Finanz-Horizonte
Rechtslupe » Verwaltungsrecht » Umweltrecht » Blaue Tonnen in Dresden

Blaue Tonnen in Dresden

…drucken   
16. Juni 2011 | Umweltrecht

Darf eine Kommune privaten Unternehmen die Durchführung von Altpapiersammlungen untersagen? Das Sächsische Oberverwaltungsgericht jedenfalls hat hieran Zweifel und gab – anders noch als erstinstanzlich das Verwaltungsgericht Dresden1 – jetzt den Eilanträgen von fünf privaten Entsorgungsfirmen gegen die Untersagung ihrer Sammlungstätigkeit mittels Blauer Tonnen durch die Landeshauptstadt Dresden statt. Die von privaten Entsorgungsfirmen den Dresdner Haushalten bereitgestellten Blauen Tonnen zur Sammlung von Papier und Pappe dürfen damit vorerst weiter geleert und damit genutzt werden.

Nach Auffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts sind die Erfolgsaussichten der zwischenzeitlich gegen die Untersagung der Sammlung mittels Blauer Tonne erhobenen Klagen offen. Im Rahmen der deshalb vorzunehmenden Interessenabwägung überwiege das Interesse der Antragsteller an der Fortführung ihrer Sammlungstätigkeit gegenüber dem Interesse der Landeshauptstadt an deren sofortiger Unterbindung. Für den Fall der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung drohe die Schaffung vollendeter Tatsachen. Die dann nutzlosen Blauen Tonnen müssten eingesammelt werden und würden voraussichtlich durch die beabsichtigte Verteilung von eigenen Blauen Tonnen durch die Landeshauptstadt endgültig aus dem Markt verdrängt.

Zudem sei zu erwarten, dass bis zur Entscheidung in der Hauptsache eine den Antragstellern günstigere Rechtslage in Gestalt einer Änderung des Abfallrechts eintrete. Nach dem von der Bundesregierung am 30. März 2011 beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts würde das Bereitstellen von Blauen Tonnen eine privilegierte gewerbliche Sammlung darstellen, welche nur aus überwiegenden öffentlichen Interessen untersagt werden könnte. Nach den bisherigen Ausführungen der Landeshauptstadt seien hingegen solche entgegenstehende öffentliche Interessen nicht ersichtlich. Sie habe nicht dargelegt, dass und inwieweit die geltend gemachten Einnahmeverluste nach Bereitstellung der Blauen Tonnen Auswirkungen auf die Organisation oder die Planungssicherheit ihrer Entsorgungstätigkeit haben.

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 10. Juni 2011 – 4 B 355/10 u.a

  1. VG Dresden, Beschlüsse vom 16.12.2010 – 3 L 461/10 u.a.

 

Ihre Frage an Ihren Anwalt!Ihre Frage an den Anwalt:

Die eMail-Beratung von AnwaltOnline: Qualifiziert • unkompliziert • schnell • günstig!

Name:
eMail:
 

Nachdem Sie Ihr Problem geschildert haben, teilt Ihnen AnwaltOnline die anfallende Gebühr mit. Wenn Sie das Angebot nicht annehmen, entstehen Ihnen keinerlei Kosten!

Ihre Frage an Ihren Anwalt! » 10 Gründe für eine eMail-Beratung über AnwaltOnline
» Nutzungsbedingungen

Weitere Informationen auf der Rechtslupe

Weitere Informationen auf der Rechtslupe:

Weitere Beiträge zum Thema: , , ,
Weitere Beiträge aus der Rubrik: Verwaltungsrecht | Umweltrecht

 

Vorlagen, Verträge und Musterschreiben für jeden Anlass

 

 

 

Schlagworte für diesen Artikel: papiertonne dresden • blaue tonnen, untersagung • dresden papiertonne • blaue tonne dresden abfallkalender 2011 • postgeheimnis blaue tonne • blaue tonne in dresden • abfallkalender dresden papier • entsorgungsfirmen • wann wird in dd blaue tonne geleert • altpapier landkreis holzminden ovg lüneburg •

Hinterlassen Sie einen Kommentar zu diesem Artikel:

 
Zum Seitenanfang