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Verfassungsbeschwerde ohne Begründung

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17. September 2010 | Verwaltungsrecht

Erinnern Sie sich noch an die Missbrauchsgebühr, die das Bundesverfassungsgericht einem Prozessbevollmächtigten auferlegt hat, der eine insgesamt 1.182 Seiten umfassende Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung zu einem Bußgeld von 175,- € eingereicht hatte?

Das krasse Gegenbeispiel hatte das Bundesverfassungsgericht jetzt im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde zu entscheiden, die sich dagegen richtete, dass ein Landessozialgericht dem Kläger die Kosten des von ihm beantragten Gutachtens auferlegt hatte. Die Verfassungsbeschwerde bestand jenseits des Vortrags zum Sachverhalt und der Äußerung, das Landessozialgericht habe falsch entschieden, aus der bloßen Behauptung, das in Art. 14 GG geschützte Eigentumsrecht sei verletzt, ohne auch nur mit einem Wort darzulegen, aus welchen Gründen der Schutzbereich dieses Grundrechts durch die angegriffene Entscheidung betroffen sein könnte.

Ergebnis: Die Verhängung einer Mißbrauchsgebühr von 500,- € – nicht gegen den Beschwerdeführer, sondern gegen dessen Rechtsanwalt. Die Begründung des Bundesverfassungsgerichts ist kurz und knapp:

Die Verfassungsbeschwerde bemüht sich noch nicht einmal um eine den Anforderungen an eine zulässige Verfassungsbeschwerde genügende Begründung. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann, vor allem für Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege, erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden gehindert zu werden, wodurch anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann1. Von einem Rechtsanwalt, der ein Mandat zur Führung eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht annimmt, ist zu verlangen, dass er sich mit den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde auseinandersetzt, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den aufgeworfenen Fragen prüft, die Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde eingehend abwägt und sich entsprechend den Ergebnissen seiner Prüfung verhält2. Dies rechtfertigt es auch, die Missbrauchsgebühr dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers aufzuerlegen.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. August 2010 – 1 BvR 1584/10

  1. vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94, 97, m.w.N.; ständige Rechtsprechung
  2. vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.06.2004 – 1 BvR 915/04, NJW 2004, 2959 m.w.N.; Beschluss vom 19.02.2009 – 2 BvR 191/09, m.w.N.

 

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