Wann droht eine Vollstreckung?
Ist ein Verwaltungsakte sofort vollziehbar, so mass ihm grundsätzlich auch dann Folge geleistet werden, wenn er durch Widerspruch oder Klage angefochten wird. Allerdings kann in diesen Fällen – unter bestimmten weiteren Voraussetzungen – gemäß § 80 VwGO bei der Behörde die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden. Dies gilt natürlich insbesondere auch, wenn mit dem Bescheid öffentliche Abgaben und Kosten angefordert werden.
Lehnt die Behörde diese ab oder entscheidet die Behörde über den Antrag nicht in angemessen Frist, kann der Antrag auch beim zuständigen Verwaltungsgericht gestellt werden. Das gleiche gilt, auch ohne dass vorher ein entsprechender Antrag bei der Behörde gestellt wurde, falls bereits die Vollstreckung der der Abgaben oder Kosten droht, § 80 Abs. 5, 6 VwGO. Stellt sich nur die Frage, ab wann droht die Vollstreckung?
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg geht hier restriktiv vor: Im Hinblick auf den Zweck des nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO vorgeschriebenen behördlichen Aussetzungsverfahrens, die Gerichte von Aussetzungsanträgen zu entlasten, ist, so das OVG, bei der Auslegung der Ausnahmeregelung des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO ein strenger Maßstab anzulegen1. Denn bei einer weiten Auslegung dieser Regelung könnte dieses Ziel der Entlastung der Gerichte nicht mehr erreicht werden und würde sie ihren Charakter als Ausnahmeregelung verlieren, da in einem weiten Sinne nahezu bei jedem auf die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten gerichteten Verwaltungsakt im Falle der Nichtbefolgung der Zahlungsaufforderung die Vollstreckung “droht”.
Eine Vollstreckung droht im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO daher erst dann, wenn der Beginn konkreter Vollstreckungsmaßnahmen von der Behörde für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt worden ist, konkrete Vorbereitungen der Behörde für eine alsbaldige Vollstreckung getroffen worden sind oder die Vollstreckung bereits begonnen hat2.
- vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3.8.2006 – 9 S 4.06↩
- OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 23.9.2008 – 4 ME 279/08 -, vom 4.9.2008 – 4 ME 278/08 -, vom 27.8.2008 – 4 ME 252/08 – und vom 10.11.2006 – 4 ME 188/06 -; ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3.8.2006 – 9 S 4.06 -; OVG Saarlouis, Beschluss vom 22.6.1992 – 1 W 29/92 -, NVwZ 1993, 490; Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 186↩







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