Bekanntmachung der Arten verfügbarer Umweltinformationen

Die Anforderungen an die Bekanntmachung der Arten verfügbarer Umweltinformationen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB, wie sie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18.07.2013 – 4 CN 3.12 –1 formuliert hat, sind einer Ausnahme nicht zugänglich.

Bekanntmachung der Arten verfügbarer Umweltinformationen

Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB sind Ort und Dauer der Auslegung der Entwürfe von Bauleitplänen sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vor der Auslegung ortsüblich bekannt zu machen. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden hat2, sind die Gemeinden danach verpflichtet, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Das Bekanntmachungserfordernis erstreckt sich dabei auch auf solche Arten verfügbarer Umweltinformationen, die in Stellungnahmen enthalten sind, die die Gemeinde für unwesentlich hält und deshalb nicht auszulegen beabsichtigt. Der (bloße) Hinweis auf den Umweltbericht genügt nicht, denn dieser ermöglicht keine inhaltliche Einschätzung darüber, welche Umweltbelange in einer konkreten Planung bisher thematisiert worden sind3. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht – neben Vorgaben des Unionsrechts – vor allem auf den unterschiedlichen Wortlaut in § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB hingewiesen. Da § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB auf die „verfügbaren“ umweltbezogenen „Informationen“ abstelle, folge hieraus, dass der Gemeinde – anders als nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB – insofern keine Befugnis zur Selektion der bekannt zu machenden Umweltinformationen zustehe4. Damit von der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung die gebotene Anstoßwirkung ausgehe, sei es unerlässlich, dass die bekannt gemachten Informationen der Öffentlichkeit bereits eine erste inhaltliche Einschätzung darüber ermöglichten, welche Umweltbelange in den der Gemeinde verfügbaren Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen behandelt würden5. Der Verwaltungsgerichtshof ist folglich zu Recht davon ausgegangen, dass der von der Antragsgegnerin verwendete Hinweis auf „umweltrelevante Stellungnahmen allgemeiner Art“ und der pauschale Verweis auf den Umweltbericht diesen Anforderungen nicht genügt, zumal er sich auf die ausgelegten Stellungnahmen, nicht aber auf die der Gemeinde verfügbaren Informationen bezieht.

Weiterlesen:
Stuttgarter Feinstaub

Bereits aus dem Urteil vom 18.07.20136, das mit Blick auf den Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB und den unionsrechtlichen Hintergrund der Regelung strikt formuliert ist, ergibt sich hinreichend, dass für etwaige Ausnahmen in Bezug auf die Angaben, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, kein Raum ist. Nach Sinn und Zweck der Norm kann die Hinweispflicht auch nicht vom Überschreiten bestimmter Relevanzschwellen abhängig gemacht werden. Je weniger Umweltinformationen die Gemeinde im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens bis zur förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung erlangt hat, desto wichtiger ist es, die interessierte Öffentlichkeit entsprechend (genau) zu informieren, um diese „anzustoßen“, etwaige Umweltbelange, die der Gemeinde bisher unbekannt waren, ins Verfahren einzuführen und so zur Grundlage der Abwägungsentscheidung der Gemeinde zu machen. Auch das Argument des Verwaltungsgerichtshofs, da der verfahrensgegenständliche Änderungsbebauungsplan unter Umweltgesichtspunkten nur unwesentliche Änderungen hinsichtlich der zu beachtenden Belange mit sich bringe, sei der allgemeine Hinweis auf umweltrelevante Stellungnahmen ausreichend, vermag nicht zu überzeugen, weil das Gericht damit der Gemeinde – in Anlehnung an die nicht einschlägige Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB – die Befugnis zur Bewertung und Selektion von Umweltinformationen zubilligt, die sie nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB gerade nicht besitzt.

Aus dem Urteil vom 07.05.20147 folgt nichts anderes, weil es den hier nicht gegebenen Fall der wiederholten Öffentlichkeitsbeteiligung betrifft, der den besonderen Wertungen des § 49 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB unterliegt.

Weiterlesen:
Umweltinformationen bei der Bebauungsplanung

Ein erstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB ist gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlich; angesichts der im Umweltbericht behandelten Themen greift die interne Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 Alt. 2 BauGB nicht8. Der Verfahrensfehler wurde von der Antragstellerin fristgerecht gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB gegenüber der Antragsgegnerin durch die Begründung des Normenkontrollantrages vom 02.09.2010 geltend gemacht, der ausweislich der Stellungnahme der Antragsgegnerin zum Normenkontrollantrag vom 16.11.2010 dieser innerhalb der Jahresfrist zuging. Er führt zur Gesamtunwirksamkeit des verfahrensgegenständlichen Bebauungsplans. Folglich kommt es nicht mehr darauf an, ob die von der Revision geltend gemachten weiteren formellen und materiellen Fehler des Bebauungsplans gegeben sind.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. September 2014 – 4 CN 1.2014 –

  1. BVerwGE 147, 206[]
  2. BVerwG, Urteil vom 18.07.2013 – 4 CN 3.12, BVerwGE 147, 206[]
  3. BVerwG, a.a.O. Rn. 22[]
  4. BVerwG, a.a.O. Rn. 18[]
  5. BVerwG, a.a.O. Rn.20[]
  6. BVerwG, a.a.O.[]
  7. BVerwG, Urteil vom 07.05.2014 – 4 CN 5.13, NVwZ 2014, 1170[]
  8. vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2013 a.a.O. Rn. 25[]