Wunschkennzeichengebühr
4. Juni 2009 | Verwaltungsrecht
Beantragt der Halter die Vergabe des vorreservierten bisherigen Kennzeichens eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeuges für die Zulassung eines anderen Fahrzeuges, handelt es sich um ein Wunschkennzeichen i.S.d. Gebührennummer 230 Satz 2 GebOStr. Der dabei entstehende Verwaltungsaufwand einerseits sowie der wirtschaftliche Nutzen für den Halter andererseits rechtfertigen die Erhebung der in Gebührennummer 230 Satz 2 GebOStr. festgesetzten Gebühr.
Verwaltungsgericht des Saarlands, Urteil vom 18. März 2009 – 10 K 241/08







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