Finanz-Horizonte
Rechtslupe » Verwaltungsrecht » Schulobst

Schulobst

…drucken  …als pdf-Datei   
10. Juli 2009 | Verwaltungsrecht

Beschleicht Sie eigentlich auch langsam der Eindruck, dass die Monita des Bundesrates immer nur zwei Argumente aufweisen:

  1. Die Verwaltungskompetenz in dem xyz-Gebiet muss bei den Bundesländern liegen – und bloß nicht beim Bund, der kennt sich dort doch gar nicht so gut aus wie die Bundesländer, die doch auch viel näher am Bürger sind als der Bund.
  2. Die Finanzierung der xyz-Aufgabe muss der Bund übernehmen, die armen, gebeutelten Bundesländer sind hierzu nicht in der Lage.
Heute stand wieder einmal Argument 2 auf dem Programm:

Das europäische Schulobstprogramm muss nach Ansicht des Bundesrates vom Bund kofinanziert werden. Er hat deshalb jetzt wegen des bereits vom Bundestag beschlossenen Gesetzes zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über das Schulobstprogramm (Schulobstgesetz – SchulObG) den Vermittlungsausschuss angerufen.

Über das Programm sollen Schüler in den Pausen kostenlos mit Obst und Gemüse versorgt werden. Es ist Teil der europäischen Agrarpolitik zur Stärkung des Absatzes landwirtschaftlicher Produkte. Der Bundesrat hält es deshalb für verfehlt, die Vollzugs- und Finanzierungszuständigkeit der Länder mit ihrer Kulturhoheit zu begründen.

Die Initiative zum nunmehr vom Bundestag beschlossenen Schulobstprogramm geht auf einen Gesetzentwurf des Bundesrates zurück. Dieser sah jedoch den Bund in der Finanzierungs- und Durchführungsverantwortung. Die Höhe der Kofinanzierung beläuft sich auf rund 12,5 Millionen €.

Und Sie fragen sich jetzt, wieso die Europäische Union für das Schulobst zuständig ist und unbedingt ein Schulobstprogramm regeln muss? Keine Ahnung. Fragen Sie doch einfach einmal ihren örtlichen Europa-Abgeordneten. Der weiß es wahrscheinlich auch nicht, aber sie erhalten wenigstens eine salbungsvolle Antwort.

 

Ihre Frage an Ihren Anwalt!Ihre Frage an den Anwalt:

Die eMail-Beratung von AnwaltOnline: Qualifiziert • unkompliziert • schnell • günstig!

Name:
eMail:
 

Nachdem Sie Ihr Problem geschildert haben, teilt Ihnen AnwaltOnline die anfallende Gebühr mit. Wenn Sie das Angebot nicht annehmen, entstehen Ihnen keinerlei Kosten!

Ihre Frage an Ihren Anwalt! » 10 Gründe für eine eMail-Beratung über AnwaltOnline
» Nutzungsbedingungen

Vorlagen, Verträge und Musterschreiben für jeden Anlass

 

 

Weitere Informationen auf der Rechtslupe

Weitere Informationen auf der Rechtslupe:

Weitere Beiträge zum Thema: , , , , ,
Weitere Beiträge aus der Rubrik: Verwaltungsrecht

 

Vergleichsrechner zur Rechtschutzversicherung

 

Hinterlassen Sie einen Kommentar zu diesem Artikel:

 
Zum Seitenanfang
JuristischeSuche