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Weihnachtsbaumverkauf im allgemeinen Wohngebiet

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23. November 2010 | Verwaltungsrecht

Passend zum Beginn der Adventszeit hat das Verwaltungsgericht Neustadt den Eilantrag eines Gewerbetreibenden abgelehnt, der sich gegen das Verbot, ein Grundstück im allgemeinen Wohngebiet zum Christbaumverkauf zu nutzen, zur Wehr gesetzt hatte.

Der Antragsteller führt seit einigen Jahren in einer südpfälzischen Gemeinde in der Vorweihnachtszeit einen Christbaumverkauf auf einem unbebauten Grundstück, das in einem allgemeinen Wohngebiet an einer Durchgangsstraße liegt, auf einer Fläche von rund 500 m² durch. Dagegen beschwerte sich im letzten Jahr ein Nachbar bei der zuständigen Kreisverwaltung, die ein Einschreiten gegen den Antragsteller ablehnte. Daraufhin klagte der Nachbar mit Erfolg gegen die Kreisverwaltung. Das Verwaltungsgericht entschied im Februar 2010, dass der Weihnachtsbaumverkauf unzulässig sei, da die Gemeinde „sonstige Gewerbebetriebe”, zu denen auch der Verkauf im Freien zähle, im Bebauungsplan ausgeschlossen habe. Ferner müsse in einem allgemeinen Wohngebiet der Verkauf der Versorgung des Gebiets dienen. Dies sei nicht der Fall, denn der Christbaumverkauf sei evident auf den Durchgangsverkehr ausgerichtet.

Nach Rechtskraft des Urteils untersagte die Kreisverwaltung dem Antragsteller den Christbaumverkauf in der Vorweihnachtszeit. Dieser wehrte sich dagegen mit einem Eilantrag bei Gericht und machte geltend, er wolle das Grundstück künftig zum Christbaumverkauf nur noch in einem Umfang von ca. 300 m² nutzen. Seine Aktivitäten auf der bescheidenen Verkaufsfläche dienten auch der Versorgung der Bewohner des Gebiets.

Die Richter lehnten den Eilantrag des Antragstellers mit der Begründung ab, aufgrund des rechtskräftigen Urteils vom Februar 2010 stehe fest, dass die Nutzung des unbebauten Grundstücks zum Christbaumverkauf unzulässig sei. Trotz beabsichtigter Reduzierung der Verkaufsfläche benötige der Antragsteller wegen des Ausschlusses sonstiger Gewerbebetriebe im Bebauungsplan eine Erlaubnis, die er nicht habe. Das Nutzungsverbot sei daher zu Recht ausgesprochen worden.

Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 4. November 2010 – 4 L 1070/10.NW

 

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