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Staatsangehörigkeitsquoten im Ausländerbeirat

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13. Januar 2012 | Verwaltungsrecht

Die “Staatsangehörigkeitsquote”, nach der in den Gremien des Münchener Ausländerbeirats jede Nationalität durch maximal zwei Mitglieder vertreten sein darf, verstößt nicht gegen geltendes Recht.

Mit dieser Begründung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof einen entsprechenden Normenkontrollantrag abgelehnt. Die zwölf Antragsteller waren als gewählte Beiratsmitglieder türkischer Herkunft von der „Staatsangehörigkeitsquote“ betroffen, deren Einführung auf einen Beschluss des Ausländerbeirats zurückgeht. Die Antragsteller hatten einen Verstoß gegen die demokratische Wahlrechtsgleichheit und den allgemeinen Gleichheitssatz sowie gegen europa- und völkerrechtliche Diskriminierungsverbote geltend gemacht.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hielt diese Einwände für unbegründet: Kommunale Ausländerbeiräte hätten lediglich eine beratende Funktion und müssten daher nicht zwingend nach demokratischen Grundsätzen gewählt werden. Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs dürfen die Kommunen die Wählbarkeit von Beiratsmitgliedern nach dem Merkmal der Staatsangehörigkeit einschränken, um das – aus einer unterschiedlich hohen Wahlbeteiligung resultierende – Übergewicht von Mitgliedern aus einzelnen Herkunftsländern zu verringern und eine größere Bandbreite an Erfahrungen und Sichtweisen sicherzustellen. Die für den Münchener Ausländerbeirat getroffenen Regelungen seien neutral formuliert und bezögen sich gleichermaßen auf alle Herkunftsländer. Sie führten insbesondere nicht dazu, dass die türkischen Staatsangehörigen, die ca. ein Sechstel der ausländischen Wohnbevölkerung Münchens ausmachten, im Beirat unterrepräsentiert wären. Die Quotierung aufgrund der Staatsangehörigkeit sei auch keine unzulässige Diskriminierung im Sinne des Assoziierungsabkommens mit der Türkei, der Antirassismuskonvention oder der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 24. November 2011 – 4 N 11.1412

 

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