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Vermögensrechtliche Restitution vs. Kulturgutschutz

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28. November 2011 | Verwaltungsrecht

Eine Vermögensrechtliche Restitution schließt den Kulturgutschutz nicht aus. Das Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung – Kulturgutschutzgesetz – findet, wie jetzt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied, auch auf solche Vermögenswerte Anwendung, die ihren jüdischen Eigentümern durch nationalsozialistische Unrechtsmaßnahmen entzogen und nach der Wiedervereinigung gemäß § 1 Abs. 6 VermG restituiert worden sind.

Die Kläger sind Miteigentümer der Musikbibliothek Peters. Sie wenden sich gegen die Einleitung eines Verfahrens zur Eintragung der Musikbibliothek in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes nach dem Kulturgutschutzgesetz. Die Musikbibliothek gehörte zum Vermögen der C. F. Peters OHG in Leipzig, deren Gesellschafter Juden waren. Das Vermögen der OHG wurde 1938/1939 enteignet, der geschäftsführende Gesellschafter wurde 1942 in Auschwitz ermordet. Die nach der Wiedervereinigung gemäß § 1 Abs. 6 VermG rückübertragene Musikbibliothek befindet sich in der Stadtbibliothek Leipzig sowie – ein kleiner Teilbestand – im Bach-Archiv Leipzig. Nachdem die Dauerleih- und Verwahrungsverträge mit der Stadt Leipzig und dem Bach-Archiv im Juni/Juli 2004 (teilweise) gekündigt worden waren und die Kläger die Herausgabe einzelner Stücke der Musikbibliothek an das Auktionshaus Christie’s Berlin/London begehrten, leitete das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst ein Verfahren zur Eintragung der Musikbibliothek in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes ein. Die Einleitung des Verfahrens hat ein Ausfuhrverbot zur Folge, das bis zur Unanfechtbarkeit der – noch ausstehenden – Eintragungsentscheidung andauert.

Die gegen die Einleitung des Eintragungsverfahrens erhobene Klage blieb sowohl vor dem erstinstanzlich hiermit befassten Verwaltungsgericht Dresden1 wie auch vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht in Bautzen2 erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun diese Entscheidungen bestätigt und die Revision der Kläger zurückgewiesen: Die Anwendung des Kulturgutschutzgesetzes auf nach § 1 Abs. 6 VermG restituierte Vermögenswerte begegnet weder im Hinblick auf völkerrechtliche Vereinbarungen, namentlich die Grundsätze der Washingtoner Konferenz vom 3. Dezember 1998, noch auf Verfassungs- und Unionsrecht Bedenken. Die Einleitung des Verfahrens ist auch im Übrigen rechtmäßig erfolgt.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. November 2011 – 7 C 12.10

  1. VG Dresden, Urteil vom 05.11.2008 – VG 5 K 1837/05
  2. Sächs. OVG, Urteil vom 19.08.2010 – OVG 1 A 112/09

 

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