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Ökokontoverordnung in Baden-Württemberg

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25. November 2010 | Umweltrecht

In Baden-Württemberg hat die Landesregierung hat den Entwurf einer Ökokontoverordnung beschlossen, die nun dem Landtag zur Zustimmung zugeleitet wird. Die Ökokontoverordnung soll die Regelungen zur Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft flexibilisieren und für alle Beteiligten transparenter machen. Die Ökokonto-Verordnung soll aber vor allem auch zusätzliche Chancen bieten, Projekte zur Verbesserung des Naturhaushalts voranzubringen.

Eine Besonderheit des Ökokontos ist die großräumige Handelbarkeit von Ökokontomaßnahmen. Damit soll erreicht werden, dass Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auch aus weiter entfernt liegenden Bereichen zur Kompensation eines Eingriffs herangezogen werden können und die vom Landesrechnungshof kritisierten Defizite beim Eingriffsausgleich in Zukunft wesentlich seltener vorkommen dürften als in der Vergangenheit.

“Sparbuch” für Naturschutzmaßnahmen

Das Ökokonto eröffnet die Möglichkeit, vor einem Eingriff in Natur und Landschaft Maßnahmen zur Aufwertung natürlicher Lebensräume, zur Verbesserung des Wasserhaushalts und der Bodenfunktionen oder zur Förderung seltener Arten durchzuführen. Beispiele für solche Ökokontomaßnahmen sind etwa die Förderung und Entwicklung artenreicher Wiesen, wie Magerrasen, Streuobstwiesen u. a., naturnaher Wälder, wie Auewälder, Eichenwälder u. a., oder die ökologische Aufwertung von Gewässern und ihrer Uferbereiche, wie beispielsweise die Renaturierung von ausgebauten Bachabschnitten.

Über die Ökokontoregelung kann auch die Entsiegelung von befestigten Flächen, die Verbesserung des Grundwassers und die Wiederherstellung natürlicher Rückhalteflächen in Überschwemmungsgebieten abgewickelt werden. Das Ökokonto ist öffentlich einsehbar, sein Guthaben ist übertragbar und damit handelbar. Der Träger einer Baumaßnahme, der Beeinträchtigungen der Natur verursacht, kann das Guthaben erwerben und zum Ausgleich einsetzen. Die Preisfestlegung für die Ökokontomaßnahmen treffen alleine die jeweiligen Marktpartner.

Landwirtschaft

Die Landesregierung erwartet durch die Ökokontoregelung auch positive Auswirkungen für die Landwirtschaft. So können etwa Landwirte in Zukunft ein zusätzliches Einkommen erzielen, indem sie Ökokontomaßnahmen auf eigenem oder fremdem Grund und Boden durchführen und die erzielten Ökopunkte verkaufen. Auch die Sanierung eines verwilderten oder vergreisten Streuobstbestandes ist ökokontofähig.

Für den Wald ist ebenfalls ein großes Potenzial von Aufwertungsmaßnahmen vorhanden, hierbei geht es um die Verbesserung der Biotopqualität bei verschiedenen Waldbiotoptypen, wie die Wiedervernässung von Sumpfwäldern, die Schaffung von Bannwäldern und Waldrefugien und die landschaftsgerechte Entwicklung naturnaher Waldbestände sowie um Maßnahmen zur Förderung vom Aussterben bedrohter Arten”.

Städte und Gemeinden

Städte und Gemeinden können ebenfalls auf eigenen Flächen Maßnahmen zur Verbesserung des Naturhaushalts entsprechend der Ökokonto-Verordnung durchführen, diese naturschutzrechtlich anerkennen lassen und später verkaufen oder selbst für notwendige Ausgleichsmaßnahmen einsetzen. Nicht möglich soll dagegen die Verwendung von naturschutzrechtlichen Ökokonto-Maßnahmen für den Ausgleich von Eingriffen durch Bebauungspläne sein.

 

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