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Umweltzone nur mit Öffentlichkeitsbeteiligung

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17. Februar 2010 | Umweltrecht

Das Verwaltungsgericht Hannover hat gestern den Eilanträgen von zwei von insgesamt vier Antragstellern gegen die geplanten Änderungen an der Umweltzone in Hannover stattgegeben und der Landeshauptstadt Hannover im Wege einer einstweiligen Anordnung untersagt, ihren Luftreinhalteplan entsprechend der Weisung der Umweltministeriums zu ändern, ohne zuvor die in § 47 Abs. 5 a BImSchG vorgesehene Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt zu haben.

Die Antragsteller wohnen im Bereich der Umweltzone in Hannover und wenden sich dagegen, dass die Landeshauptstadt Hannover ihren Luftreinhalteplan entsprechend einer Weisung des Umweltministeriums ändert, ohne zuvor die Öffentlichkeit zu beteiligen. Der Luftreinhalteplan soll so geändert werden, dass bis Ende 2011 alle Dieselfahrzeuge der Schadstoffklasse EURO 3, auch wenn sie nicht mit einem Partikelfilter nachgerüstet sind, die Umweltzone befahren dürfen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Hannover folgt aus dieser Vorschrift des § 47 BImSchG, die Öffentlichkeit zu beteiligen, ein Recht eines jedes Einzelnen, der Teil der von dem Luftreinhalteplan betroffenen Öffentlichkeit ist, dieses Recht grundsätzlich auch einzuklagen.

In Bezug auf zwei der vier Antragsteller lehnt das Gericht die Anträge allerdings ab, weil diese Antragsteller die Möglichkeit haben, gegen die Änderung des Luftreinhalteplans selbst vorzugehen. Eine derartige Möglichkeit besteht aber nur für die Antragsteller, die an der Marienstraße wohnen, wo der Grenzwert für Stickstoffdioxid – unstreitig – überschritten wird. An den Wohnorten der beiden anderen Antragsteller wird der maßgebliche Grenzwert – so jedenfalls die Annahme des Umweltministeriums, der das Gericht für das Eilverfahren gefolgt ist – nicht überschritten. Diese Antragsteller können deshalb nicht gegen die Änderung des Luftreinhalteplans vorgehen. Sie können ihren Anspruch auf Beteiligung der Öffentlichkeit an der Änderung des Luftreinhalteplans bereits jetzt geltend machen, weil für sie nachträglicher Rechtsschutz nicht in Betracht kommt.

Die Gründe, die nach Auffassung des Niedersächsischen Umweltministeriums einen Verzicht auf die gesetzliche vorgeschriebene Öffentlichkeitsbeteiligung rechtfertigen, überzeugten die Hannoveraner Verwaltungsrichter nicht. Das Verwaltungsgericht hält die geplante Änderung des Luftreinhalteplanes nicht für unwesentlich und auch nicht für umgehend erforderlich, um durch Partikelfilter erhöhte Stickstoffdioxidimmissionen abzuwenden. Das Verwaltungsgericht geht gegenwärtig auf Grundlage ihres Urteils vom 21. April 2009 zur Umweltzone in Hannover1 davon aus, dass bei jedem Diesel-Kfz, das mit einem Oxidationskatalysator ausgerüstet ist, der Einbau eines Partikelfilters zu einer Verminderung der Stickstoffdioxidemissionen führt.

Die neueren Untersuchungen hinsichtlich des Emissionsverhaltens von Kraftfahrzeugen, auf die das Umweltministerium hingewiesen hat erfordern gerade die Beteiligung der Öffentlichkeit an einem möglichen Änderungsverfahren, damit alle relevanten Erkenntnisse berücksichtigt und bewertet werden können.

Schließlich vermag das Gericht eine besondere Eilbedürftigkeit für die angewiesene Änderung des Luftreinhalteplans auch deswegen nicht zu erkennen, weil ein Änderungsverfahren schon zu einem sehr viel früheren Zeitpunkt hätte eingeleitet werden können.

Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 16. Februar 2010 – 4 B 533/10

  1. VG Hannover, Urteil vom 21.04.2009 – 4 A 5211/08

 

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