Verbot der Suizidbegleitung
Das Verwaltungsgericht Hamburg hat in einem Eilverfahren entschieden, dass das gegen ehemaligen Hamburger Justizsenator Dr. Roger Kusch ausgesprochene Verbot, Sterbehilfe zu leisten, vorläufig wirksam ist. Damit ist es ihm bis zu einer Entscheidung über seine Klage gegen die Verbotsverfügung untersagt, die von ihm praktizierte Suizidbegleitung fortzusetzen.
Die Behörde für Inneres der Freien und Hansestadt Hamburg hatte dem Antragsteller Dr. Kusch am 27. November 2008 jegliche Form der Sterbehilfe untersagt. Gegen diese Verfügung hat er inzwischen Klage erhoben und in einem Eilverfahren die vorläufige Suspendierung des Verbots beantragt. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht abgelehnt.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt:
Die Verbotsverfügung sei nicht zu beanstanden. Die Polizei sei hier wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz zuständig gewesen, unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr weiterer begleiteter Suizide zu ergreifen.
Der Antragsteller betreibe als Suizidbegleiter kein erlaubtes Gewerbe. Sozial unwertige und gemeinschaftsschädliche Tätigkeiten seien verboten. Sie seien durch das Grundrecht auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) nicht geschützt. Zwar sei die Beihilfe zur Selbsttötung nicht strafbar. Hier gehe es aber um die sozial unwertige Kommerzialisierung des Sterbens durch Beihilfe zum Suizid gegen Entgelt. Der Antragsteller biete zum Selbstmord bereiten Personen gegen ein Honorar von 8000 € ein Dienstleistungspaket an, um ihnen die Selbsttötung zu erleichtern. Er leiste konkrete Hilfe, die erforderliche tödliche Mischung verschreibungspflichtiger Medikamente zu beschaffen. Dadurch würden die Schutzvorschriften des Arzneimittelgesetzes unterlaufen.
Die fortgesetzte Suizidunterstützung durch den Antragsteller gefährde die öffentliche Sicherheit. Generell sei die Polizei verpflichtet, Selbstmorde zu unterbinden, auch wenn sie die im Selbstmord zum Ausdruck kommende persönliche Grenzentscheidung eines Menschen zu respektieren habe. An der Selbsttötung hindere das gegen den Antragsteller ausgesprochene Verbot niemanden. Es sei aber zu befürchten, dass ohne das Verbot das Leben von Menschen gefährdet sei, die vor diesem unumkehrbaren Schritt zurückscheuen würden, wenn sie ohne die vom Antragsteller angebotenen Erleichterungen beim Suizid allein auf sich gestellt wären.
Die Antragsgegnerin als örtlich für Hamburg zuständige Polizeibehörde dürfe es dem Antragsteller verbieten, in Hamburg sein Dienstleistungsangebot der Suizidbegleitung konkret zu koordinieren und einzuleiten. Hamburg sei der Wohnort des Antragstellers und von hier aus biete er die verbotenen Dienste an.
Gegen diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht möglich.
Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 6. Februar 2009 – 8 E 3301/08





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