Straßenreinigungsgebühr nach Grundstücksfläche
Wenn und soweit eine niedersächsische Gemeinde die ihr nach § 52 Abs. 1 und 2 NStrG obliegenden Reinigungs-, Räum- und Streupflichten für die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage (vgl. §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 2 und 3, 6, 63 Abs. 5 NStrG) selbst durchführt, ist sie berechtigt, die Eigentümer der anliegenden Grundstücke, die unter dieser Voraussetzung gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 NStrG als Benutzer einer öffentlichen Einrichtung im Sinne des kommunalen Abgabenrechts “gelten”, nach Maßgabe des § 5 NKAG auf der Grundlage einer Satzung zu Straßenreinigungsgebühren heranziehen.
Den Anliegern “können” die Gemeinden gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 NStrG in der Satzung die Eigentümer der übrigen durch die Straße erschlossenen Grundstücke – die sogenannten Hinterlieger – und die Inhaber besonders bezeichneter dinglicher Nutzungsrechte “gleichstellen”. Hinterliegergrundstücke im Sinne des § 52 Abs. 3 Satz 2 NStrG sind nur solche, die nicht an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete, befahrbare und der Straßenreinigungspflicht der Gemeinde unterliegende Straße angrenzen. Dabei ist unter “Straße” die gesamte Straßenparzelle einschließlich der Straßenbestandteile wie beispielsweise Straßengraben, Böschung oder begrünter Randstreifen (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 NStrG) zu verstehen.
Hinterliegergrundstücke sind danach Grundstücke, die
- nur über erschließungsrechtlich unselbständige Privatwege oder mittels Geh- oder Fahrrechten über “vorderliegende” Privatgrundstücke zugänglich sind, die
- an nicht befahrbaren öffentliche Wohnwegen liegen oder die
- an bis zu ca. 50 m lange und wegen der Widmung als “befahrbare Gehwege mit Zufahrt für die Anlieger” nicht uneingeschränkt befahrbare öffentliche Stichwege grenzen.
Verwaltungsgericht Stade, Urteil vom 23. März 2010 – 4 A 1432/08
- vgl. zum Vorstehenden: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rdnr. 469 ff., 762 ff. m. w. N.↩





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