Urteilsgründe – und die fehlende Gesamtwürdigung

Die Beweis- und Sachverhaltswürdigung einer Tatsacheninstanz ist der Beurteilung des Revisionsgerichts indes nur insoweit unterstellt, als es um Verfahrensfehler i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geht.

Urteilsgründe – und die fehlende Gesamtwürdigung

Rügefähig ist damit nicht das Ergebnis der Beweiswürdigung, sondern nur das verfahrensrechtliche Vorgehen auf dem Weg dorthin.

Derartige Mängel liegen insbesondere vor, wenn das angegriffene Urteil von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, also etwa entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder auf einer aktenwidrigen Tatsachengrundlage basiert1.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. Januar 2016 – 2 B 34.14

  1. BVerwG, Beschluss vom 13.02.2012 – 9 B 77.11, Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 73 Rn. 7[]
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