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Transitaufenthalt am Flughafen

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22. August 2011 | Verwaltungsrecht

Zur Widerlegung der Vermutung nach § 15 Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 AufenthG, dass der Aufenthalt im Transitbereich des Flughafens zur Sicherung seiner Abreise erforderlich ist, hat der Ausländer konkrete Umstände vorzutragen und glaubhaft zu machen, dass es einer solchen Anordnung nicht bedarf, weil er abreisen kann und will.

Eine richterliche Anordnung über den Transitaufenthalt (§ 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG) kann auch gegenüber dem Ausländer ergehen, der Asyl begehrt hat, wenn diesem die Einreise nach § 18 Abs. 2 AsylVfG verweigert worden ist.

Einreiseverweigerung wegen der Asyl-Zuständigkeit eines anderen EU-Landes

Allerdings haben im hier entschiedenen Fall die Voraussetzungen für eine richterliche Anordnung nach § 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG auf Grund der der Betroffenen nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG verweigerten Einreise und der Entscheidung über eine Zurückweisung nach Frankreich vorgelegen. Einreiseverweigerung und Zurückweisung rechtfertigen grundsätzlich die richterliche Anordnung nach § 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG, dass der Ausländer sich weiter (über 30 Tage hinaus) bis zu seiner Abreise im Transitbereich des Flughafens aufzuhalten hat. Der Haftrichter hat von der Einreiseverweigerung als Grundlage für seine Anordnung auszugehen, da er nicht über deren Rechtmäßigkeit zu entscheiden hat1. Rechtsschutz gegen die Einreiseverweigerung wird allein durch die Verwaltungsgerichte gewährt.

Anordnung des Transitaufenthalts

Rechtsfehlerfrei ist für den Bundesgerichtshof im entschiedenen Fall auch die richterliche Anordnung über den Transitaufenthalt als eine zur Sicherung der Abreise der Betroffenen erforderliche Maßnahme angesehen. Der (weitere) Aufenthalt der Betroffenen in der Unterkunft auf dem Flughafen durfte trotz des von der Betroffenen bekundeten Willens, nicht in Deutschland bleiben, sondern weiterreisen zu wollen, angeordnet werden.

Die Aufenthaltsbeschränkung ergeht nach § 15 Abs. 6 Satz 3 AufenthG zur Sicherung der Abreise des Ausländers. Sie ist dadurch – wie die zur Sicherung der Durchsetzung der Ausreisepflicht dienende Abschiebungshaft2 – an einen gesetzlich bestimmten Zweck gebunden. Die richterliche Anordnung nach § 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG ist nur dann rechtmäßig, wenn sie diesem Zweck dient3.

Da die Anordnung zu anderen Zwecken nicht ergehen darf, ist sie kein geeignetes Instrument, um abreisewillige Ausländer, die bei der Grenzbehörde ein Asylgesuch gestellt haben, im Transitbereich des Flughafens bis zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach Art. 4 Dublin II-Verordnung4 oder bis zu einer kontrollierten Ausreise oder begleiteten Überstellung in den ersuchten Mitgliedstaat nach Art. 19 Abs. 3 Dublin II-Verordnung i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 02.09. 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin II-Verordnung5 festzuhalten.

Die Anordnung gegenüber der Betroffenen stellte sich jedoch auch nach diesen Maßstäben als eine zur Sicherung der Abreise erforderliche Maßnahme dar.

Der Bundesgerichtshof akzeptiert dies vor dem Hintergrund, dass nach § 15 Abs. 6 Satz 5 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 AufenthG der Ausländer, gegen den eine nicht unmittelbar vollziehbare Zurückweisungsentscheidung ergangen ist (und keine Zurückweisungshaft geordnet wird), sich bis zu seiner Abreise im Transitbereich des Flughafens aufhalten soll. Der Transitaufenthalt des Ausländers zur Sicherung einer Zurückweisung ist als gesetzlicher Regelfall bestimmt worden. Für die Erforderlichkeit des Transitaufenthalts bedarf es nach einer Einreiseverweigerung bei einer nicht sofort vollziehbaren Zurückweisung durch die Grenzpolizei keiner weiteren Nachweise. Unter diesen Voraussetzungen wird die Erforderlichkeit des Transitaufenthalts auf dem Flughafen zur Sicherung der Abreise des Ausländers vermutet.

Da das Verlassen des Bundesgebiets auch aus dem Transitbereich eines Großflughafens auf dem Luftweg grundsätzlich jederzeit möglich ist, hat der zurückgewiesene Ausländer konkrete Umstände6 vorzutragen und glaubhaft zu machen, dass es der Anordnung zum Transitaufenthalt zur Sicherung seiner Abreise nicht bedarf, weil er abreisen könne und wolle.

Da die Betroffene keine konkreten Angaben zu einer die Anordnung nach § 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG entbehrlich machenden Abreise auf eigene Initiative gemacht hat, greift auch die Rüge einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 26 FamFG) nicht. Die Pflicht des Beschwerdegerichts, die entscheidungserheblichen Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln, geht nämlich nur so weit, wie das Vorbringen der Beteiligten zu weiteren Erkundungen Anlass gibt7.

Transitaufenthalt trotz Asylantrag

Die Anordnung zum Verbleib im Transitbereich des Flughafens darf entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch dann ergehen, wenn der Ausländer während seiner Einreisebefragung um Asyl nachgesucht hat.

Zwar widerspricht die Auffassung, dass ein Ausländer, dem die Einreise aus den in § 18 Abs. 2 AsylVfG genannten Gründen verweigert worden ist, auch mit dem Eingang seines Asylantrags bei dem zuständigen Bundesamt keine Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 Sätze 1 und 3 AsylVfG erwirbt, der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs8. Ob mit der Antragstellung ein zunächst auf den Transitbereich des Flughafens beschränktes Aufenthaltsrecht des Ausländers für ein Verfahren nach § 18a AsylVfG entsteht und wann dieses nach § 67 Abs. 1 AsylVfG wieder erlischt9, kann hier jedoch dahinstehen, weil es für die Zulässigkeit einer Anordnung nach § 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG darauf nicht ankommt.

Die Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG hindert zwar die Zurück- oder die Abschiebung eines eingereisten Ausländers und stellt deshalb – solange sie besteht – ein der Anordnung der Sicherungshaft entgegenstehendes Hindernis dar10. Abweichend hiervon kann aber eine richterliche Anordnung über den Aufenthalt im Transitbereich oder in einer Unterkunft auf dem Flughafen (§ 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG) auch gegenüber dem Ausländer ergehen, der Asyl begehrt hat (§ 13 AsylVfG), wenn diesem die Einreise nach § 18 Abs. 2 AsylVfG verweigert worden ist. Der Haftrichter, der die Rechtmäßigkeit der Einreiseverweigerung nicht zu prüfen hat, muss – solange ihm keine abweichende Entscheidung des Verwaltungsgerichts mitgeteilt wird – davon auszugehen, dass dem Ausländer trotz seines Asylantrags die Einreise zu Recht aus den ihm mitgeteilten Gründen (hier nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG) verweigert worden ist und er daher zur Abreise verpflichtet ist.

Gebotene Beschleunigung der Abschiebung

Rechtlicher Prüfung nicht stand hält jedoch die Annahme, dass die Beteiligte zu 2 die Abschiebung mit der gebotenen Beschleunigung betrieben habe.

Das Beschwerdegericht hat richtig erkannt, dass das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot11 auch für die den Aufenthalt des Ausländers auf den Transitbereich des Flughafens beschränkende Anordnung nach § 15 Abs. 6 AufenthG gilt. Auch wenn der Transitaufenthalt wegen der Möglichkeit, auf dem Luftweg abzureisen, keine Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 5 Abs. 1 EMRK darstellt, steht das Festhalten des Ausländers auf dem Flughafen nach einer gewissen Dauer und wegen der damit verbundenen Eingriffsintensität einer Freiheitsentziehung gleich12. Der den über 30 Tage hinausgehenden Transitaufenthalt des Ausländers anordnende Haftrichter hat daher von Amts wegen zu prüfen, ob die Grenzbehörde die Zurückweisung ernstlich und gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit der größtmöglichen Beschleunigung betreibt13.

Das Beschleunigungsgebot gebietet, dass der Betroffene unverzüglich nach seinem Einreiseversuch – und nicht ohne nachvollziehbare Gründe erst nach mehreren Tagen – befragt wird und dass die für die Zurückweisung erforderlichen Maßnahmen unverzüglich in die Wege geleitet werden14.

Das Beschleunigungsgebot erfordert zudem in den Aufnahmeverfahren nach Art. 17 ff. Dublin II-Verordnung, dass die Ersuchen um Aufnahme eines Asylbewerbers korrekt an den für die Entscheidung über den Asylantrag zuständigen Mitgliedstaat gestellt werden, wobei die die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaats begründenden Umstände richtig und vollständig anzugeben und die erforderlichen Beweismittel beizufügen sind. Anfragen der Behörden des ersuchten Mitgliedstaats müssen unverzüglich beantwortet werden15. Der die Zurückweisung betreibenden Grenzbehörde sind von dem für die Übermittlung von Aufnahmeersuchen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AsylZBV zuständigen Bundesamt zu vertretende Verstöße gegen das Beschleunigungsgebot zuzurechnen16.

Das Beschwerdegericht hat – im Unterschied zu dem die Anordnung treffenden Amtsgericht – geprüft, ob die Beteiligte zu 2 das Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung betrieben hat. Die Betroffene müsste eine solche Heilung des Mangels im Anordnungsbeschluss hinnehmen17, wenn die Feststellungen in der Entscheidung über die Beschwerde verfahrensfehlerfrei unter Beachtung der sich aus dem Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) ergebenden Anforderungen getroffen worden wären.

Das ist jedoch nicht der Fall. Die Rechtsbeschwerde rügt mit Recht, dass das Beschwerdegericht die Ausländerakte nicht beigezogen hat. Das ist verfahrensfehlerhaft, weil das Gericht ohne die Beiziehung der Ausländerakte grundsätzlich keine Feststellungen zur Einhaltung des Beschleunigungsgebots treffen kann18. Die Beiziehung der Ausländerakte kann nur dann unterbleiben, wenn sich der festzustellende Sachverhalt bereits aus den vorgelegten Teilen der Akte vollständig ergibt und die nicht vorgelegten Teile keine weiteren Erkenntnisse versprechen19. Davon kann hier jedoch keine Rede sein, weil die Ausländerakte auch nicht in Auszügen der Gerichtsakte beigefügt worden ist und die Beteiligte zu 2 nichts dazu vorgetragen hat, warum sie die Betroffene erst vier Tage nach ihrer Einreise angehört hat, und im Übrigen nur vorgetragen worden ist, dass durch das Bundesamt ein Verfahren zur Aufnahme der Betroffenen durch Frankreich eingeleitet worden ist, aber keine Einzelheiten zu dessen Durchführung mitgeteilt worden sind.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30. Juni 2011 – V ZB 274/10

  1. BT-Drucks. 16/5065, S. 165
  2. zu dieser: BVerfG, NVwZ 2007, 1296, 1997; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.06.2010 – V ZB 13/10, Rn. 26
  3. Funke-Kaiser, GK-AufenthG, Stand Juni 2010, § 15 Rn. 135; HK-AuslR/Fränkel, AufenthG, § 15 Rn. 24
  4. vgl. AG Frankfurt, Beschluss vom 24.10.2008 – 934 XIV 1877/08, Rn. 8
  5. ABl. EG 2003 Nr. L 223, S. 3
  6. wie zum Beispiel durch die Vorlage eines Flugtickets
  7. BGH, Beschlüsse vom 10.06.2010 – V ZB 204/09, NVwZ 2010, 1172, 1174 Rn. 38 und vom 28.10.2010 – V ZB 210/10, FGPrax 2011, 41, 43 Rn. 18
  8. Beschlüsse vom 25.02.2010 – V ZB 172/09, NVwZ 2010, 726, 727 Rn. 17 und vom 06.05.2010 – V ZB 213/09, NVwZ 2010, 1510 Rn. 9
  9. vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, 52. Aktualisierung. § 67 Rn. 7; Marx, AsylVfG, 7. Aufl., § 67 Rn. 9, 11; Renner/Bergmann, Ausländerrecht, AsylVfG, § 67 Rn. 3
  10. vgl. BGH, Beschlüsse vom 25.02.2010 – V ZB 172/09, NVwZ 2010, 726, 728 Rn. 27; und vom 14.10.2010 – V ZB 78/10, FGPrax 2011, 39 Rn. 18
  11. dazu BGH, Beschlüsse vom 11.07.1996 – V ZB 14/96, BGHZ 133, 235, 239; vom 10.06.2010 – V ZB 204/09, NVwZ 2010, 1172, 1173 Rn. 21 und vom 18.08.2010 – V ZB 119/10, Rn. 18
  12. vgl. EGMR, InfAuslR 1997, 49, 51; Breitkreutz/Franßende la Cerda/Hübner, ZAR 2007, 341, 386
  13. vgl. BGH, Beschluss vom 10.06.2010 – V ZB 204/09, NVwZ 2010, 1172, 1173 Rn. 21
  14. vgl. BGH, Beschluss vom 28.10.2010 – V ZB 210/10, FG-Prax 2011, 41, 44 Rn. 30
  15. BGH, Beschluss vom 07.04.2011 – V ZB 111/10, Rn. 14
  16. BGH, Beschluss vom 07.04.2011 – V ZB 111/10, Rn. 15, aaO
  17. BGH, Beschluss vom 10.06.2010 – V ZB 204/09, NVwZ 2010, 1172, 1174 Rn. 36
  18. vgl. BGH, Beschlüsse vom 10.06.2010 – V ZB 204/09, NVwZ 2010, 1172, 1174 Rn. 27; und vom 18.08.2010 – V ZB 119/10, Rn. 17
  19. vgl. BGH, Beschluss vom 04.03.2010 – V ZB 222/09, BGHZ 184, 323, 332 Rn. 19

 

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