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Alkohol tanken II

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3. April 2009 | Wirtschaftsrecht

Nach dem Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz darf an Tankstellen während der Ladenschlusszeiten sog. Reisebedarf verkauft werden; hierzu zählen u. a. Genussmittel in kleineren Mengen. Dieses Verbot, an Tankstellen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr alkoholische Getränke in unbegrenzter Menge abzugeben, hat nach dem Verwaltungsgericht Neustadt jetzt auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz als rechtmäßig angesehen.

Die Stadt Frankenthal hat den Tankstellenbetreibern in ihrem Stadtgebiet den Verkauf alkoholischer Getränke in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr untersagt. Ausgenommen von diesem Verbot bleibt der Verkauf von Getränken mit einem Alkoholgehalt bis zu 8 Volumenprozent in einer Menge bis zu 2 Litern oder von Getränken mit einem Alkoholgehalt von über 8 bis 14 Volumenprozent in einer Menge bis zu 1 Liter oder von Getränken mit einem Alkoholgehalt von über 14 Volumenprozent in einer Menge bis zu 0,1 Litern je Reisender. Zu Recht, wie jetzt das Koblenzer OVG in den vier bei ihm anhängigen Berufungsverfahren entschied:

Nach dem rheinland-pfälzischen Ladenöffnungsgesetz sei der Verkauf alkoholischer Getränke an Tankstellen außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten nur in kleineren Mengen und nur an Reisende erlaubt. Die für Tankstellen geltende Sonderregelung über erweiterte Öffnungszeiten lasse, abgesehen von der Abgabe von Betriebsstoffen und Ersatzteilen, allein den Verkauf von Reisebedarf zu, was die Nachfrage eines Reisenden (Kraftfahrer sowie deren Mitfahrer) voraussetze. Denn Tankstellen würden ladenöffnungsrechtlich nur begünstigt, um den Bedarf von Straßenverkehrsteilnehmern, nicht aber den Alltagsbedarf von Nichtreisenden decken zu können. Der unbeschränkte Verkauf von Waren durch Tankstellen „rund um die Uhr” an jedermann sei daher mit dem Gesetz nicht vereinbar. Die Privilegierung von Tankstellen durch die Einräumung erweiterter Öffnungszeiten sei auch im Verhältnis zum übrigen Einzelhandel nur gerechtfertigt, wenn der Warenverkauf außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten begrenzt werde.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteile vom 19. März 2009, Aktenzeichen: 6 A 11324/08.OVG, 6 A 11325/08.OVG, 6 A 11335/08.OVG, 6 A 11357/08.OVG

 

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