Streitwert für eine Grenzfeststellung

Der Streitwert in Verfahren betreffend eine Grenzfeststellung ist grundsätzlich nach § 52 Abs. 1 GKG zu bestimmen.

Streitwert für eine Grenzfeststellung

Nach § 52 Abs. 1 GKG ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen und nur bei Fehlen genügender Anhaltspunkte für eine solche Bestimmung ist ein Streitwert von 5.000 € anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). In der veröffentlichten Rechtsprechung der Obergerichte hat sich keine einheitliche Meinung zur Anwendung des § 52 Abs. 1 oder Abs. 2 GKG in Verfahren betreffend eine Grenzfeststellung herausgebildet. So vertreten der Bayerische Verwaltungsgerichtshof1, das Oberverwaltungsgericht des Saarlands2 und das Sächsische Oberverwaltungsgericht3 die Auffassung in solchen Verfahren sei § 52 Abs. 2 GKG anzuwenden. Hingegen stützen das OVG NRW4, das OVG Sachsen-Anhalt5 und – in einem früheren Beschluss – der Bayerische Verwaltungsgerichtshof6 die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG.

Nach der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist der Streitwert in Verfahren betreffend eine Grenzfeststellung grundsätzlich nach § 52 Abs. 1 GKG zu bestimmen. In diesen Verfahren geht es für den Kläger, der eine solche Grenzfeststellung als für ihn ungünstig angreift, nicht um eine abstrakte Richtigkeit des Katasterwerks und die objektive Richtigkeit der Katasterunterlagen oder um die bloße Erkenntnis, wo die Flurstücksgrenze verläuft. Es geht um den örtlichen Verlauf der im Liegenschaftskataster festgehaltenen Grenze, d.h. um die konkrete Größe und den Zuschnitt seines Grundstücks. Die Grenze wird nicht neu bestimmt, sondern es wird die bestehende, sich aus dem Katasterwerk ergebende Grenze in natura dargestellt. Daran knüpfen sich in aller Regel wirtschaftliche Interessen, denn Grundstücke haben üblicherweise einen wirtschaftlichen Wert. Dieser wirtschaftliche Wert bietet in der Regel ausreichende Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Streitwertes.

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Im vorliegenden Fall ist die Besonderheit zu berücksichtigen, dass es dem Kläger nicht nur um die Größe der von ihm genutzten Flurstücke geht und damit um den in diesen Flächen verkörperten wirtschaftlichen Nutzwert, sondern er will auch erreichen, dass die bislang für ihn bestehende Zufahrtmöglichkeit auf die hinterliegenden Flächen weiterhin und entgegen dem Ergebnis der Grenzfeststellung bestehen bleibt. Die Bedeutung der Sache erschöpft sich daher nicht in der Verringerung der in seinem angenommenen Eigentum stehenden und von ihm genutzten Flächen, sondern geht darüber hinaus. Für die sich daraus insgesamt ergebende Bestimmung des Streitwertes fehlt es an Anhaltspunkten, so dass es gerechtfertigt ist, entsprechend dem Beschwerdeantrag den Streitwert nach § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen.

Das Oberverwaltungsgericht kann dabei offenlassen, ob die Annahme zutrifft, die Flächen, die der Kläger als in seinem Eigentum stehend beansprucht, seien bauplanungsrechtlich als Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils anzusehen.

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg -Vorpommern, Beschluss vom 31. März 2015 – 3 O 61/13

  1. BayVGH, Beschluss vom 22.07.2010 – 19 C 10.1406[]
  2. OVG Saarland, Beschluss vom 06.11.2009 – 1 B 481/09[]
  3. Sächs. OVG, Beschluss vom 19.01.2011 – 1 A 456/09[]
  4. OVG NRW, Beschluss vom 23.08.2013 – 14 A 506/12; Beschluss vom 28.06.2013 – 14 A 2512/10[]
  5. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.11.2009 – 2 L 335/07[]
  6. BayVGH, Beschluss vom 01.10.2008 – 19 ZB 08.316[]
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