Versagung des bauplanungsrechtlichen Einvernehmens
Hat eine Ortsgemeinde ihr Einvernehmen zu einem Bauvorhaben nicht mit der gebotenen Klarheit versagt, so kann sie nicht eine Verletzung ihrer Planungshoheit durch den Bauvorbescheid geltend machen.
Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Koblenz jetzt eine Klage der Ortsgemeinde Langenlonsheim gegen den Landkreis Bad Kreuznach abgewiesen. Eine Frau reichte bei der Ortsgemeinde Langenlonsheim eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines Wohnhauses ein. Daraufhin kreuzte die Ortsgemeinde in einem Formblatt an, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll und das Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage liege. Auf der Stellungnahme befindet sich noch der handschriftliche Vermerk, dass das Bauvorhaben nicht an einer öffentlichen Straße liege. Die Verbandsgemeindeverwaltung führte zudem aus, das Baugrundstück grenze an einen Wirtschaftsweg und die Erschließung sei nicht gesichert. Nachdem der Landkreis Bad Kreuznach die Erteilung eines Bauvorbescheids abgelehnt hatte, legte die Bauherrin Widerspruch ein. Daraufhin verpflichtete der Kreisrechtsausschuss des Landkreises die Kreisverwaltung zur Erteilung des beantragten Bauvorbescheids, der daraufhin auch erteilt wurde. Hiermit war die Ortsgemeinde nicht einverstanden und erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Koblenz ist es der Ortsgemeinde Langenlonsheim verwehrt, eine Verletzung ihrer Planungshoheit geltend zu machen und sich auf die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens zu berufen. Nach den gesetzlichen Bestimmungen gilt das gemeindliche Einvernehmen, das sich nur auf die Einhaltung von Vorschriften des Bauplanungsrechts bezieht, nämlich als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert worden ist. Die Ortsgemeinde hat zwar innerhalb dieser Frist eine Stellungnahme zu dem umstrittenen Bauvorhaben abgegeben. Aus dieser ergibt sich aber weder ausdrücklich noch konkludent, dass das Einvernehmen aus bauplanungsrechtlichen Gründen versagt worden ist. Das ausgefüllte Formblatt gibt einen solchen Willen nicht zu erkennen. Die Formulierung, das Vorhaben liege nicht an einer öffentlichen Straße, hat lediglich den Charakter eines Hinweises. Hieraus folgt nicht mit der gebotenen Klarheit, dass die Kommune ihr Einvernehmen versagt, zumal sich eine Gemeinde oft bewusst gegen eine ausdrückliche Versagung des Einvernehmens entscheidet und auf bestehende bauplanungsrechtliche Bedenken lediglich hinweist.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 24. Januar 2012 – 7 K 623/11.KO





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