Vergabeverfahren für Rettungsdienstleistungen

Die Beschlussfassung über die Einleitung eines Vergabeverfahrens für die Erbringung von Rettungsdienstleistungen kann der zuständigen Behörde nicht bereits vorbeugend untersagt werden kann. Mit dieser Begründung hat jetzt – wie in der Vorinstanz bereits das Verwaltungsgericht Hannover1 – das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einen entsprechenden Antrag gegen die Region Hannover zurückgewiesen.

Vergabeverfahren für Rettungsdienstleistungen

Eine inhaltliche Entscheidung zu der Frage, ob und in welchen Konstellationen infolge des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union2 ein Vergabeverfahren durchzuführen ist und welche Regelungen im Einzelnen gegebenenfalls zu beachten sind, hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht damit noch nicht getroffen.

Die DRK Hilfsdienste gGmbH in der Region Hannover ist ebenso wie drei andere Hilfsorganisationen mit der Erbringung von Rettungsdienstleistungen beauftragt. Sie möchte im Wege des vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutzes erreichen, dass die Region Hannover für die Vergabe von Rettungsdienstleistungen im Zeitraum von Januar 2011 Dezember 2015 ein verwaltungsrechtliches Auswahlverfahren unter den bisher Beauftragten und nicht ein bundesweites vergaberechtliches Ausschreibungsverfahren durchführt. Dieses Begehren hat das Verwaltungsgericht Hannover abgelehnt, das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde nunmehr zurückgewiesen. Dem Antrag fehlt, so das Oberverwaltungsgericht Lüneburg, bereits das Rechtsschutzbedürfnis und die erforderliche Dringlichkeit.

Die Region Hannover prüft derzeit, ob angesichts des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 29. April 2010 das (EU-)Vergaberecht anzuwenden ist. Es ist gegenwärtig aber nicht abzusehen, welche Entscheidung die zuständige Regionsversammlung letztlich treffen wird. Sollte abweichend von dem Beschluss der Regionsversammlung vom 9. März 2010 ein Vergabeverfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen durchgeführt werden, wäre das DRK nicht gehindert, ein Nachprüfungsverfahren bei der zuständigen Vergabekammer anzustrengen. Auch hat es die Möglichkeit, an dem nationalen Ausschreibungsverfahren teilzunehmen und auf diese Weise seine Chance auf Erteilung des Zuschlages zu wahren.

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Darüber hinaus hat das DRK nach Ansicht der Lüneburger Richter aber auch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Da die Beauftragungsverträge jeweils befristet waren, konnte das DRK nicht darauf vertrauen, dass es auch künftig mit der Erbringung von Rettungsdienstleistungen beauftragt werden würde. Ein schutzwürdiges Interesse an der Beibehaltung der bisherigen Vergabepraxis lässt sich weder aus dem Niedersächsischen Rettungsdienstgesetz noch aus dem Grundgesetz herleiten.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. Juni 2010 – 11 ME 583/09

  1. VG Hannover, Beschluss vom 21.12.2009 – 7 B 6016/09[]
  2. EuGH, Urteil vom 29.04.2010- C-160/08[]