Abschleppen vom Supermarkt-Parkplatz
Das Abschleppen vom Parkplatz eines Supermarktes darf 219,50 € kosten, urteilte jetzt das Berliner Kammergericht: Parkt eine Kundin ihren Wagen länger als die auf Schildern gestattete Stunde auf dem Privatparkplatz eines Supermarktes, darf der Inhaber des Supermarktes das Fahrzeug durch eine Drittfirma abschleppen lassen. Diese kann die Rückgabe des Fahrzeuges bzw. die Bekanntgabe seines Standortes von einer Zahlung in Höhe von 219,50 € abhängig machen.
Eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts Berlins1 hat nun das Kammergericht bestätigt. Die Fahrzeuginhaberin blieb mit ihren Argumenten in beiden Instanzen erfolglos, der verlangte Betrag sei im Vergleich zu den „normalen“ Abschleppkosten durch die Polizei deutlich überhöht und eine Zurückbehaltung des Autos ohnehin nicht gerechtfertigt. Bei Bemessung des verlangten Entgeltes dürfe der Grundstücksbesitzer neben den reinen Abschleppkosten auch Begleittätigkeiten wie die Suche nach dem Fahrer oder die Beweissicherung berücksichtigen.
Kammergericht, Urteil vom 7. Januar 2011 – 13 U 31/10
- LG Berlin, Urteil vom 15.07.2010 – 9 O 150/10↩





Das Urteil des Kammergerichts Berlin vom 07.01.2011 , Aktenzeichen 13 U 31/10, ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin hat die vom Kammergericht ausdrücklich zugelassene Revision zum BGH eingelegt. Dort wird das Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen V ZR 30/11 geführt.
In Kenntnis des Urteils des Kammergerichts haben andere Gerichte anders entschieden. Sobald die Gerichte davon Kenntnis haben, dass die Fa. Parkräume KG an das von ihr beauftragte Abschleppunternehmen selbst für das Versetzen eines PKW nur zwischen 50,00 EUR und 80,00 EUR aufwendet, halten die Gerichte die von der Fa. Parkräume KG geltend gemachten Schadensersatzforderungen, die die tatsächlichen Aufwendungen für das Abschleppen um ein Vielfaches übersteigen, oft nicht mehr für angemessen. Die Höhe von 80,00 EUR für die reinen Abschleppkosten kann den Feststellungen des Strafurteils der 5. Berufungskammer des Landgerichts Augsburg vom 03.12.2009, Az. 5 Ns 601 Js 141118/07, entnommen werden, das jedoch auch noch nicht rechtskräftig ist. Hier steht noch die Revisionsentscheidung des OLG München (Aktenzeichen 5 StR (II) 24/11) aus. Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihre Revision gegen das Berufungsurteil des LG Augsburg damit begründet, dass der Komplementär der Fa. Parkräume KG nicht wegen Nötigung, sondern wegen Erpressung zu verurteilen sei.
Das Landgericht München I hat in einem Berufungsverfahen gegen ein erstinstanzliches Urteil des AG München festgestellt, “dass die Zweck-Mittel-Relation bei der Ausübung eins Zurückbehaltungsrechts über ein Fahrzeug im Wert von 20.000,- EUR, auf welches der Kläger angewiesen war, zur Erlangung eines Anspruchs in Höhe von 287,50 EUR, welcher grösstenteils nicht bestand, verwerflich ist.” (LG München I, Beschluss vom 02.03.2011, Az. 14 S 13862/10).
Weitere Gerichtsentscheidungen, nach denen nur geringere Kosten für das Beseitigen eines verbotswidrig geparkten PKW verlangt werden können:
Sämtliche Urteile liegen hier im Wortlaut vor. Darüber hinaus gibt es noch zahlreiche weitere Entscheidungen, nach denen die betroffenen Autofahrer keine Zahlungen leisten mussten, z. B. AG Nauen, Urteil vom 25.10.2010, 10 C 288/10.