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Bahnabfall

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19. Mai 2011 | Umweltrecht

Die Deutsche Bahn ist verpflichtet, den auf ihrem Grundstück liegenden Abfall zu beseitigen. Mit dieser Entscheidung beendete das Verwaltungsgericht Aachen jetzt zumindest im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes den “Aachener Abfallstreit”.

Hintergrund des Streits war eine illegale Müllkippe auf einem Bahngrundstück: Das im Eigentum der Bahn stehende Grundstück am Grünen Weg in Aachen liegt unmittelbar an den Gleisen und wird seit einiger Zeit als illegale Müllkippe missbraucht.

Die Stadt Aachen und die Bahn streiten sich nun um die Entsorgungspflicht. Für die Bahn handelt es sich um ein frei zugängliches Grundstück, so dass sie keinerlei Verantwortung für die illegale Müllablagerung trage. Sie vermutet, dass ein Nichtsesshafter für den Müll verantwortlich sei. Entsorgungspflichtig sei die Stadt.

Für die Stadt Aachen ist hingegen die Bahn als Abfallbesitzer entsorgungspflichtig. Sie erließ daher im April 2011 eine entsprechende Verfügung. Der Nichtsesshafte sei unbekannten Aufenthalts, auch dürfte der Müll nicht nur von ihm, sondern auch von weiteren Personen stammen, die ihren Abfall dort illegal abgeladen hätten.

Das Verwaltungsgericht Aachen konnte nach summarischer Prüfung eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen städtischen Verfügung nicht feststellen. Nach dem Abfallgesetz sei die Bahn Abfallbesitzer. Das betreffende Grundstück unterliege ihrer Sachherrschaft. Rechtlich sei es der Allgemeinheit nach der Bahnbetriebsordnung untersagt, das Bahngrundstück zu betreten. Tatsächlich gebe es keinen Grund, warum die Bahn ihr Grundstück nicht einzäunen könne, um die illegalen Ablagerungen zu vermeiden.

Aus Effektivitätsgründen sei es zudem sachgerecht, gegen die Bahn und nicht gegen den oder die Müllerzeuger vorzugehen. Die Bahn sei schließlich auch verpflichtet, die geschätzte Menge von 100 Kubikmetern Abfall zur Müllverbrennungsanlage zu verbringen.

Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 10. Mai 2011 – 9 L 165/11

 

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