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Sperranordnungen gegen Internet-Zugangsanbieter

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29. Dezember 2011 | Verwaltungsrecht

Die Klage der Vodafone D2 GmbH gegen eine glücksspielrechtliche Sperrungsanordnung der Bezirksregierung Düsseldorf hatte jetzt erstinstanzlich Erfolg. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hält die Sperranordnungen gegen einzelne Internet-Zugangsanbieter zum unerlaubten öffentlichen Glücksspiel für rechtswidrig.

Die Bezirksregierung Düsseldorf hatte der Klägerin, einer Internet-Zugangsanbieterin, aufgegeben, eine Sperrung der über die Klägerin zugänglichen Websites zweier großer Online-Glücksspielanbieter einzurichten. Diese Sperrungsanordnung aus dem Jahr 2010 hat das Gericht aufgehoben.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Klägerin als Diensteanbieterin im Sinne des Telemediengesetzes nicht für die durch Aufruf der Domains der beiden Glücksspielanbieter zu erreichenden Inhalte verantwortlich, da sie die Übermittlung der Glücksspielinhalte weder veranlasst noch auswählt. Auch die bloße Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Glücksspielangebots begründet keine Verantwortlichkeit. Die Inanspruchnahme der Klägerin als Nichtstörerin ist daher rechtswidrig, weil die Bezirksregierung Düsseldorf nur gegen zwei Access-Provider vorgeht. Die Wahrung des Gleichheitssatzes erfordert jedoch eine einheitliche Vorgehensweise gegen die in Nordrhein-Westfalen ansässigen gewerblichen Diensteanbieter. Zudem können die Internetnutzer ohne weiteres auf einen der verbleibenden Anbieter ausweichen.

Die Klage der drittbetroffenen Tipp24 Services Ltd., die eine gleichlautende, gegen die Deutsche Telekom AG gerichtete Sperrungsanordnung angefochten hatte, war daher ebenfalls erfolgreich.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 29. November 2011 – 27 K 5887/10 und 27 K 3883/11

 

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