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Vom reinem zu allgemeinem Wohngebiet

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13. August 2009 | Verwaltungsrecht

Die Änderung eines Bebauungsplans berührt nicht stets die Grundzüge der Planung, wenn statt eines reinen ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt wird.

Hat eine Gemeinde die Änderung des Bebauungsplans zu Unrecht gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren ohne Umweltprüfung beschlossen, weil sie irrtümlich angenommen hat, dass die Grundzüge nicht berührt seien, ist dieser Fehler für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans nur dann unbeachtlich, wenn das Europarecht keine Umweltprüfung verlangt.

Anlass für diesen jetzt vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Rechtsstreit war ein Planungsvorhaben einer sachsen-anhaltinischen Gemeinde. Die Gemeinde Farnstädt hat im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB ein bisheriges reines Wohngebiet mit 175 Parzellen als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen.

Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt in Magdeburg hatte den Normenkontrollantrag eines Grundstückseigentümers gegen diese Änderung des Bebauungsplans abgelehnt. Ob die Änderung die Grundzüge der Planung berührt und die Gemeinde Farnstädt deshalb eine Umweltprüfung hätte durchführen müssen, hat das OVG offen gelassen, weil ein solcher Fehler für die Rechtswirksamkeit jedenfalls unbeachtlich wäre.

Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt unterstellte dabei, dass diese Änderung des Bebauungsplans die Grundzüge der Planung berührt, die Verletzung des § 13 BauGB jedoch unbeachtlich sei. Im Revisionsverfahren war daher nun vom Bundesverwaltungsgericht zu klären, unter welchen Voraussetzungen es für die Rechtswirksamkeit der Änderung eines Bebauungsplans beachtlich ist, dass die Gemeinde das vereinfachte Verfahren angewendet und deshalb eine Umweltprüfung nicht durchgeführt und einen Umweltbericht nicht erstellt hat, wenn die Änderung des Bebauungsplans entgegen ihrer Auffassung die Grundzüge der Planung berührt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des OVG Magdeburg nun im Ergebnis bestätigt. Es hat zunächst klargestellt, dass es auch dann vom jeweiligen planerischen Konzept der Gemeinde abhängt, ob der Wechsel von einem reinen zu einem allgemeinen Wohngebiet die Grundzüge der Planung berührt, wenn die Änderung nicht auf wenige Baugrundstücke innerhalb des Baugebiets beschränkt ist.

Das Fehlen einer Umweltprüfung und damit auch eines Umweltberichts sei allerdings nicht stets unbeachtlich, wenn die Gemeinde die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens verkannt habe. Das sei vielmehr nur dann der Fall, wenn die Umweltprüfung nicht europarechtlich geboten sei. Auch diese Voraussetzung sei hier jedoch erfüllt. Ein Störungsniveau, das eine Umweltprüfung erfordern könnte, werde in der Regel auch in einem allgemeinen Wohngebiet nicht erreicht. Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass stärker störende Nutzungen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen weitgehend ausgeschlossen seien.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 4. August 2009 – 4 CN 4.08

 

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