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Ambulante Krankenhausbehandlung

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7. August 2009 | Wirtschaftsrecht

Das Landessozialgerichts der Länder Berlin und Brandenburg hat sich kürzlich in zwei Entscheidungen mit Klagen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) gegen den Gemeinsamen Bundesausschuss und das Bundesministerium für Gesundheit zu Fragen der ambulanten Krankenhausbehandlung befasst.

Die KBV wandte sich mit ihren Klagen gegen Detailregelungen in der vom Gemeinsamen Bundesausschuss gegen die Stimmen der KBV-Vertreter beschlossenen Richtlinie „Ambulante Behandlung im Krankenhaus“. Sie will erreichen, dass der ambulanten Behandlung eines Versicherten in einem Krankenhaus stets die gesicherte Diagnose und die Überweisung durch einen niedergelassenen Facharzt vorausgehen (sog. „Facharztfilter). Einer unverhältnismäßigen Marktöffnung zu Lasten niedergelassener Spezialisten und zu Gunsten der Krankenhäuser soll so vorgebeugt werden.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat die Klagen als unzulässig behandelt und keine inhaltliche Prüfung der beanstandeten Richtlinie vorgenommen. Für eine Klagebefugnis fehle es der KBV am stets erforderlichen subjektiven Recht; es seien keine eigenen rechtlich geschützten Belange erkennbar, die durch die Richtlinie verletzt sein könnten. Als Körperschaft des Öffentlichen Rechts sei sie auf die ihr vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben beschränkt. Damit habe sie vor allem die vertragsärztliche Versorgung sicherzustellen und die Rechte der Vertragsärzte gegenüber den Krankenkassen wahrzunehmen. Ein allgemein-berufspolitisches Mandat sei der KBV nicht übertragen. Bei Mehrheitsentscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses überstimmt zu werden, müsse sie gegebenenfalls hinnehmen.

Landessozialgericht der Länder Berlin und Brandenburg, Urteile vom 15. Juli 2009, L 7 KA 30/08 KL und L 7 KA 50/08 KL

 

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