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Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage

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22. Februar 2012 | Verwaltungsrecht

Eine Zwi­schen­fest­stel­lungs­kla­ge (§ 173 VwGO i.V.m. § 256 Abs. 2 ZPO) ist zu­läs­sig, wenn ein Rechts­ver­hält­nis zwi­schen den Be­tei­lig­ten strei­tig ist und von der Fest­stel­lung die­ses Rechts­ver­hält­nis­ses die Ent­schei­dung in der Haupt­sa­che ab­hängt. Ein be­rech­tig­tes In­ter­es­se im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO an der Fest­stel­lung ist in­so­weit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts1 nicht er­for­der­lich.

Nach § 256 Abs. 2 ZPO kann bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde. Zweck der Zwischenfeststellungsklage ist die Ausdehnung der Rechtskraft auf das dem Anspruch zugrunde liegende Rechtsverhältnis, das sonst von der Rechtskraftwirkung nicht erfasst würde2. Sie ist ein Ersatz dafür, dass die Elemente der Entscheidung zum Grund der Klage nicht in Rechtskraft erwachsen. Voraussetzung ist daher, dass die Entscheidung des Rechtsstreits von dem Bestehen des Rechtsverhältnisses abhängt. Ein weiteres (rechtliches) Interesse an der alsbaldigen Feststellung ist dagegen nicht erforderlich. Das Feststellungsinteresse wird durch die Vorgreiflichkeit ersetzt3. Voraussetzung der Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO ist damit, dass ein Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten streitig ist, und dass von der Feststellung dieses Rechtsverhältnisses die Entscheidung in der Hauptsache abhängt; dabei ist unerheblich, dass die Hauptklage erst im Laufe des Verfahrens „nachgeschoben“ wird4.

Durch die Trennung hat sich daran nichts geändert. Ein Zwischenfeststellungsantrag, über den vorab entschieden wird, verliert durch die Trennung nicht seinen unselbstständigen Charakter. Vielmehr kann über den Feststellungsantrag durch Teilurteil vor endgültiger Klärung des Hauptantrags entschieden werden5

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. Januar 2012 – 7 C 5.11

  1. im An­schluss an stän­di­ge Recht­spre­chung des BGH u.a. BGH, Ur­teil vom 06.07.1989 – IX ZR 280/88, NJW-RR 1990, 318 320; sowie BVerwG, Be­schluss vom 14.02.2011 – 7 B 49.10, NVwZ 2011, 509
  2. Assmann, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 256 Rn. 344; vgl. auch Urteil vom 09.12.1971 – 8 C 6.69, BVerwGE 39, 135, 138
  3. BGH, Urteil vom 17.05.1977 – VI ZR 174/74BGHZ 69, 37, 41; BAG, Urteil vom 26.08.2009 – 4 AZR 300/08 – juris Rn.19
  4. BGH, Urteil vom 06.07.1989 – IX ZR 280/88NJW-RR 1990, 318, 320
  5. vgl. BGH, Urteile vom 21.12.1954 – I ZR 13/54 – LNR 1954, 13380, vom 27.10.1960 – III ZR 80/58 – NJW 1961, 75 und vom 17.11.2005 – IX ZR 162/04NJW 2006, 915

 

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