Finanz-Horizonte
Rechtslupe » Verwaltungsrecht » Straßenreinigungsgebühren für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke

Straßenreinigungsgebühren für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke

…drucken   
7. Januar 2010 | Verwaltungsrecht

Bei Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage besteht eine Straßenreinigungsgebührenpflicht in Niedersachsen auch für anliegende landwirtschaftlich genutzte Grundstücke. Dies bestätigte jetzt nochmals ausdrücklich das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg.

Es kommt nach niedersächsischem Landesrecht hinsichtlich der Gebührenpflicht nicht darauf an, ob das Grundstück innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt. Maßgeblich ist vielmehr die Lage der gereinigten Straße1, die sich aus der Sicht von der Straße her mit Blickrichtung auf die in der Nähe befindliche Bebauung beurteilt, so dass in erster Linie nicht die Ausdehnung angrenzender Grundstücke in die Tiefe, sondern die Gestaltung der Teilflächen entlang der Straße in hinreichender Nähe zur Streckenführung ausschlaggebend ist2.

Die Notwendigkeit, auf die Lage der gereinigten Straße abzustellen, beruht auf der Regelung in § 52 Abs. 1 Satz 1 NStrG, wonach die „Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage“ zu reinigen sind. Führt die Gemeinde die Reinigung bei diesen Straßen durch, so sind nach § 52 Abs. 3 Satz 1 NStrG „die Eigentümer der anliegenden Grundstücke“ Benutzer der öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung3. Der niedersächsische Gesetzgeber hat also nicht die Eigentümer der durch die Straße “erschlossenen” Grundstücke als gebührenpflichtig angesehen (so aber z. B. § 3 des Straßenreinigungsgesetzes NRW), so dass es in Niedersachsen auf den Begriff der Erschließung nicht ankommt und auch landwirtschaftlich genutzte bzw. im Außenbereich gelegene Grundstücke eine Gebührenpflicht auslösen, solange sich die Straße, an der sie anliegen, innerhalb der geschlossenen Ortslage befindet4.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 30. November 2009 – 9 LB 415/07

  1. so bereits OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 29.10.2007 – 9 LA 373/05, NVwZ-RR 2008, 566; und vom 05.01.2009 – 9 LA 212/06, NdsVBl 2009, 169 = ZkF 2009, 188
  2. vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.1981 – 4 C 41/77, BVerwGE 62, 143 = DÖV 1981, 762; Schlosser, in: Marschall/Schroeter/Kastner, Bundesfernstraßengesetz, 5. Aufl. 1998, § 5 Rdnr. 25
  3. vgl. hierzu bereits OVG Lüneburg, Urteil vom 12.12.1989 – 9 L 83/89
  4. vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.10.2007 – 9 LA 373/05, NVwZ-RR 2008, 566 sowie Rosenzweig/Freese, NKAG, Stand: Januar 2009, § 5 Rdnr. 390

 

Ihre Frage an Ihren Anwalt!Ihre Frage an den Anwalt:

Die eMail-Beratung von AnwaltOnline: Qualifiziert • unkompliziert • schnell • günstig!

Name:
eMail:
 

Nachdem Sie Ihr Problem geschildert haben, teilt Ihnen AnwaltOnline die anfallende Gebühr mit. Wenn Sie das Angebot nicht annehmen, entstehen Ihnen keinerlei Kosten!

Ihre Frage an Ihren Anwalt! » 10 Gründe für eine eMail-Beratung über AnwaltOnline
» Nutzungsbedingungen

Weitere Informationen auf der Rechtslupe

Weitere Informationen auf der Rechtslupe:

Weitere Beiträge zum Thema: , , , ,
Weitere Beiträge aus der Rubrik: Verwaltungsrecht

 

Vorlagen, Verträge und Musterschreiben für jeden Anlass

 

 

Vergleichsrechner zur Rechtschutzversicherung

 

Schlagworte für diesen Artikel: straßenreinigung landwirtschaft • straßenreinigungsgebühr landwirtschaft • straßenreinigungsgebühren landwirtschaft • landwirtschaft straßenreinigung • straßenreinigung landwirte • strassenreinigung landwirtschaft • landwirtschaftlich genutzte straßen • für landwirtschaftliche grundstücke straßenreinigungsgebühren ? • straßenreinigungsgebühren für landwirtschaftliche • straßenreinigung kosten landwirtschaft •

Hinterlassen Sie einen Kommentar zu diesem Artikel:

 
Zum Seitenanfang