Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis – nach einmaliger Trunkenheitsfahrt

Im auf Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis gerichteten Verfahren gebietet § 13 S. 1 Nr. 2 lit. d) i.V.m. lit. a) FeV die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung bereits dann, wenn die Fahrerlaubnis wegen einer einmaligen Alkoholfahrt mit einem Alkoholisierungsgrad unterhalb der in § 13 S. 1 Nr. 2 lit. c) FeV genannten Schwellenwerte entzogen wurde. Die auf § 69 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 StGB gestützte strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis entfaltet insoweit Tatbestandswirkung1.

Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis – nach einmaliger Trunkenheitsfahrt

Nach § 20 Abs. 1 FeV gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung die Vorschriften für die Ersterteilung. Gem. § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StVG i.V.m. §§ 11ff. FeV ist die Fahrerlaubnis zu erteilen, wenn der Bewerber, der auch die übrigen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt, zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, d.h. wenn er die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen hat (§ 2 Abs. 4 S. 1 StVG). Nach § 13 S. 1 Nr. 2 FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass zur Klärung von Eignungszweifeln ein medizinisch-psychologisches Gutachten im Sinne des § 11 Abs. 3 FeV beizubringen ist, wenn

  • nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen (lit. a),
  • wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden (lit. b),
  • ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde (lit. c),
  • die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war (lit. d)
  • oder sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht (lit. e).

Im vorliegenden Fall war die Fahrerlaubnisbehörde aufgrund der Vorschrift des § 13 S. 1 Nr. 2 lit. d) FeV verpflichtet, zur Klärung der durch die gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis anlässlich der Alkoholfahrt der Bewerberin vom 06.10.2013 begründeten Zweifel an der (derzeitigen) Eignung der Bewerberin zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Zwar sehen § 13 S. 1 Nr. 2 lit. b) und c) FeV die Anordnung einer solchen Begutachtung (im Entziehungsverfahren) erst dann vor, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden bzw. wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr bzw. mit einer vergleichbaren Atemalkoholkonzentration geführt wurde. Nach § 13 S. 1 Nr. 2 lit. d) FeV gilt die Verpflichtung zur Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung (im Wiedererteilungverfahren) jedoch auch, wenn die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a) – c) genannten Gründen entzogen war, d.h. auch dann, weil die Fahrerlaubnis aufgrund von Tatsachen entzogen worden war, die (zum Zeitpunkt der Entziehung) die Annahme von Alkoholmissbrauch begründeten (§ 13 S. 1 Nr. 2 lit. a) Var. 2 FeV). Ein solcher Fall liegt hier vor.

Die in Form einer Maßnahme der Besserung und Sicherung gem. § 69 Abs. 2 StGB erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis durch Strafbefehl des Amtsgerichts Karlsruhe vom 10.12.2013 ist geeignet, die Rechtsfolge des § 13 S. 1 Nr. 2 lit. d) FeV auszulösen. Denn in der Rechtsprechung ist geklärt, dass unter „Entziehung“ im Sinne des § 13 S. 1 Nr. 2 lit. d) FeV nicht nur die Entziehung durch die Verwaltungsbehörde, sondern auch die strafgerichtliche Entziehung aufgrund von § 69 StGB zu verstehen ist2.

Diese Entziehung ist auch wegen Alkoholmissbrauchs – d.h. aufgrund von Tatsachen, die nach Auffassung des für die Entziehung zuständigen Gerichts die Annahme begründeten, dass ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum und das Fahren auch zukünftig nicht hinreichend sicher getrennt werden können bzw. konnten3 – erfolgt. Denn der Begründung des Strafbefehls vom 28.10.2013 kann entnommen werden, dass die Bewerberin am 06.10.2013 fahrlässig im Zustand der (absoluten) Fahruntüchtigkeit ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hatte und sich durch diese Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Diese strafgerichtlichen Feststellungen entfalten im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 13 S. 1 Nr. 2 lit. d) i.V.m. lit. a) FeV Tatbestandswirkung4. Denn bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis im Wege einer Maßnahme der Besserung und Sicherung gem. § 69 Abs. 1 bzw. Abs. 2 StGB gelangt in der Sache der gleiche Maßstab zur Anwendung, der auch bei der Überprüfung der Fahreignung im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens zugrunde zu legen ist. Zwar hat der Entzug der Fahrerlaubnis im Strafverfahren eine Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit, die in der Tat zum Ausdruck gekommen ist, zum Ausgangspunkt. Aus der Tat muss sich für den Strafrichter die charakterliche Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen ergeben, d.h. aus der Anlasstat müssen tragfähige Rückschlüsse gezogen werden können, dass der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen Zielen unterzuordnen5. Im Gegensatz hierzu hat die Fahrerlaubnisbehörde die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln umfassend, d.h. regelmäßig durch Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, zu prüfen. Der materielle Maßstab für die Beurteilung der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ist jedoch identisch, da sowohl die strafgerichtliche als auch die verwaltungsbehördliche Entziehung der Fahrerlaubnis an die Feststellung der fehlenden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen anknüpfen. Der in § 69 Abs. 1 StGB verwendete Begriff der Ungeeignetheit stimmt inhaltlich mit demselben, in § 2 Abs. 4 S. 1, § 3 Abs. 1 S. 1 StVG i.V.m. § 11 Abs. 1 S. 3, § 46 Abs. 1 S. 2 FeV enthaltenen Maßstab überein. Deshalb kann für die Auslegung des Begriffs der Ungeeignetheit in § 69 StGB der Zweck der Vorschrift des § 3 Abs. 1 StVG über die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde herangezogen werden. Anzustellen ist jeweils eine Prognose, ob der Betroffene bereit ist, das Interesse der Allgemeinheit an sicherer und verkehrsgerechter Fahrweise den jeweiligen eigenen Interessen unterzuordnen und die hieraus resultierende Gefährdung oder Beeinträchtigung des Verkehrs in Kauf zu nehmen. Die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis auf der Grundlage von § 69 StGB unterscheidet sich von der verwaltungsbehördlichen Entziehung wegen fehlender Fahreignung deshalb nicht in dem anzulegenden Beurteilungsmaßstab, sondern nur darin, dass der Verwaltungsbehörde ausweislich der §§ 2ff. StVG eine umfassende Persönlichkeitsprüfung vorgeschrieben und erlaubt ist, während sich die strafrichterliche Beurteilung des Eignungsmangels nur auf die begangene Straftat und darüber hinaus nur auf diejenigen Persönlichkeitszüge des Täters stützen darf, die in der jeweiligen Anlasstat symptomatisch zum Ausdruck gekommen sind. Die dem Strafrichter vom Gesetzgeber übertragene Befugnis, in beschränktem Umfang die an sich den Verwaltungsbehörden vorbehaltene Entziehung der Fahrerlaubnis auszusprechen, dient dazu, eine Vereinfachung des Verfahrens herbeizuführen und wirkt der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen entgegen. Dieser Vorrang der strafgerichtlichen Geeignetheitsbeurteilung wird durch die Bestimmungen der § 3 Abs. 3 und 4 StVG sichergestellt. Beide Vorschriften dienen dazu, Doppelprüfungen und sich widersprechende Entscheidungen der Strafgerichte und der Fahrerlaubnisbehörden zu vermeiden. Es soll verhindert werden, dass derselbe einer Eignungsbeurteilung zugrundeliegende Sachverhalt unterschiedlich bewertet wird; die Beurteilung durch den Strafrichter soll in diesen Fällen den Vorrang haben. Dieser Beurteilungsvorrang der Strafgerichte ist jedoch nur dann zu rechtfertigen, wenn dabei ein identischer Prüfungsmaßstab zur Anwendung gelangt6. Für die Anwendung des § 13 S. 1 Nr. 2 lit. d) i.V.m. lit. a) FeV ist es daher ausreichend, dass das Strafgericht unter Anwendung des § 69 StGB – d.h. ggf. auch unter Berufung auf die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB – zu dem Ergebnis gekommen ist, dass sich der Täter durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat7; ob die Voraussetzungen hierfür hingegen tatsächlich vorlagen, ist aufgrund der in § 13 S. 1 Nr. 2 lit. d) FeV ausdrücklich geregelten Tatbestandswirkung der vorangegangenen Entziehungsentscheidung („wenn die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war“) hingegen ohne Bedeutung8.

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Diese Auslegung steht nicht im Widerspruch zur gesetzlichen Systematik des § 13 S. 1 Nr. 2 FeV bzw. dem hierin zum Ausdruck gekommenen Willen des Verordnungsgebers. Denn anderes als lit. a) – c) der Bestimmung setzt lit. d) der Bestimmung über das objektive Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen hinaus voraus, dass die Fahrerlaubnis aus einem der dort benannten Gründe entzogen war, d.h. die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bereits im Rahmen eines Verwaltungs- oder Strafverfahrens geprüft und aufgrund des mit Tatbestandswirkung festgestellten Anlasses verneint wurde. Diese bereits erfolgte Einzelfallprüfung, die zur Feststellung der (alkoholbedingt) fehlenden Fahreignung und folglich zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt hat, ist Rechtfertigung dafür, dass im Zeitpunkt der Wiedererteilung alkoholbedingte Eignungszweifel auch dann angenommen werden müssen, wenn die Voraussetzungen der § 13 S. 1 Nr. 2 lit. b) und c) FeV, unter denen auch unabhängig von den Umständen des Einzelfalls von bestehenden Zweifeln an der Fahreignung des Bewerbers ausgegangen werden und – im Entziehungsverfahren – die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden muss, im Hinblick auf den von der Fahrerlaubnisbehörde bzw. dem Strafgericht bereits überprüften Sachverhalt nicht erfüllt waren9. Hat das Strafgericht hingegen aufgrund atypischer Umstände im Sinne des § 69 Abs. 2 StGB im Einzelfall von einer Fahrerlaubnisentziehung abgesehen bzw. das Vorliegen der Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 StGB aus sonstigen Gründen – etwa bei Begehung der Tat mit einem Fahrrad, die die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB nicht auslöst und daher nur im Einzelfall zu einer strafgerichtlichen Fahrerlaubnisentziehung führen kann – verneint, kann eine Gutachtensanordnung (in einem sich anschließenden behördlichen Entziehungsverfahren) nur dann erfolgen, wenn die Voraussetzungen der § 13 S. 1 Nr. 2 lit. b) oder c) FeV vorliegen bzw. die Gutachtensanordnung zulässigerweise auf § 13 S. 1 Nr. 2 lit a) oder e) gestützt werden kann10.

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Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass bei Annahme einer Tatbestandswirkung strafgerichtlicher Verurteilungen nach § 316 StGB, mit denen dem Bewerber zugleich – entsprechend der Regelanordnung des § 69 Abs. 2 StGB – die Fahrerlaubnis entzogen wurde, eine Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung ggf. auch in Fällen erfolgen müsste, in denen der Bewerber zum Tatzeitpunkte – anders als hier – eine Blutalkoholkonzentration zwischen 0,3 und 1,1 ‰ aufwies und daher (lediglich) relativ fahruntüchtig war11. Zwar sind Blutalkoholwerte von unter 1,6 ‰ nach der Auffassung des Gesetz- bzw. des Verordnungsgebers nicht in vergleichbarer Weise wie Blutalkoholkonzentrationen oberhalb dieses Schwellenwerts geeignet, eine besonders ausgeprägte Alkoholgewöhnung des Betroffenen zu belegen12. Auch bzw. gerade in Fällen eines im Zustand der relativen Fahruntüchtigkeit begangenen Verstoßes gegen § 316 StGB obliegt jedoch dem Strafrichter bei Anwendung des § 69 Abs. 2 StGB die Prüfung, ob sich der Täter durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat oder ob die in Fällen des § 316 StGB einschlägige Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB etwa deswegen widerlegt ist, weil eine Gesamtwürdigung der konkreten Tatumstände, des Nachtatverhaltens und der Persönlichkeit des Täters ergibt, dass im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mit einer Wiederholung nicht (mehr) zu rechnen ist13. Wenn diese Prüfung jedoch zu dem Ergebnis geführt hat, dass ein atypischer Fall im Sinne des § 69 Abs. 2 StGB nicht vorlag und die Fahrerlaubnis daher aufgrund der fehlenden Eignung des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen zu entziehen war, können im darauffolgenden Wiedererteilungsverfahren ohne Weiteres Zweifel daran bestehen, dass der Bewerber die erforderliche Fahreignung nach Ablauf der nach § 69a Abs. 1 S. 1 StGB angeordneten Sperrfrist wiedererlangt hat14. Die Entscheidung des Verordnungsgebers, die Fahrerlaubnisbehörde im Fall einer vorangegangenen strafgerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Fahrerlaubnisentziehung wegen Alkoholmissbrauchs in jedem Fall dazu zu verpflichten, bestehende Zweifel an der Fahreignung durch die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auszuräumen, erscheint daher weder systemwidrig noch in sonstiger Weise zu beanstanden. Dass die Verwaltungspraxis der Fahrerlaubnisbehörden möglicherweise von dieser Rechtslage abweicht bzw. in der Vergangenheit abgewichen ist und die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung möglicherweise in der Praxis erst bei Überschreitung gewisser Schwellenwerte oberhalb der maßgeblichen Schwelle von 0,3 ‰ erfolgt(e), rechtfertigt ebenfalls keine andere Auslegung des § 13 S. 1 Nr. 2 lit. d) i.V.m. lit a) FeV, da dieser für eine solche Differenzierung – zumal unterhalb der Schwelle von 1,6 ‰ – keine Grundlage bietet15.

Allerdings verkennt das Verwaltungsgericht nicht, dass die Entscheidung des Verordnungsgebers, eine isolierte Alkoholfahrt im Hinblick auf eine mögliche Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde nur dann zum Anlass für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung zu nehmen, wenn der in § 13 S. 1 Nr. 2 lit. c) FeV genannte BAK-Schwellenwert von 1,6 ‰ erreicht wurde, im Wiedererteilungsverfahren aber – unabhängig vom Grad der Alkoholisierung – bereits dann eine Begutachtung vorzusehen, wenn dem Bewerber wegen der Anlasstat die Fahrerlaubnis im strafgerichtlichen Verfahren entzogen wurde, aufgrund der Entscheidung des Gesetzgebers, die Fahrerlaubnisentziehung als regelmäßige Nebenfolge einer Verurteilung nach § 316 StGB auszugestalten (§ 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB), zu praktischen Wertungswidersprüchen führen kann. Dies zeigt etwa der vorliegende Fall, in dem das Amtsgericht zwar die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 69 Abs. 1 i.V.m. 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB geprüft und bejaht hat, sich dem Strafbefehl aber keine konkreten Feststellungen bzw. Erwägungen zum Vorliegen eines Regel- bzw. eines Ausnahmefalls entnehmen lassen16. Insoweit liegt es jedoch in der Verantwortung der Strafgerichte, dem materiellen Gleichlauf der Maßstäbe für die Beurteilung der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen im Rahmen des strafgerichtlichen und des verwaltungsbehördlichen Entziehungsverfahrens auch in der Praxis Wirkung zu verleihen. Die Entscheidung des Verordnungsgebers, der mit der Fahrerlaubnisentziehung verbundenen strafgerichtlichen Verurteilung wegen Straftaten nach § 316 StGB unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Feststellungen in den Urteilsgründen des strafgerichtlichen Urteils Tatbestandswirkung zu verleihen, ist jedoch auch angesichts dieses Umstands nicht zu beanstanden, da die Verhängung von Maßregeln der Besserung und Sicherung auch isoliert angefochten werden kann17 und die strafgerichtliche Fahrerlaubnisentziehung Tatbestandswirkung zudem nur insoweit entfaltet, als eine Fahrerlaubnis vor Ablauf der gesetzlichen Tilgungsfristen nur – aber immerhin – dann neu erteilt werden kann, wenn der Bewerber seine Fahreignung durch die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachweist.

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Diese Auslegung des § 13 S. 1 Nr. 2 lit. d) i.V.m. lit. a) FeV steht schließlich auch nicht im Widerspruch zu den Gründen des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18.06.2012. Denn der Verwaltungsgerichtshof hatte hier zwar ausgeführt, dass aus dem systematischen Zusammenhang des § 13 S. 1 Nr. 2 lit. a) 2. Alt. FeV mit der spezielleren Regelung des § 13 S. 1 Nr. 2 lit. c) FeV zu schließen sei, dass eine einmalige Alkoholfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration unter 1,6 ‰ nach dem Willen des Verordnungsgebers für sich genommen nicht die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf der Grundlage des § 13 S. 1 Nr. 2 lit. a) 2. Alt. FeV rechtfertige. Vor diesem Hintergrund sei § 13 S. 1 Nr. 2 lit. a) FeV so zu verstehen, dass er in Fällen, in denen nur eine einmalige Alkoholfahrt mit geringerer Blutalkoholkonzentration vorliege, die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nur erlaube, wenn zusätzliche konkrete Anzeichen für einen Alkoholmissbrauch im straßenverkehrsrechtlichen Sinne vorlägen18. Zu den Fällen, in denen ein Strafgericht im Rahmen der nach § 69 Abs. 1 StGB erforderlichen Einzelfallprüfung bzw. der bei den in § 69 Abs. 2 StGB genannten Straftaten erforderlichen Prüfung eines atypischen Falles bereits festgestellt hatte, dass der Bewerber im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen werden musste, enthält diese – in ihren Randnummern 51 – 65 alleine auf die isolierte Anwendung des § 13 S. 1 Nr. 2 lit. a) FeV gestützte19 – Entscheidung hingegen ebensowenig Ausführungen wie die nachfolgende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde20. Denn das Bundesverwaltungsgericht hatte hier zwar ausgeführt, dass die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis „in dem durch § 13 Satz 1 Buchst. a bis c FeV gezogenen Rahmen“ zu fortbestehenden Eignungszweifeln und daher nach Buchst. d zur Anforderung eines Fahreignungsgutachtens führe. Hieraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass im Fall der alkoholbedingten Fahrerlaubnisentziehung nur dann die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens angeordnet werden könnte, wenn die Voraussetzungen des § 13 S. 1 Nr. 2 lit. b) oder c) FeV vorliegen oder sich aus dem strafgerichtlichen Urteil – über die Anlasstat und die hierauf gestützte Fahrerlaubnisentziehung nach § 69 Abs. 2 StGB hinaus – Anhaltspunkte ergeben, die die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen21. Vielmehr schließt die vom Bundesverwaltungsgericht gewählte Formulierung „in dem durch § 13 Satz 1 Buchst. a bis c FeV gezogenen Rahmen“ nach Auffassung des Verwaltungsgerichts lediglich jene Fallgestaltungen aus, in denen die Fahrerlaubnis im strafgerichtlichen Verfahren nicht wegen Alkoholmissbrauchs, sondern z.B. im Zusammenhang mit den in § 69 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 StGB genannten Delikten – d.h. mithin nicht aus den in § 13 S. 1 Nr. 2 lit. a) – c) FeV genannten Gründen – entzogen wurde. Denn in diesen Fällen kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nur unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 – 7, 9 FeV angeordnet werden. Die Verpflichtung der Fahrerlaubnisbehörde, die Wiedererteilung einer durch strafgerichtliche Verurteilung aus den in § 13 S. 1 Nr. 2 lit. a) – c) FeV genannten Gründen entzogenen Fahrerlaubnis von der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig zu machen, bleibt hiervon unberührt (vgl. § 11 Abs. 3 S. 2 FeV).

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Die Fahrerlaubnisbehörde war daher nach § 13 S. 1 Nr. 2 lit. d) i.V.m. lit. a) FeV verpflichtet, die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig zu machen.

Die Fahrerlaubnisbehörde war im vorliegenden Fall auch nach § 11 Abs. 8 S. 1 FeV berechtigt, aus der Weigerung der Bewerberin, sich untersuchen zu lassen, auf deren (fortbestehende) Nichteignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr zu schließen, da die Gutachtensanordnung den gemäß § 11 Abs. 6 FeV einzuhaltenden formellen Anforderungen genügt und auch materiell keinen durchgreifenden Bedenken begegnet.

Die Ungeeignetheitsfiktion des § 11 Abs. 8 S. 1 FeV kommt auch dann zur Anwendung, wenn die behördliche Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht auf § 11 Abs. 3 S. 1 FeV, sondern auf der auf die Abklärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik abzielenden Spezialvorschrift des § 13 FeV beruht. Denn diese Bestimmung regelt zwar die bei Verdacht auf Alkoholabhängigkeit oder -missbrauch zu treffenden Maßnahmen abschließend, enthält aber keine eigenständige Regelung der Rechtsfolgen der Verweigerung einer Untersuchung bzw. der Nichtvorlage des Gutachtens. Insoweit findet daher die vor die Klammer gezogene allgemeine Vorschrift des § 11 Abs. 8 S. 1 FeV unabhängig davon Anwendung, auf welcher fahrerlaubnisrechtlichen Ermächtigungsgrundlage die behördliche Gutachtensanordnung beruht7.

Die Ungeeignetheitsfiktion des § 11 Abs. 8 FeV tritt jedoch nur dann ein, wenn die vorangegangene Gutachtensanordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war22. Da die hier in Rede stehende Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 10.06.2014 in der Gestalt, die sie durch den Austausch der Fragestellung mit der weiteren Anordnung vom 22.07.2014 gefunden hat, aber sowohl den gemäß § 11 Abs. 6 FeV einzuhaltenden formell-rechtlichen Erfordernissen als auch den materiellen Anforderungen an die Anlassbezogenheit und Verhältnismäßigkeit einer Gutachtensanordnung genügt, war die Fahrerlaubnisbehörde im vorliegenden Fall berechtigt und verpflichtet, von der Verweigerung der Begutachtung auf die fortbestehende Nichteignung der Bewerberin zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr zu schließen.

Die Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde vom 10.06.2014 in der Gestalt der Anordnung vom 22.07.2014 über die Verpflichtung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens genügt den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV. Danach legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an der Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Regelung folgt darüber hinaus, dass schon in der Gutachtensanordnung die Konkretisierung des Untersuchungsthemas zu erfolgen hat und dieses dem Betroffenen mitzuteilen ist23. Diesen formellen Anforderungen genügen die Anordnungen der Fahrerlaubnisbehörde vom 10.06.2014; und vom 22.07.2014. Insbesondere hat die Fahrerlaubnisbehörde die Bewerberin jeweils darauf hingewiesen, dass sie die zu übersendenden Untersagen einsehen kann24. Darüber hinaus lässt sich den Schreiben, die jeweils auf die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund der (einmaligen) Verkehrsteilnahme der Bewerberin mit einer BAK von 1,11 ‰ verweisen und unter Bezugnahme auf die Ermächtigungsgrundlage des § 13 S. 1 Nr. 2 lit. d) FeV darlegen, dass aufgrund dieses Sachverhalts Bedenken an der Kraftfahreignung der Bewerberin bestünden bzw. dass die Bewerberin gezeigt habe, dass sie nicht in der Lage sei, Alkoholkonsum und die Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen, hinreichend deutlich entnehmen, welcher Sachverhalt nach Auffassung der Fahrerlaubnisbehörde die Eignungszweifel begründet. Eine darüber hinausgehende Eingrenzung des Sachverhalts und des Untersuchungsanlasses ist aufgrund der Tatbestandwirkung der strafgerichtlichen Fahrerlaubnisentziehung jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn die strafgerichtlichen Feststellungen insoweit keine weitergehenden Feststellungen enthalten.

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Die in der Gutachtensanordnung aufgeworfene Fragestellung begegnet auch materiell keinen durchgreifenden Bedenken. Zwar könnten im Hinblick auf den zweiten Teil der der Bewerberin mit Schreiben vom 10.06.2014 mitgeteilten Fragestellung („oder liegen als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges der Klasse B in Frage stellen?“) Bedenken dahingehend bestehen, dass diese möglicherweise deswegen keinen hinreichenden inneren Zusammenhang zu dem für die Eignungszweifel anlassgebenden Sachverhalt aufweist, weil der Strafbefehl vom 10.12.2013 keine Feststellungen zum Vorliegen eines „unkontrollierten Alkoholkonsums“ enthält, die im Tatzeitpunkt beobachteten Ausfallerscheinungen einen besonders hohen Grad der Alkoholgewöhnung nicht nahelegen und auch der erreichte – wenn auch nicht unerhebliche – Alkoholisierungsgrad von 1,1 ‰ möglicherweise noch nicht aus sich heraus geeignet wäre, den Verdacht eines längerfristigen missbräuchlichen Umgangs mit Alkohol zu tragen25. Die Fahrerlaubnisbehörde hatte jedoch vor Ablauf der gesetzten Frist zur Vorlage des Gutachtens – eine von der ursprünglichen Fragestellung abweichende Fragestellung mitgeteilt und damit deutlich gemacht, an der früheren Fragestellung nicht mehr festhalten zu wollen, so dass es auf die Rechtmäßigkeit dieser (ursprünglichen) Fragestellung letztlich nicht mehr ankommt. Die mitgeteilte veränderte Fragestellung genügt hingegen jedenfalls den Anforderungen an die Anlassbezogenheit und Verhältnismäßigkeit der auf § 13 S. 1 Nr. 2 lit. d) i.V.m. lit. a) FeV gestützten Gutachtensanordnung. So erscheint der zweite Satz der mitgeteilten Fragestellung („Ist insbesondere nicht zu erwarten, dass sie ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird?“) im Hinblick auf den im Strafbefehl des Amtsgerichts Karlsruhe vom 10.12.2013 mit Tatbestandswirkung festgestellten Alkoholmissbrauch (im Sinne eines fehlenden Trennungsvermögens) ohne Weiteres gerechtfertigt. Die mit Satz 1 der angekündigten Fragestellung aufgeworfene Frage danach, ob die Bewerberin die körperlichen und geistigen Anforderungen an das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs der Klasse B im Straßenverkehr erfüllt, darf jedoch – trotz der missverständlichen Anknüpfung an die in § 2 Abs. 4 S. 1 Hs. 1 StVG enthaltene allgemeine Definition der Fahreignung – nicht als Ermächtigung des Gutachters dazu verstanden werden, die Gesamtheit der in der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung erwähnten Erkrankungen und Mängel zum Gegenstand der Untersuchung zu machen26. Denn die einleitende Formulierung („Ist trotz der Hinweise auf Alkoholmissbrauch zu erwarten, dass“) konkretisiert diese Fragestellung dahingehend, dass die angeordnete Begutachtung lediglich auf solche Mängel abzielen soll, die mit dem geschilderten Alkoholmissbrauch – d.h. mit der in der Tat vom 06.10.2013 zum Ausdruck gekommenen fehlenden Fähigkeit der Bewerberin, mit hinreichender Sicherheit zwischen dem Führen von Fahrzeugen und einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum zu trennen (vgl. Nr. 8.1 der Anl. 4 zur FeV) – in Zusammenhang stehen können. Insbesondere kann die Fragestellung aber auch nicht dahingehend verstanden werden, dass neben der Frage nach dem Fortbestehen von Alkoholmissbrauch (im o.g. Sinne) auch abgeklärt werden soll, ob die Bewerberin in Folge übermäßigen bzw. unkontrollierten Alkoholkonsums in der Vergangenheit an sonstigen Beeinträchtigungen leidet, die – auch bei wiedererlangtem Trennungsvermögen – ihre Fahreignung beeinträchtigen könnten. Denn jedenfalls mit dem Austausch der Fragestellung, der auch für den Gutachter aus den ihm zu übersendenden Fahrerlaubnisakten erkennbar wird, hat die Fahrerlaubnisbehörde zum Ausdruck gebracht, dass eine solche – möglicherweise überschießende – Fragestellung nicht Gegenstand des angeforderten Gutachtens sein soll und die Gutachtensanordnung lediglich auf Alkoholmissbrauch im Sinne der Nr. 8.1 Anl. 4 zur FeV abzielt. Diese Überprüfung schließt zwar die Erhebung medizinischer Basisdaten ein, um die Verifizierung tatsächlicher Angaben der Bewerberin zu ihrem Konsumverhalten zu ermöglichen oder krankhafte Ursachen für das Fehlen des Trennungsvermögens ausschließen zu können27, umfasst jedoch nicht eine zielgerichtete Suche nach durch (früheren) Alkoholkonsum bedingten körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen. Diese Einschränkung wird jedenfalls bei einer Gesamtschau der Fragestellung vom 22.07.2014 und der hierdurch ausdrücklich abgeänderten Fragestellung vom 10.06.2014, die als Teil der Fahrerlaubnisakte auch dem von der Bewerberin zu bestimmenden Gutachter vorgelegt würden, hinreichend deutlich.

Die Fahrerlaubnisbehörde war folglich berechtigt, aus der Nichtbeibringung des geforderten Gutachtens auf die fehlende Fahreignung der Bewerberin zu schließen, so dass weder ein Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis noch ein Anspruch auf Verpflichtung der Fahrerlaubnisbehörde zur Neubescheidung besteht28.

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 12. November 2015 – 3 K 380/15

  1. Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.07.2015 – 10 S 116/15; sowie Abgrenzung zu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.2012 – 10 S 452/10[]
  2. vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.06.2013 – 3 B 71.12 –, NJW 2013, 3670 6; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.07.2015 – 10 S 116/15, m.w.N.[]
  3. vgl. BR-Drs. 443/98 S. 261, unter Verweis auf Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV[]
  4. vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.07.2015 – 10 S 116/15; Beschluss vom 15.01.2014 – 10 S 1748/13; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22.05.2013 – 1 M 123/12, ZfSch 2013, 595 14ff.; VG Berlin, Beschluss vom 22.12.2014 – 4 L 298.14; VG München, Beschluss vom 19.08.2014 – M 6b E 14.2930, DAR 2014, 712, Rdnr. 27ff.; offen gelassen von OVG NRW, Beschluss vom 21.01.2015 – 16 B 1374/14; BayVGH, Beschluss vom 08.10.2014 – 11 CE 14.1776, DAR 2015, 35 19; Beschluss vom 28.11.2014 – 11 CE 14.1962; a.A. VG München, Urteil vom 09.12.2014 – M 1 K 14.2841, DAR 2015, 154; VG Würzburg, Beschluss vom 21.07.2014 – W 6 E 14.606, DAR 2014, 541; VG Regensburg, Beschluss vom 12.11.2014 – RO 8 K 14.1624; sowie stellvertretend für weitere Stimmen in der Literatur Mahlberg, DAR 2014, 419; und Zwerger, jurisPR-VerkR 5/2015 Anm. 1[]
  5. vgl. BGH, Beschluss vom 27.04.2005 – GSSt 2/04, NJW 2005, 1957 27[]
  6. vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.07.2015 – 10 S 116/15, m.w.N.[]
  7. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.07.2015 – 10 S 116/15[][]
  8. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.07.2015 – 10 S 116/15; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.2012 – 10 S 452/10, m.w.N.[]
  9. vgl. VG Berlin, Beschluss vom 22.12.2014 – 4 L 298.14[]
  10. vgl. zu den Voraussetzungen des § 13 S. 1 Nr. 2 lit. a) FeV in Fällen einer einmaligen Alkoholfahrt, die nicht zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt hatte: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.2012 – 10 S 452/10[]
  11. so aber z.B. VG München, Urteil vom 09.12.2014 – M 1 K 14.2841; sowie Mahlberg, DAR 2014, 419; und Zwerger, jurisPR-VerkR 5/2015 Anm. 1[]
  12. vgl. BVerwG, Urteil vom 21.05.2008 – 3 C 32/07, BVerwGE 131, 163 15 unter Verweis auf BR-Drs. 443/98 (Beschluss), S. 6[]
  13. vgl. Heuchemer, in: BeckOK-StGB, Stand 10.09.2015, § 69 Rn. 42ff. sowie zu konkreten Einzelfällen etwa LG Wuppertal, Urteil vom 29.04.2014 – 27 Ns 8/14, 27 Ns – 922 Js 227/13 – 8/14, 27 Ns-922 Js 227/13- 8/14, Rn. 9 7ff.; und LG Kaiserslautern, Urteil vom 07.04.2014 – 6070 Js 8485/13 – 3 Ns , m.w.N.[]
  14. vgl. zur Bedeutung der Sperrfrist im Wiedererteilungsverfahren BVerwG, Urteil vom 20.02.1987 – 7 C 87/84, BVerwGE 77, 40 15[]
  15. so aber z.B. VG München, Urteil vom 09.12.2014 – M 1 K 14.2841, unter Verweis auf die (damalige) Verwaltungspraxis bayrischer Verwaltungsbehörden, die Fahreignung erst bei Anlasstaten mit mindestens 1,1 ‰ in Zweifel zu ziehen[]
  16. vgl. zu dieser Problematik Mahlmann, DAR 2014, S. 419 und 421; sowie allgemein VG Regensburg, Beschluss vom 12.11.2014 – RO 8 K 14.1624[]
  17. vgl. KG Berlin, Beschluss vom 14.07.2015 – (3) 121 Ss 96/15 (75/15) []
  18. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.2012 – 10 S 452/10[]
  19. vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.2012 – 10 S 452/10[]
  20. vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.06.2013 – 3 B 71/12[]
  21. a.A. VG Würzburg, Beschluss vom 21.07.2014 – W 6 E 14.606[]
  22. vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.2001 – 3 C 13.01, NJW 2002, 78 20; Urteil vom 09.06.2005 – 3 C 25.04, NJW 2005, 3081 19; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.07.2015 – 10 S 116/15[]
  23. vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.07.2015 – 10 S 116/15, m.w.N.[]
  24. vgl. zu den Folgen eines Verstoßes gegen die in § 11 Abs. 6 S. 2 Hs. 2 FeV geregelte Unterrichtungs- und Informationspflicht VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.09.2015 – 10 S 778/14[]
  25. vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 2. Aufl.2005, S. 130. Vgl. zur Rechtmäßigkeit vergleichbarer Fragestellungen bei konkreten Anzeichen für generell problematisches Trinkverhalten aber VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.07.2015 – 10 S 116/15; und Beschluss vom 10.12.2010 – 10 S 2173/10[]
  26. vgl. zur fehlenden Anlassbezogenheit einer solchen Fragestellung VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. 12.2013 – 10 S 2397/12[]
  27. vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.06.2011 – 10 S 2785/10[]
  28. vgl. zur Verpflichtung zur Neubescheidung im Fall fortbestehender Eignungszweifel bei fehlerhafter Gutachtensanordnung VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.2012 – 10 S 452/10[]
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