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Straßenreinigungskosten und der Selbstbehalt der Gemeinde

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16. Oktober 2009 | Verwaltungsrecht

Eine Straßenreinigungs- und Gebührensatzung muss einen Eigenanteil der Gemeinde an den Straßenreinigungskosten vorsehen.

So hat das Verwaltungsgericht Leipzig jetzt einen angefochtenen Straßenreinigungsgebührenbescheid der Stadt Wurzen für das Jahr 2005 aufgehoben und damit der Klage eines Bürgers stattgegeben: die der Gebührenforderung zugrunde liegende Satzung – StRGS – und die Gebührensatzung über die Straßenreinigung vom 15.12.2004 nichtig seien, weil sie gegen das Sächsische Kommunalabgabengesetz und das Grundgesetz verstoßen.

Nach Ansicht der Leipziger Verwaltungsrichter habe die Stadt Wurzen selbst 25% der Kosten der Straßenreinigung tragen und dies auch in der Straßen-reinigungs- und Gebührensatzung so festschreiben müssen. Die Verschmutzung der Straßen werde nämlich nicht nur durch die Anlieger, sondern auch durch den innerörtlichen und überörtlichen Durchgangsverkehr verursacht. Hinzu kämen noch öffentlich zugängliche Verkehrs- und Erholungsflächen, für die keine Straßenreinigungsgebühren erhoben würden. Dies rechtfertige nach Auffassung der Kammer einen pauschalen 25%igen Kostenabzug zu Lasten der Stadt Wurzen.

Verwaltungsgericht Leipzig, Urteil vom 22. September 2009 – 6 K 1390/06

 

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