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Neue Turbine für die Wasserkraftanlage

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17. Mai 2011 | Umweltrecht

Bedarf eine neue, technisch geänderte Turbine für eine Wasserkraftanlage eines neuen Planfeststellungsverfahrens? Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Bremen nicht. So lehnte das Verwaltungsgericht Bremen jetzt den Eilantrag eines im Land Bremen anerkannten Naturschutzvereins ab.

Der Eilantrag richtete sich gegen eine Änderung der bereits im Jahr 2007 genehmigten Wasserkraftanlage am Weserwehr, gegen deren Errichtung und Betrieb der Naturschutzverein bereits erfolglos geklagt hatte. Die aktuelle Planänderung betrifft den Einbau einer veränderten Wasserturbine. Statt der geplanten dreiflügligen Turbine soll nun ein Prototyp mit vier Flügeln eingebaut werden.

Mit seinem Eilantrag machte der Naturschutzverband geltend, durch den Einbau der neuen Wasserturbine sei eine Verschlechterung der Passagemöglichkeit für Fische nicht auszuschließen. Die Auswirkungen auf die Tiere seien unzureichend gewürdigt worden. Deshalb sei rechtsfehlerhaft kein neues Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden. Aus diesem Grunde sei auch die gebotene Verfahrensbeteiligung des Naturschutzverbandes unterblieben.

Dieser Argumentation folgte das Verwaltungsgericht Bremen jedoch nicht: Es bedurfte keines neuen Planfeststellungsverfahrens, befand das Verwaltungsgericht, da es sich bei dem Einbau der veränderten Wasserturbine um eine unwesentliche Änderung handele, bei der es im Wesentlichen um technische Details gehe. Für die flussabwärts wandernden Fische und Neunaugen entstehe beim Passieren der neuen Wasserturbine kein höheres Schädigungsrisiko. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Vierflügler fischschonender als die ursprünglich geplante Turbine sei.

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 9. Mai 2011 – 5 V 1522/10

 

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