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Veröffentlichung von Prüfberichten eines Pflegeheims

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17. Januar 2012 | Verwaltungsrecht

Auch wenn das Bayerische Gesetz zur Regelung der Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung (Pflege- und Wohnqualitätsgesetz) eine Verpflichtung des Trägers der jeweiligen Einrichtung begründet, Prüfberichte zu veröffentlichen, haben die zuständigen Kreisverwaltungsgbehörden vorläufig keine Befugnis, Prüfberichte selbst zu veröffentlichen.

So hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in zwei Verfahren beschlossen. Den Beschwerden einer Pflegeheim-Trägerin ist damit stattgegeben worden. Der Stadt Regensburg sowie dem Freistaat Bayern hat der Verwaltungsgerichtshof bis zum Inkrafttreten einer vom Bayerischen Landtag in der Form eines förmlichen Gesetzes zu beschließenden Rechtsgrundlage untersagt, die Prüfberichte zu veröffentlichen, welche zwei stationäre Einrichtungen der Antragstellerin betreffen.

Das Pflege- und Wohnqualitätsgesetz sieht vor, dass ab dem 1. Januar 2011 die Berichte der zuständigen Behörde über die in den stationären Einrichtungen durchgeführten Prüfungen in geeigneter Form zu veröffentlichen sind. Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs folgt allerdings aus dem Gesamtzusammenhang der einschlägigen Vorschriften keine Befugnis der Behörden zur Veröffentlichung, sondern ausdrücklich nur eine Verpflichtung der Einrichtungsträger zu Transparenz und Information.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschlüsse vom 9. Januar 2012 – 12 CE 11.2685 und 12 CE 11.2700

 

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