und der ohne Hemmungen selbst auf Wehrlose weiter eintrete sowie auch Unbeteiligte schlage.

Der Antragsteller sei zudem ausweislich seiner späteren Äußerungen zu der Tat außer Stande, sein Verhalten kritisch zu reflektieren. Die Schule dürfe ihre Schüler nicht dem Risiko aussetzen, ebenfalls Opfer solcher Übergriffe zu werden. Darüber hinaus gefährde ein weiterer Verbleib des Antragstellers an der Schule auch den Unterrichtserfolg der anderen Schüler, weil deren Aufmerksamkeit durch die Anwesenheit eines unberechenbaren Mitschülers und die Angst vor dessen Verhalten beeinträchtigt werde.

Nach dem Schulgesetz habe die Schule zu einem gewaltfreien Zusammenleben zu erziehen; dem entspreche es, ein angst- und gewaltfreies, nicht durch die Anwesenheit eines gewaltbereiten Schülers gestörtes Klima zu gewährleisten. Der Antragsteller könne sich auch nicht auf einen fehlenden Bezug des Vorfalls zur BBS Boppard berufen. Im Falle eines Schulausschlusses sei es irrelevant, wo die ihn rechtfertigenden Gefahren ihre Ursache hätten.

Abgesehen davon bestehe ein derartiger Zusammenhang vorliegend aber auch deshalb, weil sowohl Täter wie auch Zeugen der Tat Schüler der BBS gewesen seien. Darüber hinaus sei der dauerhafte Schulausschluss schließlich auch verhältnismäßig, da er zum Schutz der übrigen Schüler erforderlich sei und dieser Schutzzweck die mit der Maßnahme verbundenen Nachteile für den Antragsteller, der bereits über den Sekundarabschluss I verfüge und lediglich den an der BBS angestrebten weiterführenden Schulabschluss nicht erhalte, überwiege.

Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 28. Juli 2011 – 7 L 616/11.KO

 

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