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Vergabe von Oberschulplätzen nach der Berliner Schulreform

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15. September 2011 | Verwaltungsrecht

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Vergabe von Oberschulplätzen auf der Grundlage des geänderten Schulgesetzes als rechtmäßig bestätigt.

Das Berliner Schulgesetz sieht vor, dass Integrierte Sekundarschulen und Gymnasien ihre freien Plätze bei einer die Aufnahmekapazität übersteigenden Nachfrage wie folgt vergeben:

  • Bis zu 10 % sind für Härtefälle vorgesehen,
  • mindestens 60 % werden nach Aufnahmekriterien verteilt, die die Schule unter Berücksichtigung ihres Schulprogramms festlegt, und
  • 30 % der Plätze werden verlost.
Dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zufolge dürfen auch Integrierte Sekundarschulen wie die Carl-Zeiss-Oberschule (Tempelhof-Schöneberg) die Durchschnittsnote der so genannten Förderprognose grundsätzlich zum Aufnahmekriterium machen. Soweit hierdurch im Einzelfall vor allem leistungsstarke Schüler einen Schulplatz erhielten, habe der Gesetzgeber dies bewusst in Kauf genommen. Er habe – anders als im Fall der früheren Gesamtschulen – ausdrücklich darauf verzichtet, an Integrierten Sekundarschulen eine bestimmte Zusammensetzung der Schülerschaft zu fordern.

Im Übrigen werde leistungsschwächeren Schülern die Möglichkeit eröffnet, im Wege der Verlosung einen Platz zu erhalten. Auf das Schulprogramm müsse die Schule bei der Festlegung des Aufnahmekriteriums nicht abstellen, wenn eine besondere Profilbildung fehle.

Außerdem ist nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg die Vergabe eines Schulplatzes nach der Härtefallregelung grundsätzlich nur dann möglich, wenn die Erziehungsberechtigten die im Aufnahmebogen verzeichnete Rubrik „Härtefall“ angekreuzt hätten. Dies gelte in der Regel selbst dann, wenn der Schulleiter das Vorliegen eines Härtefalles mündlich verneint habe.

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 5. September 2011 – OVG 3 S 76.11 u.a.

 

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