Umstellung weg von der Milcherzeugung
Eine Umstellung im Sinne des Art. 23 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 und § 17 Abs. 1 BetrPrämDurchfV erfordert nicht, dass die für die Milcherzeugung verwendeten Produktionskapazitäten unmittelbar für die andere (umgestellte) Erzeugung genutzt werden und damit eine Umnutzung dieser Kapazitäten gegeben ist.
Die Höhe des betriebsindividuellen Betrages richtet sich im Falle der Umstellung des Betriebs nach § 17 Abs. 1 BetrPrämDurchfV nach der Erzeugungskapazität (Tierart und -zahl) im Zwölfmonatszeitraum nach Einstellung der Milchlieferung.
Nach Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 können Betriebsinhaber unter bestimmten Voraussetzungen die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen. Anhang VI der Verordnung führt diejenigen (sektoralen) Direktzahlungen auf, die von der Betriebsprämienregelung erfasst werden. Hierzu zählen u.a. Prämien nach der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. Nr. L 160 S. 21). Die Betriebsprämie wird auf der Grundlage eines Referenzbetrages ermittelt, der nach Art. 37 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Grundsatz dem Dreijahresdurchschnitt der Gesamtbeträge der Zahlungen entspricht, die der Betriebsinhaber im Rahmen der Stützungsregelungen nach Anhang VI in den Jahren 2000, 2001 und 2002 (Bezugszeitraum – Art. 38 der Verordnung) bezogen hat.
Die nationale Reserve soll unter anderem dazu verwendet werden, Referenzbeträge für Betriebsinhaber festzulegen, die sich in einer besonderen Lage befinden (Art. 42 Abs. 4 der Verordnung). Nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 erhalten diejenigen Betriebsinhaber solche Zahlungsansprüche, die im Bezugszeitraum, spätestens bis 15. Mai 2004 von der Milcherzeugung auf eine andere Erzeugung eines Sektors gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 umgestellt haben.
In der Bundesrepublik Deutschland wird der Referenzbetrag der einheitlichen Betriebsprämie gemäß § 5 BetrPrämDurchfG für jeden Betriebsinhaber aus einem betriebsindividuellen Betrag und einem flächenbezogenen Betrag festgesetzt. Der betriebsindividuelle Betrag für das Jahr 2005 setzt sich aus den in § 5 Abs. 2 BetrPrämDurchfG genannten Direktzahlungen zusammen, die der Betriebsinhaber im o.a. Bezugszeitraum erhalten hat, darunter nach Nr. 1 auch für die Produktion von Rindfleisch mit den Direktzahlungen Sonderprämie für männliche Rinder, Mutterkuhprämie einschließlich der Zahlungen für Färsen, Schlachtprämie für Kälber sowie Extensivierungsprämie in bestimmter Höhe.
Eine Umstellung im Sinne des Art. 23 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 und § 17 Abs. 1 BetrPrämDurchfV erfordert nicht, dass die für die Milcherzeugung verwendeten Produktionskapazitäten für die andere Erzeugung genutzt werden und damit eine Umnutzung dieser Kapazitäten gegeben ist. Nach Art. 23 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 sollen nicht allein die Betriebsinhaber begünstigt werden, welche die vormals für die Milcherzeugung verwendeten (vor allem baulichen) Kapazitäten / Produktionsmittel künftig auch für die andere Erzeugung eines der in dem Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Sektoren nutzen. Es besteht vielmehr auch die Möglichkeit, im Zuge der Einstellung der Milcherzeugung eine andere – nach dem bisherigen System geförderte – Erzeugung aufzunehmen, für welche die Verwendung der bisherigen Produktionsmittel nicht erforderlich ist. Es besteht kein Anlass anzunehmen, dass Betriebsinhaber, die von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, nicht ebenso auf den Fortbestand des bisherigen Systems der Direktzahlungen haben vertrauen dürfen. Aus dem Erwägungsgrund Nr. 17 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 ist abzuleiten, dass die Regelung in Art. 23 der Verordnung darauf abzielt, denjenigen Betriebsinhabern Zahlungsansprüche zuzuteilen, bei denen infolge der Umstellung ihrer Erzeugung im Bezugszeitraum der Betriebsprämienregelung sowohl ihre bisherige (umgestellte) als auch die neue (andere) Erzeugung im Rahmen der Betriebsprämienregelung keine Berücksichtigung finden. Bestätigt wird dies in der Begründung zu § 17 BetrPrämDurchfV1, wonach gerade Betriebsinhaber geschützt werden sollen, bei denen weder die Milchprämie noch die Direktzahlung der neuen Produktion bei der Ermittlung des Referenzbetrages berücksichtigt werden. Dem liegt zuÂgrunde, dass nach Art. 62 UAbs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Nr. 2 BetrPrämDurchfG der Betrag der Milchprämie nach Art. 95 und der Ergänzungsbetrag nach Art. 96 der vorgenannten Verordnung dem betriebsindividuellen Betrag zur Bestimmung des Referenzbetrags hinzugerechnet wird, wobei für die Ermittlung des Betrags der Milchprämie auf die einzelbetriebliche Milchreferenzmenge, die dem Betrieb am 31. März des jeweiligen Kalenderjahres – hier des Jahres 2005, in welchem die einheitliche Betriebsprämienregelung in der Bundesrepublik Deutschland erstmalig angewendet wurde (§ 2 Abs. 1 BetrPrämDurchfG) – zur Verfügung steht (Art. 95 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003). Eine – wie hier – erst im Bezugszeitraum aufgenommene andere Erzeugung führt regelmäßig nicht zu Direktzahlungen in diesem Zeitraum, so dass bei der Ermittlung des Referenzbetrags der einheitlichen Betriebsprämie nach Art. 37 Abs. 1, 38 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Nr. 1 BetrPrämDurchfG diese Erzeugung keine Berücksichtigung finden kann.
Danach ist es nicht gerechtfertigt, die Betriebsinhaber von der Begünstigung des Art. 23 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 auszunehmen, welche die für die Milcherzeugung verwendeten Stallkapazitäten und andere Produktionsmittel nicht unmittelbar für die andere (neue) Erzeugung verwendet haben.
Dem geltend gemachten Anspruch auf Zuteilung eines zusätzlichen betriebsindividuellen Betrages aus der nationalen Reserve wegen Umstellung der Erzeugung nach § 17 Abs. 1 BetrPrämDurchfV steht aber die Vorschrift des § 17 Abs. 3 Nr. 2 BetrPrämDurchfV entgegen. Nach dieser Vorschrift wird ein betriebsindividueller Betrag nur dann berücksichtigt, wenn infolge der Umstellung der Erzeugung mindestens 50 vom Hundert der in § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrPrämDurchfV genannten Erzeugung – einschließlich der erforderlichen Prämienansprüche – im Betrieb zum 15. Mai 2004 vorhanden sind. Diese Voraussetzung liegt im hier entschiedenen Fall nicht vor.
Da nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrPrämDurchfV für die Ermittlung des Referenzbetrages des betriebsindividuellen Betrags die für Direktzahlungen im Sinne des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Frage kommende Erzeugung des Betriebs in den zwölf Monaten nach Einstellung der Milcherzeugung maßgeblich ist, richtet sich die Höhe des betriebsindividuellen Betrages nach der Erzeugungskapazität (Tierart und -zahl) nach Einstellung der Milchlieferung (vgl. BR-Drs. 728/04 S. 32). Im Falle der Erweiterung einer im Zeitpunkt der Umstellung bereits vorhandenen anderen Erzeugung von Art. 23 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 und § 17 Abs. 1 BetrPrämDurchfV kann für die Ermittlung des betriebsindividuellen Betrages nach der letztgenannten Bestimmung allein die in Frage kommende Erweiterung der Erzeugung des Betriebs maßgeblich sein; daher kann die zu Beginn der Umstellung der Milcherzeugung vorhandene Kapazität der anderen Erzeugung bei der Ermittlung des betriebsindividuellen Betrags nach § 17 BetrPrämDurchfV keine Berücksichtigung finden.
Bei der Frage, ob im Betrieb des Klägers mindestens 50 von Hundert der anderen Erzeugung(skapazität) bis zum 15. Mai 2004 tatsächlich vorhanden war, bleiben die weiblichen Rinder, die für die Gewährung von Mutterkuhprämien einschließlich der Zahlungen für Färsen infrage kommen könnten, außer Betracht. Zum einen hat der Kläger mit seinem Antrag vom April 2005 keine Umstellung der Erzeugung auf Mutterkuhhaltung, sondern allein auf die Haltung männlicher Rinder (Bullen-/Kälbermast) geltend gemacht. Zum anderen verfügt der Kläger nach seinen Antragsangaben über keine Prämienansprüche auf Gewährung von Mutterkuhprämien. Dieser Umstand hat zur Folge, dass er hinsichtlich der Haltung von Mutterkühen kein Vertrauen auf einen Fortbestand der Förderung im diesem Sektor begründen konnte; insoweit kann von einer Ernsthaftigkeit einer Umstellung von der Milcherzeugung auf die Mutterkuhhaltung in Bezug auf die Förderung nicht ausgegangen werden. Daneben setzt auch § 17 Abs. 3 Nr. 2 BetrPrämDurchfV voraus, dass für die betreffende Erzeugung die erforderlichen Prämienansprüche vorhanden sein müssen. Da der Kläger nach seinen Antragsangaben über keine Prämienansprüche auf die Gewährung von Mutterkuhprämien verfügte, wirkt sich ein Außerachtlassen dieses Produktionsbereichs bei der Ermittlung der Erzeugung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrPrämDurchfV mit Blick auf die Einhaltung der Anforderungen des § 17 Abs. 3 Nr. 2 BetrPrämDurchfV für den Kläger ohnehin nicht nachteilig aus.Aber auch die erweiterte Erzeugung im Bereich der Haltung männlicher Rinder infolge der Umstellung von der Milcherzeugung genügt den Anforderungen der letztgenannten Vorschrift nicht. Denn am 15. Mai 2004 war diese erweiterte, andere Erzeugung(skapazität) nicht (mehr) zu mindestens 50 vom Hundert vorhanden.
Vor der Umstellung des Betriebs des Klägers von der Milcherzeugung auf die (erweiterte) Erzeugung von Rindfleisch betrug die Erzeugung(skapazität) bereits 48 Einheiten (Vermarktung männlicher Rinder in 2002). Die vom Kläger nach seinen Antragsangaben (Erklärung des Klägers vom 11. Mai 2005) angestrebte Erzeugung(skapazität) sollte mit einem Viehbestand von 120 männlichen Rindern geschaffen werden, so dass diese bei einer durchschnittlichen Haltungsdauer von 22,4 Monaten im Zwölf-Monats-Zeitraum nach Einstellung der Milcherzeugung 64,29 Einheiten betragen sollte. Hiernach wäre die Mindesterzeugung der anderen Erzeugung im Sinne des § 17 Abs. 3 Nr. 2 BetrPrämDurchfV nur dann vorhanden gewesen, wenn der Kläger am 15. Mai 2004 über eine Erzeugung(skapazität) von mindestens 56,15 Einheiten verfügt hätte. Dies ist aber zu verneinen, weil die andere Erzeugung im Betrieb des Klägers mit einem Bestand von 67 männlichen Rindern und unveränderter durchschnittlicher Haltungsdauer tatsächlich 35,89 Einheiten (67 Tiere ./. 22,4 Monate x 12 Monate) betragen hat.
Selbst wenn man zugunsten des Klägers abweichend hiervon die Jahreshöchstbestände an männlichen Rindern der Jahre 2001 mit 54 Tieren einerseits und des Jahres 2003 mit 104 Tieren andererseits der Berechnung zugrunde legen wollte, hätte die andere Erzeugung im Betrieb infolge der Umstellung von der Milcherzeugung um 26,78 Einheiten erweitert werden sollen ([104 Tiere ./. 22,4 Monate x 12 Monate = 55,71 Einheiten] – [54 Tiere ./. 22,4 Monate x 12 Monate = 28,93 Einheiten]). Am 15. Mai 2005 betrug die Erzeugung 35,89 Einheiten; abzüglich der vor der Umstellung nach dieser Annahme vorhandenen Kapazität von 28,93 Einheiten hätte der Kläger die vorhandene Erzeugung männlicher Rinder lediglich um 6,96 Einheiten erweitert; dies entspräche nur rd. 26 v.H. (6,96 Einheiten ./. 26,78 Einheiten x 100) der bei dieser Annahme erweiterten anderen Erzeugung.
Selbst wenn man den (gewichteten) durchschnittlichen Bestand der männlichen Rinder im Zwölf-Monats-Zeitraum vom 8. Juni 2003 bis 7. Juni 2004 mit 87,09 Tieren der Berechnung der Erzeugung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrPrämDurchfV zugrunde legen wollte, läge die 50-vom-Hundert-Grenze des § 17 Abs. 3 Nr. 2 BetrPrämDurchfV unter Berücksichtigung eines Bestands von 54 männlichen Rinder vor der Umstellung bei rd. 37,8 EinÂheiten (dies hätte einen Tierbestand von mehr als 70 Tieren erfordert); auch bei dieser Annahme reichte der Bestand von 67 männlichen Rindern im Betrieb des Klägers am 15. Mai 2005 nicht, um die vorgenannte Voraussetzung zu erfüllen.
Im Hinblick auf das Nichtvorliegen der Voraussetzung des § 17 Abs. 3 Nr. 2 Halbsatz 1 BetrPrämDurchfV für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch war es nicht geboten, ihm innerhalb einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zu geben, eine Erklärung hierzu nachreichen zu können (§ 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 139 Abs. 5 ZPO) und infolgedessen die mündliche Verhandlung zu vertagen. Dem Kläger ist bereits vor der mündlichen Verhandlung hinreichend Gelegenheit gegeben worden, sich zum Vorliegen dieser Anspruchsvoraussetzung zu äußern. Zum einen ist er bereits mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 10. August 2010 auf diese Voraussetzung inhaltlich eingegangen. Zum anderen ist er seitens des Senats mit Verfügung vom 30. Dezember 2011 unter Vorlage der Aufstellung über die Bestandszahlen männlicher Rinder in den Jahren 2000 bis 2004 (Bl. 243 ff. der Gerichtsakte) ausdrücklich auf die genannte Bestimmung hingewiesen worden.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Ureil vom 17. Januar 2012 – 10 LB 130/10
- BR-Drs. 728/04 S. 32↩





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