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VWL-Masterstudienplätze in Münster

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30. November 2010 | Verwaltungsrecht

Mit hoher Wahrscheinlichkeit verstößt auch das Verfahren der

Wie schon bei den Master-Studiengängen zur Betriebswirtschaftslehre1 verstößt die Westfälische Wilhelms-Universität Münster (WWU) wohl auch bei der Vergabe von Studienplätzen im Master-Studiengang Volkswirtschaftslehre gegen geltendes Recht. Dies befand jetzt jedenfalls das Verwaltungsgericht Münster und verpflichtete die Uni Münster, den abgelehnten Bewerber vorläufig zum Masterstudiengang Volkswirtschaftslehre zuzulassen.

Das Vergabeverfahren für den Masterstudiengang Volkswirtschaftslehre ist nach den Satzungsbestimmungen der WWU zweistufig geregelt. In der ersten Stufe wird als Voraussetzung für den allgemeinen Zugang zum Masterstudiengang ein erster berufsqualifizierender Abschluss, regelmäßig der Bachelor, mit einer Note von 2,5 sowie die Absolvierung einer genügenden Anzahl fachlich einschlägiger Lehrveranstaltungen aus dem Gebiet der Volkswirtschaftslehre verlangt. Das Gericht hat diese Anforderungen als grundsätzlich zulässig bejaht. Die WWU hatte die letztgenannte Voraussetzung bei dem deutschen Studenten, der seinen Bachelor an einem College in den USA im Fach Business Administration, also Betriebswirtschaft, erworben und diese Unterlagen vorgelegt hatte, als nicht gegeben angesehen. Nach Auffassung des Gerichts durfte der Student allerdings auch noch im Laufe des gerichtlichen Eilverfahrens die in den USA besuchten Lehrveranstaltungen erläutern, so dass nach entsprechender Klarstellung die Anforderung erfüllt war.

Auf der zweiten Stufe des Vergabeverfahrens, im eigentlichen Auswahlverfahren, wurde die Rangfolge der Bewerber nach einem bis zu 100 Punkte reichenden Punktesystem festgestellt. Jeweils bis zu 10 Punkte wurden für die Noten des Abiturs und für ein mit der Bewerbung vorzulegendes Motivationsschreiben, ferner bis zu 40 Punkte für im vorangegangenen Studium in volkswirtschaftlichen Gebieten benotete Leistungen vergeben. Die Qualität des erworbenen ersten akademischen Abschlusses ging mit bis zu 40 Punkten in die Bewertung ein.

Dieses Bewertungsverfahren hat das Gericht als mit den maßgeblichen landesgesetzlichen Bestimmungen und dem Staatsvertrag vom 5. Juni 2008 unvereinbar angesehen. Das Punktesystem stelle bereits nach seiner Strukturanlage nicht sicher, dass die aus dem ersten akademischen berufsqualifizierenden Abschluss folgende Qualifikation, die Bachelornote, den nach dem Staatsvertrag „maßgeblichen“, im Verhältnis zu den sonstigen Kriterien sich durchsetzenden „Einfluss“ erhalte. Das gelte auch bei der Berücksichtigung der Noten für Leistungen in volkswirtschaftlichen Gebieten. Dabei handele es sich allein um im Studium erlangte Noten, nicht um die Note des Bachelorabschlusses.

Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 25. November 2010 – 9 L 551/10

  1. VG Münster, Beschluss vom 15.11.2010 – 9 L 529/10

 

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