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Abwechselnd bei Vater und bei Mutter – und die Schülerfahrkosten

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25. Juli 2011 | Verwaltungsrecht

Für die Erstattung von Schülerfahrkosten kommt es auch dann allein auf die melderechtliche Hauptwohnung und deren Entfernung zur nächstgelegenen Schule an, wenn der betroffene Schüler nach der Scheidung seiner Eltern im wöchentlichen Wechsel bei Mutter und Vater wohnt (sog. „Doppelresidenzmodell“).

In dem jetzt vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz entschiedenen Fall besucht der Kläger ein Gymnasium in Mainz. Er lebt nach der Scheidung seiner Eltern im wöchentlichen Wechsel gleichermaßen bei der Mutter wie beim Vater. Seinen Antrag auf Übernahme der Fahrkosten zur Schule lehnte die beklagte Stadt mit der Begründung ab, sein Schulweg, für dessen Berechnung allein die bei der Mutter gemeldete Hauptwohnung maßgeblich sei, betrage weniger als 4 km. Dass die Wohnung seines Vaters wesentlich weiter von der Schule entfernt liege, sei demgegenüber unerheblich. Auf die hiergegen erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht Mainz die Stadt, die Fahrkosten zur Hälfte zu übernehmen, weil der Kläger in gleichem Umfang bei beiden Elternteilen wohne. Dieses Urteil hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz nunmehr abgeändert und die Klage abgewiesen.

Für die Länge des Schulwegs sei allein die Hauptwohnung im melderechtlichen Sinne maßgebend, so dass eine anteilige Fahrkostenerstattung auch dann ausscheide, wenn ein Schüler tatsächlich gleichermaßen bei beiden Elternteilen wohne. Schon aus dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen des Landesschulgesetzes ergebe sich, dass für die Übernahme der Schülerfahrkosten nur eine Wohnung zu berücksichtigen sei. Hierbei könne es sich nach Sinn und Zweck der Vorschriften nur um die Hauptwohnung im melderechtlichen Sinne handeln. Unnötiger Verwaltungsaufwand werde durch die Anlehnung an das Melderecht vermieden.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Juni 2011 – 2 A 10395/11.OVG

 

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