Widerruf einer vorläufigen Immatrikulation = Exmatrikulation
Unter einem Widerrufsvorbehalt nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG versteht man auch die Einschränkung einer Immatrikulation als “vorläufig”.
Sind die Voraussetzungen der Immatrikulation noch nicht erfüllt, wie z.B. der Zulassungsbescheid, und werden auch nicht mehr erfüllt, so ist es zulässig, dass die Exmatrikulation eines nur vorläufig Immatrikulierten in einen Widerruf der Immatrikulation umgedeutet wird.
Das Verwaltungsgericht Hannover hatte in dem hier vorliegenden Fall zu entscheiden, ob der Antragsteller mit seinem Begehren um vorläufigen Rechtsschutz gegen die sofortige Vollziehung des Exmatrikulationsbescheides durchdringt. Der Antragsteller war aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsgericht Gelsenkirchen”Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen1 im Wege der einstweiligen Anordnung von der Stiftung für Hochschulzulassung vorläufig zum Studium der Humanmedizin bei der Medizinischen Hochschule Hannover (Antragsgegnerin) zuzulassen.
Bevor die Stiftung einen vorläufigen Zulassungsbescheid erließ, hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen die Vollziehung des erstinstanzlichen Beschlusses mit Beschluss vom 6. Oktober 2011 auf Antrag der Stiftung bis zur Entscheidung über die eingelegte Beschwerde ausgesetzt, weil sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen nach Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als fehlerhaft erweisen wird.
Der Antragsteller sprach nach Ergehen des stattgebenden Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen am 5. Oktober 2011 im Studentensekretariat der Antragsgegnerin vor und beantragte seine Immatrikulation für das Medizinstudium. Ihm wurden daraufhin die Semesterunterlagen (Studienausweis und Immatrikulationsbescheinigungen) für das Wintersemester 2011/2012 ausgestellt, wobei die Antragsgegnerin die Ausdrucke auf der Rückseite jeweils mit dem Stempelvermerk „Vorläufige Immatrikulation aufgrund einstweiliger Anordnung des Verwaltungsgerichts” versehen hatte.
Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, vorläufig von den Wirkungen des angefochtenen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben (Aufschubinteresse), einerseits und dem Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Verwaltungsaktes (Sofortvollzugsinteresse) andererseits. Dabei sind die Erfolgsaussichten des vom Antragsteller eingelegten Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen, soweit diese bei summarischer Prüfung absehbar sind. Bestehen bereits bei dieser summarischen Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes, ist dem Antrag stattzugeben, da ein überwiegendes Interesse an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht in Betracht kommt (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Bestehen solche Zweifel nicht, wird der Rechtsbehelf in der Hauptsache bei summarischer Prüfung also mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben, und ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsaktes gemäß § 80 Abs. 3 VwGO ordnungsgemäß begründet worden, so ist der Antrag abzulehnen. So liegt es hier.
Die schriftliche Anordnung des Sofortvollzugs der Exmatrikulation des Antragstellers erfüllt das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Eine ordnungsgemäße schriftliche Begründung liegt auch dann vor, wenn die in einem Bescheid genannten Gründe der Behörde dafür, dass sie die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts anordnet, erkennbar mit den Gründen für den Erlass des Verwaltungsaktes identisch sind. Das ist auch vorliegend der Fall, denn die Begründung der Antragsgegnerin für die Notwendigkeit einer sofortigen Durchsetzung des Verwaltungsakts nimmt im Ergebnis auf die Begründung für die Notwendigkeit der Exmatrikulation Bezug, nämlich dass in zulassungsbeschränkten Studiengängen Immatrikulationen gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG) nur aufgrund von Zulassungsbescheiden der zuständigen Stelle vorgenommen werden dürfen, damit eine kapazitätsüberschreitende Überlast der Hochschule, die sich nachteilig auf den Studienbetrieb auswirken kann, vermieden wird. Ob diese Gründe die Anordnung des Sofortvollzuges tragen, ist keine Frage der Begründung der Anordnung, sondern der gerichtlichen Abwägungsentscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Inhaltlich bestehen bei summarischer Prüfung des Sachverhalts keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides der Antragsgegnerin vom 24. Oktober 2011. Die Klage des Antragsstellers gegen diesen Bescheid wird daher aller Voraussicht nach aus Rechtsgründen nicht erfolgreich sein. Unter diesen Umständen besteht nach der Wertung des Gesetzgebers ein besonderes öffentliches Interesse an der Durchsetzung der gemäß § 4 Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHZG) gesetzlich angeordneten Zulassungsbeschränkung für den Studiengang Medizin.
Nach § 19 Abs. 6 Satz 1 Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG) kann ein Studierender von Amts wegen exmatrikuliert werden, wenn Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Ablehnung der Einschreibung gerechtfertigt hätten. Dasselbe folgt aus der Bestimmung in § 6 der Immatrikulationsordnung der Antragsgegnerin2.
Ob der Antragsteller zu Recht geltend macht, dieser Exmatrikulationstatbestand liege nicht vor, weil sich die Tatsachen- und Erkenntnislage angesichts des bloßen Irrtums der Hochschule bei der Einschreibung am 5. Oktober 2011 nicht entscheidungserheblich verändert habe, kann dahingestellt bleiben. Denn wenn ein Exmatrikulationstatbestand nach § 19 NHG nicht vorliegt, kann die aus diesem Grund fehlerhafte Exmatrikulation vom 24. Oktober 2011 gemäß § 47 Abs. 1 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nds. NVwVfG in einen rechtsfehlerfrei auf § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG gestützten Widerruf der (vorläufigen) Immatrikulation umgedeutet werden.
Die landesrechtlich besonders geregelten Exmatrikulationsvoraussetzungen des § 19 Abs. 6 NHG stehen der Anwendung der Widerrufsvorschriften des § 49 VwVfG nicht nach § 1 Abs. 2 NVwVfG entgegen. Weder das NHG noch die nach § 19 Abs. 7 NHG erlassene Immatrikulationsordnung der Antragsgegnerin enthalten Regelungen, die es ausschließen, dass eine Immatrikulation mit der Nebenstimmung des Widerrufsvorbehalts aus § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG versehen wird. Im Übrigen verhalten sich beide Regelwerke nicht zu dem hochschulüblichen Instrument der „vorläufigen Immatrikulation“, so dass dessen Sachverhalt mit der Möglichkeit der Exmatrikulation nicht abschließend geregelt ist.
Die von der Antragsgegnerin verfügte und durch Stempelaufdruck auf den Semesterbescheinigungen gekennzeichnete Vorläufigkeit der Immatrikulation kann aus Sicht des betroffenen Studierenden objektiv nur als Widerrufsvorbehalt im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG verstanden werden. Er weiß in diesem Fall, dass der Bestand seiner Einschreibung unsicher ist und von dem Eintritt bestimmter Umstände abhängig gemacht wird. Insoweit gewinnt die „vorläufige Immatrikulation“ als Widerrufsvorbehalt insbesondere für diejenigen Einschreibungsvoraussetzungen Bedeutung, deren Eintritt sich ohne Zutun oder Verantwortung des Studierenden über den Lauf der Einschreibefrist hinaus verzögert, wie dies beispielsweise bei der noch ausstehende Behördenentscheidung über die Verlängerung der Gültigkeit der Personaldokumente oder dem rechtzeitig beantragten Nachweis der Krankenkasse über die Erfüllung oder die Befreiung von der Versicherungspflicht (§ 2 Abs. 4 ImmO) der Fall sein kann. Entsprechendes gilt für die vorläufige Einschreibung aufgrund einer verwaltungsgerichtlichen einstweiligen Anordnung über die Verpflichtung der Hochschule zur vorläufigen Zulassung zum Studium. Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt auch von der früheren Verfahrenspraxis der Antragsgegnerin, soweit diese auf stattgebende einstweilige Anordnungen des Verwaltungsgerichts endgültige, inhaltlich uneingeschränkte Immatrikulationen vorgenommen hatte3.
Das der Hochschule nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG eingeräumte Ermessen zum Widerruf der vorläufigen Immatrikulation hat die Antragsgegnerin offensichtlich rechtmäßig ausgeübt. Das Verwaltungsgericht hat in ihrem vorstehend zitierten Beschluss zu den Ermessenserwägungen, die zur Beendigung einer Einschreibung bei einem, erfolglos gebliebenen, auf vorläufige außerkapazitäre Zulassung gerichteten Eilverfahren nach § 123 VwGO anzustellen sind, folgendes ausgeführt:
- „Wird eine dem Rechtsschutzbegehren auf vorläufige Zulassung zum Studium in einem zulassungsbeschränkten Studiengang stattgebende einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts von der Hochschule erfolgreich mit der Beschwerde angefochten, entspricht es regelmäßig pflichtgemäßem Ermessen, die Exmatrikulation des Studierenden auszusprechen. Dies folgt aus der Interessenabwägung, die der Gesetzgeber in der Exmatrikulationsvorschrift des § 19 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 Buchst. c) NHG vorgegeben hat. Danach hat die Exmatrikulation zu erfolgen, wenn in einem Studiengang mit Zulassungsbeschränkungen die Rücknahme des Zulassungsbescheides unanfechtbar oder sofort vollziehbar ist und die oder der Studierende – wie vorliegend die Antragstellerin – in keinem weiteren Studiengang eingeschrieben ist. Die Wertung, wonach das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der gemäß § 4 NHZG gesetzlich angeordneten Zulassungsbeschränkung regelmäßig Vorrang gegenüber dem Interesse eines nachträglich nicht mehr zugelassenen Studierenden am Abschluss seines Studiums genießt, gilt uneingeschränkt auch für solche Studierenden, die nur aufgrund einer nicht rechtskräftig gewordenen einstweiligen Anordnung immatrikuliert worden sind. In ihrem Fall ist das Vertrauen, den nur vorläufig zugewiesenen Studienplatz behalten zu dürfen, nicht schutzwürdiger als das Vertrauen derjenigen, die im Besitz eines bestandskräftigen Zulassungsbescheides waren. Denn Studierende, die in Vollzug einer einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts von der Hochschule vorläufig zum Studium zugelassen werden, müssen stets damit rechnen, dass die sie begünstigende Entscheidung erst in einem Hauptsacheverfahren mit endgültiger Wirkung bestätigt wird. Darauf weist das Verwaltungsgericht alle Rechtsschutzsuchenden, so auch die Antragstellerin mit Verfügung des Vorsitzenden vom 21. September 2009, unter Bezugnahme auf seine allgemein zugänglichen Hinweise für Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Hochschulzulassungsverfahren hin. Der in der Antragsbegründung hervorgehobene Umstand, dass die Antragsgegnerin die Immatrikulation der Antragstellerin nicht mit einer auf den Abschluss des Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz bezogenen Nebenbestimmung versehen hat, konnte daher schon dem Grunde nach kein Vertrauen der Antragstellerin in den Bestand ihrer Einschreibung begründen. Daraus folgt, dass sich das Interesse eines im Beschwerdeverfahren unterlegenen vorläufig zugelassenen Studierenden an der Fortsetzung des Studiums im Wesentlichen nur mit Umständen begründen lässt, die entweder die Zulassungsbeschränkung selbst nicht in Frage stellen oder die so schwer wiegen, dass eine Durchsetzung der Zulassungsbeschränkung ausnahmsweise ausgesetzt werden kann. Der zuerst genannte Fall ist dann gegeben, wenn die tatsächliche Auslastung der Lehreinheit in dem Fachsemester des betroffenen Studierenden inzwischen unter die festgesetzte Zulassungszahl abgesunken und die frei gewordenen Studienplätze nicht (mehr) an innerkapazitäre Zulassungsbewerber vergeben werden müssen, zum Beispiel weil das Vergabeverfahren für den inzwischen angebrochenen Zulassungszeitraum abgeschlossen ist. Der zweite Fall kann vorliegen, wenn der vorläufig zugelassene Studierende ein besonderes Interesse daran hat, an bereits begonnenen Ausbildungsveranstaltungen bis zum Beginn des nächsten Zulassungszeitraumes teilzunehmen, etwa weil die von ihm dabei erworbenen Leistungsnachweise auf das beabsichtigte Studium an einer anderen Hochschule angerechnet werden können.“
Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 31. Oktober 2011 – 6 B 4475/11
- Beschluss vom 20.09.2011 – 6 L 942/11↩
- vom 24.06.1992, Nds. MBl. S. 1070 – ImmO↩
- vgl. VG Hannover, Beschluss vom 01.10.2010 – 6 B 4737/10↩




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