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Zu spät für einstweiligen Rechtsschutz

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30. August 2010 | Verwaltungsrecht

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat den Eilantrag einer Schaustellerin, die eine neue Entscheidung der Stadt Kusel über die Zulassung ihres Fahrgeschäfts zur Kuseler Herbstmesse 2010 gerichtlich durchsetzen wollte, mit einer abgelehnt, die sicherlich viele aufhorchen läßt:

Die Stadt Kusel veranstaltet vom 03. bis 07. September 2010 die sog. „Herbstmesse”. Die Antragstellerin hatte sich im Herbst 2009 mit ihrem Fahrgeschäft, einem Autoscooter, für das Volksfest im Jahre 2010 beworben. Anfang August 2010 lehnte die Stadt Kusel den Zulassungsantrag der Antragstellerin mit der Begründung ab, man habe sich für einen Mitbewerber entschieden, der nicht nur die gestalterischen Vorgaben erfülle, sondern auch seit Jahren das traditionelle Bild der Herbstmesse und die gewachsenen Beziehungen zu den Besuchern erhalte.

Die Antragstellerin hat sich am 19. August 2010 mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht gewandt, um eine neue Entscheidung der Stadt Kusel über ihren Zulassungsantrag zu erzwingen. Die Richter haben den Eilantrag mit der Begründung abgelehnt, es könne offen bleiben, ob die Antragstellerin einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags habe. Es fehle jedenfalls an einem Dringlichkeitsinteresse. Die Antragstellerin habe den Eilantrag so spät gestellt, dass die Stadt Kusel im Falle der Stattgabe in den verbleibenden Zeit nicht mehr rechtzeitig vor Beginn der Herbstmesse über den Zulassungsantrag entscheiden könne. Es sei der Antragstellerin zuzumuten, in einem Klageverfahren nachträglichen Rechtsschutz zu erhalten. Auf dieser Grundlage könnte ihr im Erfolgsfall die Teilnahme an der Kuseler Herbstmesse im Jahre 2011 ermöglicht werden, sofern die Voraussetzungen des von ihr behaupteten Zulassungsanspruchs gegeben seien.

Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 27. August 2010 – 4 L 875/10.NW

 

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