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Straßenreinigungsgebühren für Weinbergsflächen

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16. Juni 2009 | Verwaltungsrecht

Für Weinbergsflächen entstehen keine Straßenreinigungsgebühren. Diese wegweisende Erkenntnis verdanken wir dem Verwaltungsgericht Mainz, dass sich mit einem entsprechenden Problemfall aus Worms zu befassen hatte:

Die Eigentümerin einer in unmittelbarer Nähe der Liebfrauenkirche in Worms gelegenen, ca. 3,8 Hektar großen Weinbergsfläche der Lage “Liebfrauenmilch” (Antragstellerin) muss vorerst für diese Fläche keine Straßenreinigungsgebühren an die Stadt Worms zahlen. Das folgt aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz. Nachdem die Stadt Worms die Antragstellerin zu Straßenreinigungsgebühren herangezogen hatte, legte die Antragstellerin Widerspruch ein und wandte ich in einem Eilverfahren an das Verwaltungsgericht mit dem Begehren, den sofortigen Vollzug der Gebührenforderung auszusetzen.

Die Mainzer Verwaltungsrichter haben dem Antrag stattgegeben. Die Weinbergsgrundstücke seien nicht gebührenpflichtig, weil sie durch die Straßen, an die sie angrenzten, nicht im Sinne des Straßenreinigungsrechts erschlossen seien, führten die Richter aus. In diesem Sinne erschlossen sei ein Grundstück, wenn die öffentliche Straße rechtlich und tatsächlich einen Zugang eröffne, der eine innerorts übliche wirtschaftliche Nutzung der Grundstücke ermögliche. Die Nutzung einer fast 38.000 qm großen Fläche als Weinberg sei jedoch keine Grundstücksnutzung, die in Rheinland-Pfalz innerhalb geschlossener Ortslagen üblich sei. Eine solche Nutzung finde typischerweise außerhalb geschlossener Ortslagen statt. Die Grundstücke der Antragstellerin seien also landwirtschaftlich genutzte Außenbereichsgrundstücke im Innenbereich. Auch als solche könnten sie nicht zu Straßenreinigungsgebühren herangezogen werden, da sie den hierfür erforderlichen Sondervorteil durch die Reinigung der angrenzenden Straßen nicht vermittelt bekämen. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass die Grundstücke infolge der Straßenreinigung besser zugänglich oder besser nutzbar seien.

Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 3. Juni 2009 – 3 L 526/09.MZ

 

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