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Straßenreinigungsgebühren und Gebührensatzung

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7. Januar 2010 | Verwaltungsrecht

Beim Fehlen einer hinreichend bestimmten Satzungsregelung über die Entstehung der Gebührenschuld können Straßenreinigungsgebühren nicht erhoben werden. Mit dieser Begründung hob jetzt das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einen entsprechenden Gebührenbescheid einer niedersächsischen Gemeinde auf.

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 NKAG müssen Gebührensatzungen unter anderem die Entstehung der Gebührenschuld regeln. Dieses Erfordernis trägt dem Verfassungsgrundsatz der Rechtsstaatlichkeit Rechnung, insbesondere den Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, der Rechtssicherheit und der Rechtsgleichheit1. Es sollen der Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld fixiert und dadurch Zweifel über die Entstehung ausgeräumt werden2. Werden – wie bei der Straßenreinigung – Gebühren für die laufende Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung erhoben, ist die Festlegung des Zeitintervalls, für den die Gebühren jeweils anfallen sollen, erforderlich. Es muss also eindeutig in der Satzung bestimmt sein, ob die Gebühr täglich, wöchentlich, monatlich, vierteljährlich oder jährlich entsteht3.

Das Fehlen einer hinreichend bestimmten Regelung über die Entstehung der Gebührenschuld hat nach dem Rechtsgedanken des § 139 BGB nicht die Gesamtunwirksamkeit der Straßenreinigungsgebührensatzung der Gemeinde zur Folge4. Es führt lediglich dazu, dass eine Gebührenschuld auf der Grundlage der nicht den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 NKAG genügenden Gebührensatzung der Gemeinde nicht entstehen kann. Die Gemeinde kann den zurzeit vorhandenen Mangel rückwirkend heilen und die Anlieger auf der Grundlage einer dem § 2 Abs. 1 Satz 2 NKAG genügenden Gebührensatzung erneut zu Straßenreinigungsgebühren heranziehen.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 30. November 2009 – 9 LB 415/07

  1. vgl. Driehaus, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2009, § 2 Rdnr. 50
  2. vgl. Driehaus, a. a. O., § 2 Rdnr. 92
  3. vgl. Driehaus, a. a. O. unter Bezugnahme auf OVG Greifswald, Urteil vom 07.11.1996 – 4 K 11/96, Verwaltungsrechtsreport Ausgabe Mitte/Ost 1997, 13; Lohmann, in: Driehaus, a. a. O., § 6 Rdnr. 661; Lichtenfeld, in: Driehaus, a. a. O., § 6 Rdnr. 721 a
  4. im Ergebnis anders OVG Greifswald, Beschluss vom 15.08.1995 – 6 L 44795, LKV 1996, 214 und OVG Brandenburg, Beschluss vom 27.11.2003 – 2 B 303/03, KStZ 2004, 52; wie hier Driehaus, a. a. O., § 2 Rdnr. 50

 

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