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Abgaben für den Deutschen Weinfonds und für die gebietliche Absatzförderung

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28. November 2011 | Wirtschaftsrecht

Die Abgaben für den Deutschen Weinfonds und für die gebietliche Absatzförderung sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts verfassungsgemäß. Das Bundesverwaltungsgericht hat jetzt in sieben Parallelverfahren die Revisionen von rheinland-pfälzischen Winzern und Kellereien zurückgewiesen, mit denen sie sich gegen ihre Heranziehung zu Abgaben für den Deutschen Weinfonds und für die gebietliche Absatzförderung für Wein wandten.

Der Deutsche Weinfonds, eine 1961 errichtete Anstalt des öffentlichen Rechts, ist auf der Grundlage des Weingesetzes insbesondere mit der Aufgabe der Absatzförderung des deutschen Weins im In- und Ausland betraut. Er wird finanziert aus der strittigen Abgabe, deren Aufkommen jährlich rund 11 Millionen Euro beträgt. Die Abgabe wird erhoben von Eigentümern oder Nutzungsberechtigten von Weinbergflächen und von Kellereien, die von ihnen oder auf ihre Rechnung abgefüllten Wein oder Weinerzeugnisse erstmals an andere abgeben. Zusätzlich haben die Winzer in Rheinland-Pfalz eine Abgabe für die gebietliche Absatzförderung zu zahlen.

Die allesamt in Rheinland-Pfalz ansässigen Kläger – in drei Verfahren Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Weinbergflächen, in vier Verfahren Kellereien – wenden sich gegen Bescheide, mit denen sie zur Abgabe für den Deutschen Weinfonds herangezogen wurden. Sie halten die Abgabe für verfassungswidrig, weil diese nicht die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Anforderungen an die Zulässigkeit von Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion erfülle. Die Kläger verweisen hierzu insbesondere auf zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2009, mit denen das Gericht die der Centralen Marketinggesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft (CMA) und dem Absatzförderungsfonds der deutschen Forst- und Holzwirtschaft zufließenden Abgaben für unzulässig und die zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen für nichtig erklärt hat1.

Die Klagen blieben, wie in den Vorinstanzen, auch im Revisionsverfahren ohne Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass die Abgaben den in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die Zulässigkeit von Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion erfüllen: Die Abgabepflichtigen bilden eine homogene Gruppe, die den Aufgaben des Weinfonds hinreichend nahe steht. Der Gesetzgeber hat ihnen zu Recht eine besondere Finanzierungsverantwortung zugewiesen, weil die deutsche Weinwirtschaft erheblichen Beeinträchtigungen und spezifischen Nachteilen im transnationalen Wettbewerb ausgesetzt ist, die von den abgabepflichtigen Betrieben nicht mit zumindest gleicher Erfolgsaussicht wie durch ein abgabenfinanziertes staatliches Gemeinschaftsmarketing kompensiert werden können. Die Abgaben sind auch mit den Grundrechten und mit europäischem Recht vereinbar.

Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 24. November 2011 – 3 C 32.10, 3.11, 4.11, 5.11, 6.11, 10.11 und 3 C 11.11

  1. BVerfG, Urteil vom 03.02.2009 – 2 BvL 54/06, BVerfGE 122, 316; Beschluss vom 12.05.2009 – 2 BvR 743/01, BVerfGE 123, 132

 

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