Verpflichtungsklage – ohne vorherigen Antrag an die Behörde

Einer Verpflichtungsklage fehlt das erforderliche Rechtsschutzinteresse, wenn vor Klageerhebung kein Antrag auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts an den Beklagten gerichtet worden ist e1.

Verpflichtungsklage – ohne vorherigen Antrag an die Behörde

Dieses Erfordernis kann auch nicht nach Klageerhebung nachgeholt werden2.

Erklärungen im öffentlichen Recht sind entsprechend den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden allgemeinen Grundsätzen (§§ 133, 157 BGB) auszulegen. Wesentlich ist hiernach der geäußerte Wille des Beteiligten, wie er sich aus der Erklärung und den sonstigen Umständen ergibt. Neben dem Wortlaut der Erklärung ist auch die Interessenlage des Rechtsmittelführers zu berücksichtigen, soweit sie sich aus dem Parteivortrag und sonstigen für die Behörde als Empfänger der Erklärung erkennbaren Umständen ergibt. Ist der Rechtsmittelführer anwaltlich vertreten, kommt der gewählten Formulierung gesteigerte Bedeutung zu. Selbst dann darf die Auslegung jedoch vom Wortlaut abweichen, wenn sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das Gewollte von der gewählten Formulierung abweicht. Eine bloße – erkennbar – unrichtige Bezeichnung des Gemeinten schadet demzufolge nicht3.

Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 2. März 2016 – 1 K 1511/14

  1. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.07.1990 – NC 9 S 58/90, NVwZ-RR 1990, 566; OVG NRW, Urteil vom 29.06.2009 – 12 A 1638/07 – juris; v. Albedyll in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfaut, VwGO, 6. Aufl.2014, vor § 40 Rnr. 26[]
  2. Kopp/Schenke, a.a.O.; v. Albedyll in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfaut, a.a.O.[]
  3. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.01.2013 – 2 S 2120/12, NVwZ-RR 2013, 398[]
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