Verwaltungsrecht im Februar 2016

Aufenthalts- und Asylfragen, eine Vorsitzendenstelle am Verwaltungsgerichtshof Mannheim, Dienstunfällen, Versorgungsehen und die Informationen des Bundesnachrichtendienstes.

Zugang zu Informationen der Nachrichtendienste beim Bundeskanzleramt

Entsprechendes gilt für Informationen des Bundesamts für Verfassungsschutz, die das Bundeskanzleramt im Rahmen seiner Koordinierungstätigkeit für die Nachrichtendienste erhalten hat.

Das hat jetzt das Bundesverwaltungsgericht auf die Klage eines Journalisten einer überregionalen Tageszeitung entschieden, der vom Bundeskanzleramt Zugang zu Akten über die RAF, die Terroranschläge des Jahres 1977 und die nachfolgenden Strafverfahren verlangte. Im Streit standen zuletzt noch Unterlagen, die vom Bundesnachrichtendienst und dem Bundesamt für Verfassungsschutz stammen.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage des Journalisten abgewiesen1. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Branden hat das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt2: Dem Zugang stehe die Bereichsausnahme des § 3 Nr. 8 IFG entgegen. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht gegenüber den Nachrichtendiensten des Bundes. Diese Bereichsausnahme schließe den Anspruch auf Zugang zu nachrichtendienstlichen Unterlagen umfassend aus, ungeachtet der Behörde, bei der der Antrag gestellt werde.

Das Bundesverwaltungsgericht ist dieser Rechtsansicht gefolgt, soweit es sich um Ansprüche gegen das Bundeskanzleramt handelt:

§ 3 Nr. 8 IFG privilegiert die Nachrichtendienste, die zum Schutz vor Ausforschung insbesondere ihrer operativen Tätigkeit vom Informationszugang vollständig ausgenommen sind. Der vom Gesetzgeber bezweckte lückenlose Schutz der Tätigkeit der Nachrichtendienste gebietet die Erstreckung dieses Versagungsgrunds auch auf das Bundeskanzleramt, bei dem wegen seiner Aufgabe als Fachaufsichtsbehörde und Koordinierungsstelle typischerweise größere Mengen an Informationen der Nachrichtendienste anfallen.

Weiterlesen:
Wegsperre

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Februar 2016 – 7 C 18.14

  1. VG Berlin, Urteil vom 30.05.2013 – 2 K 57.12[]
  2. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.11.2014 – 12 B 14.13[]