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8. GWB-Novelle

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11. November 2011 | Wirtschaftsrecht

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat jetzt seinen Referentenentwurf für die 8. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zur Stellungnahme an die Länder und Verbände versandt. Der Referentenentwurf setzt die im August vorstellten Eckpunkte um. Er verfolgt das Ziel, den Wettbewerbsrahmen in Deutschland, insbesondere im Bereich der Missbrauchsaufsicht, der Fusionskontrolle und der Durchsetzung des Kartellrechts, zu modernisieren.

Die Novelle verlängert die derzeit bis Ende 2012 befristete spezielle Preismissbrauchsvorschrift für marktbeherrschende Strom- und Gasanbieter, da im Energiebereich immer noch kein strukturell gesicherter Wettbewerb herrscht. Auch mit Blick auf die Missbrauchsaufsicht hat die Sektoruntersuchung Kraftstoffe des Bundeskartellamtes gezeigt, dass die Gefahr besteht, dass die großen Mineralölkonzerne kleine und mittlere Konkurrenten im Wettbewerb behindern. Ein wichtiges Beispiel: sie liefern Konkurrenten Kraftstoffe zu einem höheren Preis als dem, den sie selbst an ihren eigenen Tankstellen von den Endverbrauchern verlangen. Das befristete Verbot einer solchen Preis-Kosten-Schere wird daher ebenfalls verlängert. Darüber hinaus besteht bei der Missbrauchsaufsicht heute bereits auf europäischer Ebene eine Entflechtungsmöglichkeit, die auch für deutsche Unternehmen gilt. Diese europäische Regelung wird nun in den Text des GWB übernommen.

Die Novelle verringert auch die Unterschiede zwischen deutscher und europäischer Fusionskontrolle. Insbesondere wird die deutsche Fusionskontrolle künftig den gleichen Prüfmaßstab wie die europäische anlegen. Damit wird erreicht, dass das Bundeskartellamt und die Europäische Kommission Fusionsvorhaben weitgehend gleichlaufend beurteilen. Gleichzeitig werden bewährte Elemente der deutschen Fusionskontrolle wie die Kontrolle von Minderheitsbeteiligungen und die Ministererlaubnis beibehalten.

Darüber hinaus stärkt der Entwurf die Durchsetzung des Kartellrechts durch die Verbraucherverbände. Diese erhalten die Möglichkeit, Unternehmen wegen eines Kartellrechtsverstoßes auf Unterlassung und auf Vorteilsabschöpfung für Schäden in Anspruch zu nehmen, die eine Vielzahl von Verbrauchern betreffen.

Die Novelle soll am 1. Januar 2013 in Kraft treten.

 

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