Verfassungsbeschwerde für öffentliche Petition an den Bundestag

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde, in der es um die Behandlung von beim Deutschen Bundestag eingereichten Petitionen als „öffentliche Petitionen“ ging, nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) nicht erfüllt seien. Die Verfassungsbeschwerde hatte nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist insbesondere deswegen unzulässig, so das Bundesverfassungsgericht, weil die Beschwerdeführerin entgegen § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht erschöpft hat.

Verfassungsbeschwerde für öffentliche Petition an den Bundestag

Die Beschwerdeführerin begehrte die Behandlung ihrer beim Deutschen Bundestag eingereichten Petitionen als „öffentliche Petitionen“ entsprechend der auf Grundlage von § 110 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom Petitionsausschuss beschlossenen „Grundsätze des Petitionsausschusses über die Behandlung von Bitten und Beschwerden (Verfahrensgrundsätze)“1. Dort heißt es in Nummer 2.2 Abs. 4:

  • „Öffentliche Petitionen sind Bitten oder Beschwerden von allgemeinem Interesse an den Deutschen Bundestag. Sie werden im Einvernehmen mit dem Petenten auf der Internetseite des Petitionsausschusses veröffentlicht. Mit der Veröffentlichung erhalten weitere Personen oder Personengruppen über das Internet die Gelegenheit zur Mitzeichnung der Petition oder zur Abgabe eines Diskussionsbeitrages hierzu.“

Näheres regelt die „Richtlinie für die Behandlung von öffentlichen Petitionen“2. Ein Rechtsanspruch auf Annahme einer Petition als „öffentliche Petition“ besteht laut Nummer 1 Satz 3 der Richtlinie nicht.

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen Entscheidungen des Petitionsausschusses, mit denen dieser die Behandlung ihrer Eingaben als „öffentliche Petitionen“ abgelehnt hatte. Sie rügt insbesondere die Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 17 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG. Im Juni 2011 sei die Eingabe eines anderen Petenten mit dem gleichen Inhalt wie eine ihrer Petitionen als „öffentliche Petition“ zugelassen worden.

Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts müssen – um dem Gebot der Rechtswegerschöpfung zu genügen – auch diejenigen Rechtsbehelfe ergriffen werden, deren Zulässigkeit zum Zeitpunkt der Einlegung der Verfassungsbeschwerde in der fachgerichtlichen Rechtsprechung nicht eindeutig geklärt ist3. Unzumutbar ist die Einlegung eines Rechtsmittels erst dann, wenn dessen Zulässigkeit höchst zweifelhaft ist4.

Danach war es der Beschwerdeführerin zuzumuten, vor Erhebung ihrer Verfassungsbeschwerde den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten zu beschreiten. Zwar finden sich – soweit ersichtlich – über die Möglichkeit sowie die Modalitäten der Erlangung fachgerichtlichen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung der Behandlung einer Petition als „öffentliche Petition“ im Sinne der Verfahrensgrundsätze des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages keine veröffentlichten verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen. Angesichts des Umstandes, dass gegen die rechtswidrige Behandlung einer Petition der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten beschritten werden kann5, erscheint es aber zumindest nicht von vornherein ausgeschlossen, dass vor den Verwaltungsgerichten auch die rechtswidrige Ablehnung der Behandlung einer Petition als „öffentliche Petition“ gerügt werden kann.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27. September 2011 – 2 BvR 1558/11

  1. vgl. BTDrucks 17/6250, S. 104 ff.[]
  2. vgl. BTDrucks 17/6250, S. 111 f.[]
  3. vgl. BVerfGE 70, 180, 185 f.[]
  4. vgl. BVerfGE 17, 252, 257; 39, 302, 311f.; 60, 7, 13; 60, 96, 99; 64, 203, 206[]
  5. vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1988 – 1 BvR 644/88 []